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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2010, Az. (noch unbekannt)
    § 19a UrhG; §
    § 935 ff. ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die GEMA aus formalen Gründen nach dem Verhandlungsmarathon mit YouTube über die Nutzungsrechte an diversen „Kompositionen“ den Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung verloren hat. Für die Kammer habe sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Antragstellerinnen erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren hätten. Dass Musikkompositionen im Dienst „You Tube“ genutzt würden, sei den Antragstellerinnen lange bekannt. Auch das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren sei über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden. Brisant: Das Gericht wies darauf hin, dass viel dafür spreche, dass den Antragstellerinnen prinzipiell durchaus ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zustehe. Es liege nahe, dass die Antragsgegnerin zumutbare Prüfungspflichten bzw. Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht wahr- bzw. vorgenommen habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2010, Az. 5 W 7/10
    §§
    935, 940 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei Vorliegen einer sprachlich missverständlich formulierten Unterlassungserklärung nicht unbedingt ein Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben sein muss. Dafür sei es nämlich erforderlich, dass die Regelung des einstweiligen Zustandes durch Verfügung „zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig“ erscheine. Im entschiedenen Fall könne jedoch angesichts der Gesamtumstände an der Ernstlichkeit der Unterwerfung kein Zweifel bestehen, auch die Strafbewehrung sei nicht zu beanstanden. Für die Antragstellerin sei klar erkennbar, dass die Unterwerfungserklärung selbst lediglich sprachlich „verunglückt“ war und keinen Sinn ergab. Angesichts dessen habe die Antragstellerin davon ausgehen können, dass der Antragsgegner auf kurze Rückfrage den Fehler korri­gieren würde. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben sei sie hierzu verpflichtet gewesen.

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  • veröffentlicht am 10. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 21.10.2009, Az. 308 O 565/09
    § 940 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung bei unzumutbarer Belastung des Antragsgegners mangels Verfügungsgrundes abzulehnen ist. Im entschiedenen Fall ging es um einen bekannten Suchmaschinenbetreiber, der in urheberrechtsverletzender Weise Motive in der Bildersuche verwendete. Die Verletzung an sich sah das Gericht auch als gegeben an. Es sei aber deutlich geworden, dass die Filtermöglichkeiten der Suchmaschinen zur Verhinderung der Übernahme bestimmter Abbildungen jedenfalls derzeit noch begrenzt seien und deshalb die sofort vollstreckbaren Unterlassungsanordnungen das gesamte Modell einer Bildersuche in Frage stellen würden. Davon ausgehend würde eine Unterlassungsanordnung im einstweiligen Verfügungsverfahren die Antragsgegnerin erheblich belasten. Die Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien führe daher dazu, einen Verfügungsgrund zu verneinen und den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. In diesem habe der Suchmaschinenbetreiber die Möglichkeit, Vollstreckungsschutz zu beantragen und die Sache einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen.

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.09, Az. 37 O 28/09
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das LG Düsseldorf weist darauf hin, dass ein Zeitablauf von 2 Monaten zwischen Kenntnis des wettbewerbswidrigen Verhaltens und Antragstellung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht dringlichkeitsschädlich ist. Nach Darlegung des Gerichts sei lediglich die Überschreitung dieser Frist in der Regel dringlichkeitsschädlich. Ausnahmen, die bereits ein früheres Ende der Dringlichkeitsfrist begründen könnten, müssten explizit vorgetragen werden. Wie lang der Zeitraum, in dem noch eine für eine einstweilige Verfügung ausreichende Dringlichkeit angenommen werden kann, bemessen wird, hängt vom entscheidenden Gericht ab. Pauschalisierende Aussagen können deshalb nicht getroffen werden (Links: OLG Stuttgart: bis zu 8 Wochen im Urheberrecht, OLG Hamm: 1 Monat ab Kenntnis).

  • veröffentlicht am 22. Juni 2009

    LG Leipzig, Urteil vom 29.05.09, Az. 05 O 1595/09
    §§ 2 Abs 1 Nr. 4, Abs. 2, 15 Abs. 2 Nr. 2, 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Leipzig hat in diesem Fall den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat ein Firmenlogo entwickelt, dass die Verfügungsbeklagte, Gesellschafterin der Firma X, auf ihrer Internetseite nutzte. Die Besonderheit lag darin, dass die Firma X ein Nutzungsrecht für das Firmenlogo besaß, dessen Nutzung sie, was vertraglich bestimmt war, ihren Tochterunternehmen einräumen konnte. Der Verfügungskläger war der Ansicht, dass die Nutzung des Logos auf der Internetseite widerrechtlich erfolge; die Verfügungsbeklagte sei kein Tochterunternehmen, sondern allenfalls Gesellschafterin von X; ein Recht zur allgemeinen Übertragung der Nutzungsrechte sei X nicht eingeräumt worden. Die Leipziger Richter sahen nicht ein, warum in diesem Fall eine einstweilige Verfügung benötigt werde (und nicht das Hauptsacheverfahren ausreiche). (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 09.01.2009, Az. 6 W 3/09
    § 101a Abs. 1, 3 UrhG

    Das OLG Köln hatte sich in dieser Entscheidung mit einem im Wege der einstweiligen Verfügung angeordneten Besichtigungsanspruch gemäß § 101a Abs. 1, 3 UrhG auseinanderzusetzen. Die Antragstellerin hatte hier behauptet, dass die Webseite des Antragsgegners wegen ihres im Wesentlichen gleichen Designs eine unberechtigte Kopie ihrer eigenen Webseite nach dem Stand von Ende 2005 bis 2006 sei. Den Besichtigungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes lehnte der Senat indes wegen Fehlens eines Verfügungsgrundes ab.  Eine besondere Eilbedürftigkeit und Gefahr der Vernichtung von Beweisstücken durch den Gegner, welche für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich sei, könne vor Gericht nicht mehr geltend machen, wer wie die Antragstellerin (die als Betreiberin eines Internetdienstes besonders vertraut mit schnellen Kommunikationsmedien und technischen Veränderungen ist) über zwei Jahre zuwarte, bevor sie geeignete Schritte zur Sammlung von Beweismitteln gegen vermeintliche Plagiatoren ihrer geschützten Webseite (nämlich der diese Webseite bildenden Computerprogramme) unternehme.
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  • veröffentlicht am 6. Mai 2009

    OLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009, Az. 4 U 204/08
    §§ 935, 940 ZPO; 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Stuttgart hat darauf hingewiesen, dass im Verfahren der einstweiligen Verfügung, unabhängig vom betroffenen Rechtsgebiet, allgemein anerkannt ist, dass die Dringlichkeit und damit der Verfügungsgrund entfällt, wenn der Antragsteller nach einer Rechtsverletzung zu lange wartet, bevor er Antrag auf einstweilige Verfügung stellt. Die im Wettbewerbsrecht geltende Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG gelte allerdings nur für diesen Rechtsbereich und sei auf andere Gebiete wie z.B. das Urheberrecht, nicht übertragbar. Als jedenfalls nicht mehr dringlich erachtete das Gericht eine Wartezeit des Antragstellers von mehr als 8 Wochen nach Kenntnis des Rechtsverstoßes. Darüber hinaus stellte das OLG klar, dass durch die Realisierung einer Erstbegehungsgefahr in der zuvor angekündigten Form sich zwar der vorbeugende Unterlassungsanspruch in einen echten Unterlassungsanspruch wandelt, jedoch die Dringlichkeit dadurch nicht wieder auflebt.

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