IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Beschluss vom 22.08.2012, Az. 1 BvR 199/11
    Art. 5 Abs. 1 S. GG

    Das BVerfG hat bestätigt, dass auch internetfähige PCs von Rundfunkgebühren erfasst sind. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der mit dem PC keine Rundfunksendungen empfing und auch nicht über herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte verfügte. Aus der Pressemitteilung Nr. 70/2012 des BVerfG vom 02.10.2012: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. April 2012

    BVerfG, Urteil vom 05.12.2008, Az. 1 BvR 1318/07
    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Stadtratsmitglieds als „Dummschwätzer“ nicht zwangsläufig eine (strafbare) Beleidigung ist. Der Begriff der Schmähkritik sei eng zu definieren und erst, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, habe eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen. Vorliegend sei die strafrechtliche Verurteilung (!) des Beschwerdeführers unter unzureichender Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht erfolgt. Wenn sich das Schimpfwort nur als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstelle, wenn also der Gemeinte als »Dummschwätzer« tituliert werde, weil er nach Auffassung des Äußernden (im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen getroffen habe, sei von einem zulässigen Werturteil auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. November 2010

    BVerfG, Beschluss vom 14.09.2010, Az. 1 BvR 1504/10
    Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG; §§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz; 92 BVerfGG

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Verfassungsbeschwerde, die sich auf eine zu enge Auslegung der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel (§ 3 UWG) stützt, in der Begründung konkret darlegen muss, aus welchem Grund über den Schutz des Markenrechts und der Spezialtatbestände des Wettbewerbsrechts hinaus die Generalklausel des § 3 UWG als Auffangtatbestand extensiv ausgelegt werden sollte. Allein der Hinweis auf die Generalklausel und eine zu einschränkende Auslegung genüge nicht. Damit sei die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig und werde nicht zur Entscheidung angenommen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Beschluss vom 24.08.2010, Az. 1 BvR 1584/10
    § 34 Abs. 2 BVerfGG

    Das BVerfG hat entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt, der den „Vortrag“ zu einer Verfassungsbeschwerde auf die Wiedergabe des Sachverhalts und die Äußerung beschränkt, das Landessozialgericht habe falsch entschieden und es sei Art. 14 GG verletzt, rechtsmissbräulich verhält, da ein solcher Vortrag völlig substanzlos sei. Es werde nicht einmal mit nur einem Wort dargelegt, aus welchen Gründen der Schutzbereich dieses Grundrechts durch die angegriffene Entscheidung betroffen sein könnte. Zitat des Senats: „Die Verfassungsbeschwerde bemüht sich noch nicht einmal um eine den Anforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde genügende Begründung.“ In der Folge wurde dem Rechtsanwalt eine Missbrauchsgebühr von 500,00 EUR auferlegt. Was wir davon halten? Die Entscheidung überzeugt. Ein Mindestmaß an Erklärung, aus welchen Gründen ein Verfassungsverstoß (nicht) vorliegt, darf zu erwarten sein. Allerdings sollte dies auch für das Bundesverfassungsgericht selbst gelten (vgl. hier). Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 4. Januar 2010

    BVerfG, Beschluss vom 13.11.2009, Az. 2 BvR 1398/09
    § 34 Abs. 2 BVerfGG

    Das BVerfG hat entschieden, dass den „Bevollmächtigten des Beschwerdeführers“ Missbrauchsgebühren § 34 Abs. 2 BVerfGG (im vorliegenden Fall in Höhe von 1.500,00 EUR) auferlegt werden können, wenn die Verfassungsbeschwerde „offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss“ (vgl. BVerfGE 6, S. 219; BVerfGE 10, S. 94, 97). Ein Missbrauch, so der Senat, liege auch dann vor, wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht würden. Dabei genüge es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolge. Ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung sei nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.1984, Az. 2 BvR 568/84, NVwZ 1985, S. 335; BVerfG, Beschluss vom 19.01.2006, Az. 1 BvR 1904/05, juris; BVerfG, Beschluss vom 30.11.2007, Az. 2 BvR 308/06, juris; BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008, Az. 2 BvR 2187/08, juris). (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Oktober 2009

    BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2009, Az. 1 BvR 1231/04, 1 BvR 710/05, 1 BvR 1184/08
    §§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2; 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 JMStV
    ; § 184 d StGB, §§ 23 Abs. 1 Satz 2; 92; BVerfGG, Art. 103 Abs. 2 GG

    Das BVerfG hat mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden betrafen das Verbot der Verbreitung so genannter einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige. Die Beschwerdeführer hatten  übereinstimmend insbesondere gerügt, dass das gesetzliche Verbot pornografischer Internetangebote außerhalb geschlossener Benutzergruppen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Bestimmtheitsgebot verstoße. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Juni 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Beschluss vom 19.02.2008, Az. 1 BvR 1886/06
    §§ Art. 12 Abs. 1 GG, § 14 RVG, § 43b BRAO, §§ 3, 6 Abs. 1 BORA,
    §§ § 34a Abs. 2, 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG

    Das BVerfG ist der Ansicht, dass ein Rechtsanwalt auf der Handelsplattform eBay Startpreisauktionen (ab 1,00 EUR) über seine anwaltlichen Leistungen einstellen darf. Es wies die Rechtsauffassung zurück, mit der Versteigerung anwaltlicher Dienstleistung betreibe der Rechtsanwalt unter Verletzung seiner Berufspflichten aus § 43b BRAO gezielt Werbung um ein Mandat im Einzelfall.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu begrüßen. Sie gibt allerdings auch Anlass, zu Anwaltsangeboten mit Niedrighonoraren Stellung zu nehmen. Entspricht dieses einerseits nur den Mechanismen einer funktionierenden Marktwirtschaft, will sich der Onlinehändler andererseits sorgfältig überlegen, inwieweit seine vielfach höchst haftungsträchtigen Mandate zu „Dumpingpreisen“ sach- und fachgerecht sowie zeitnah bearbeitet werden können. Eine Sparmentalität, die durch Anrufung eines unerfahrenen Allgemeinanwalts zum Ausdruck kommen kann, rächt sich später vielfach in den empfindlichen finanziellen Folgen einer unzureichenden Beratung. Für diese kommt in vielen Fällen der Onlinehändler selber auf, möglicherweise auch für den fachlich spezialisierten Rechtsanwalt, der sich dann mit der Bereinigung des entstandenen “Flurschadens” zu befassen hat. DR. DAMM & PARTNER empfehlen daher, billige Honorarangebote auf Qualität und Rechtssicherheit kritisch zu überprüfen, und im Zweifel zu Beginn das Geld richtig und preiswert in fachkompetente Anwaltsleistung zu investieren.

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