IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Februar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2009, Az. 4 U 145/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 d BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass einem Onlinehändler, der seine Angebote über eine von einem Dritten betriebene Verkaufsplattform vertreibt, technische Fehler des Plattformbetreibers nicht zugerechnet werden können, da der Betreiber nicht als Beauftragter des Händlers anzusehen ist. Jedoch sei der Anbieter verpflichtet, bei Entdeckung von technischen Pannen unverzüglich für deren Entfernung zu sorgen. Auf der anderen Seite hafte der Plattformbetreiber jedoch auch nicht für Wettbewerbsverstöße der einzelnen Anbieter. Er sei im Verhältnis zu Dritten wie ein Vermieter des Anbieters anzusehen. Im entschiedenen Fall hatte die Antragsgegnerin unstreitig in mehreren Angeboten zwei widersprechende Widerrufsbelehrungen abgebildet. Eine Belehrung war korrekt, die andere, die in einem dafür vorgesehenen Textfeld abgedruckt war, enthielt inhaltliche Fehler und war zudem im gesamten Text mit so genannten Steuerzeichen durchsetzt, die eine Lesbarkeit extrem erschwerten.

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  • veröffentlicht am 4. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Urteil vom 10.12.2009, Az. 11 U 32/09
    §§ 437 Nr. 2, 440 BGB

    Das OLG Celle hat entschieden, dass der Ort für eine Nachbesserung nicht zwangsläufig der Ort ist, an dem sich die Kaufsache aktuell befindet. Das Landgericht hatte zuvor noch statuiert, dass Erfüllungsort der Nacherfüllung derjenige Ort sei, wo die Kaufsache sich gemäß ihrer Zweckbestimmung befinde. Im streitigen Fall hatte der Käufer einen Pkw erworben und forderte auf Grund diverser Mängel Nachbesserung vom Verkäufer. Dieser verlangte, dass der Käufer das Fahrzeug dafür zu ihm bringe. Der Käufer weigerte sich und trat vom Kaufvertrag zurück. Das Gericht war mit dem Käufer der Auffassung, dass dieser das Fahrzeug nicht zum Verkäufer verbringen müsse, sondern dass Erfüllungsort der Nacherfüllung der Wohnsitz des Käufers sei. Sei im Kaufvertrag kein Ort für die Durchführung der Nacherfüllung bestimmt und sei auch bei Vertragsschluss klar gewesen, dass das Fahrzeug sich bestimmungsgemäß beim Käufer befinden würde, sei dessen Wohnsitz maßgeblich. Diese Entscheidung stütze sich auch auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Aus dem Urteil des OLG Celle kann darüber hinaus indirekt geschlussfolgert werden, dass bei einer Verbringung des Fahrzeugs durch den Käufer z.B. ins Ausland (Ferienwohnung) trotzdem der Wohnsitz des Käufers entscheidend sein müsste, dass also die Nachbesserungsverpflichtung des Verkäufers nicht an jedem beliebigen Ort zu erbringen sei.

  • veröffentlicht am 12. Mai 2009

    Dem Vernehmen nach treten bei eBay in jüngster Zeit besondere Formen von Betrugsversuchen auf. Axel Gronen weist auf eine Betrugsmasche hin, auf die schon viele tausend Verkäufer hereingefallen sein sollen. Die Täter gehen wie folgt vor: Nachdem die Ware erworben worden sei, erhalte der Verkäufer einen Scheck, der mit einem höheren Betrag als dem Kaufpreis ausgestellt sei. Als Begründung werde in einigen Fällen davon gesprochen, dass es sich um Fremdschecks (des Arbeitgebers o.a.) handele, welche nunmehr eingelöst werden sollten. Der Käufer bitte den Verkäufer darum, den Scheck einzulösen, den Kaufpreis einzubehalten und den überschießenden Betrag an einen Dritten zu überweisen. In der Folge stelle sich dann heraus, dass der Scheck nicht gedeckt oder gestohlen sei, was zum Nachteil des Einlösers ausfalle, da dieser der einlösenden Bank den Betrag zu erstatten habe. Die gleiche Posse bahne sich bei entsprechenden Überweisungen an: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. April 2009

    OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2008, Az. 5 U 397/08
    §§ 145 ff, 164 ff BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass Vertragspartner eines Geschäfts über die Internethandelsplattform eBay immer die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldeten Nutzer der beteiligten Accounts sind. Eine spätere Änderung der Nutzerdaten ändere an dem ursprünglichen Vertragsparteien nichts. Im vorliegenden Fall war der Käuferaccount, über den ein wertvolles Schmuckstück erworben wurde, auf eine GmbH angemeldet. Folglich kam nach Auffassung des Gerichts der Kaufvertrag mit der GmbH zu Stande, obwohl der Geschäftsführer der GmbH diesen Schmuck persönlich und für den Privatgebrauch erwerben wollte. Doch auch die nachträglich Umschreibung des Accounts auf seine Person änderte an dem bereits abgeschlossenen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und der GmbH nichts. Der Verkäufer habe auch nicht auf Grund der Wahl eines Fantasienamens durch die GmbH darauf aufmerksam werden müssen, dass es sich möglicherweise um den Kauf einer Privatperson handelte, denn das OLG stellte zutreffend fest, dass die Wahl von Fantasienamen für gewerbliche Käuferaccounts nicht ungewöhnlich sei.

  • veröffentlicht am 13. März 2009

    Frank Weyermann (onlinemarktplatz.de)Auf onlinemarktplatz.de ist derzeit ein Bericht über eine neue Betrugsvariante zu lesen. Verwiesen wird bei dieser technisch interessanten Methode auf einen Beitrag von Mario Günter, auktionsideen.de. Bei dieser Betrugsform würden die originalen Angebotsdaten von außen verändert, ohne dass der Bieter oder Käufer eine Chance habe, die Manipulation zu bemerken. Die Betrüger schleusten immer dann einen schädlichen Quellcode ein, wenn die betreffende Angebotsseite Informationen von zusätzlichen Servern lade. Besonders gerne würden sowohl die Angebotsnummer als auch die Kontaktdaten des Anbieters geschickt verändert. So sei es möglich, dass unter dem eBay-Namen eines seriösen Verkäufers betrügerische Angebote auftauchten und dass die Kommunikation mit dem Anbieter, über eine unrechtmäßig eingebrachte Mailadresse, in Wirklichkeit direkt mit dem Täter geführt werde. Dieser bleibe aktiv, bis eine Zahlung an ein von ihm eingeschleustes Konto geleistet werde und verschwinde anschließend wieder. eBay, so Günter, habe die Dringlichkeit einer erforderlichen Reaktion auf die Cross-Site Scripting Attacken schnell erkannt und nach eigenen Angaben zwischenzeitlich für Abhilfe gesorgt. Bestimmte Sicherheitslücken im System seien von eBay bereits geschlossen worden (JavaScript-Link: onlinemarktplatz.de; auktionsideen.de).

  • veröffentlicht am 19. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2007, Az. 5 W 129/07
    §§
    312 c Abs. 1 S. 1 BGB, 1 Abs.1 Nr. 10 BGB-InfoV i.V.m. §§ 3,4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Beschluss konstatiert, dass die Verwendung des eBay-Logos „Transparenz für Käufer! Verkäufer trägt eBay-Gebühren!“ wettbewerbswidrig ist. Dass die eBay-Gebühren immer vom Verkäufer zu tragen sind, ist in den eBay-AGB festgelegt. Aus diesem Grund handele es sich bei Verwendung des Logos, das zudem noch durch die Farbe und grafische Gestaltung hevorgehoben ist, um eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Auch wenn eBay selbst dieses Logo zur Verfügung stellt, ist von einer Verwendung desselben abzuraten, damit eine Abmahnung deswegen vermieden wird. Des Weiteren konstatierte das OLG Hamburg noch einige weitere „Abmahnklassiker“ als wettbewerbswidrig, unter anderem, dass die Widerrufsfrist bei eBay einen Monat statt zwei Wochen betragen muss und der Verkäufer die Annahme unfrei zurück gesandter Pakete nicht per AGB verweigern darf.

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  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    Onlinehändler, welche Ihren Kunden die Zahlungsmethode PayPal anbieten, sollten sich darüber im Klaren sein, dass diese Zahlungsweise zu erheblichen Problemen führen kann, wenn der Händler die Ware nicht über ein unabhängiges Versandunternehmen verschickt, sondern die Ware vom Kunden selbst abgeholt wird. Beanstandet der Käufer, dass der Artikel nicht versandt worden ist, könnte gemäß Ziff. 3.2 der Verkäuferschutzrichtlinie in der Fassung vom 01.09.2008 der PayPal-Verkäuferschutz entfallen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: PayPal). Zitat: „3.2. Voraussetzungen bei Nichtversand. Falls der berechtigte Verdacht besteht, dass der Verkäufer den Artikel nicht versandt hat, müssen zusätzlich zu den in 3.1 genannten Voraussetzungen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein. 3.2.1. Der Verkäufer hat den Artikel versandt und legt einen Versandbeleg gemäß 4 vor.“ In diesen Fällen wäre es überlegenswert, eine Selbstabholung nur dann zuzulassen, wenn der Kunde die Rückerstattung des Kaufpreises durch den Onlinehändler akzeptiert und zugleich den Kaufpreis bei Selbstabholung in bar zahlt. Fraglich ist, wie PayPal auf Empfangsquittungen des Onlinehändlers reagiert. Da es sich insoweit aber nicht um eine „formalisierte Beweisführung“ im Sinne PayPals handelt, dürfte ein erheblicher Korrespondenzaufwand mit im Ergebnis fraglichem Erfolgsfaktor die Folge sein.

  • veröffentlicht am 29. November 2008

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.03.2007, Az. 6 W 27/07
    § 2 Abs.1 Nr.1, Abs.2 UWG, § 14 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in dieser Entscheidung zur Frage Stellung genommen, wann ein unternehmerisches Handeln – also kein privates Handeln – auf der Internethandelsplattform eBay vorliegt. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay regelmäßig als gewerblich einzustufen sei wenn der Anbieter als „PowerSeller“ registriert sei. Die (freiwillige) Registrierung als „PowerSeller“ sei jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Diese Einstufung könne sich vielmehr auch aus anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer und dem Umfang der Verkaufstätigkeit wesentliche Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsgegner binnen eines Jahres 484 (bewertete) Geschäfte getätigt, wobei er durchweg als Verkäufer auftrat. Nach seiner eigenen Darstellung stellte der Antragsgegner ca. 20 bis 30 Stempel pro Woche zur Veräußerung bei eBay ein. Er betrieb einen eBay-Shop, den er bewarb. Vor Einleitung des vorliegenden Eilverfahrens bot der Antragsgegner im September bzw. Oktober 2006 zeitgleich 369 Artikel zum Verkauf an. Der Umfang und die Ausgestaltung (eBay-Shop) der Verkaufstätigkeit belegen eindeutig eine gewerbliche Tätigkeit. Der Umstand, dass der Antragsgegner die zum Verkauf gestellten Stempel aus einer privaten Sammlung entnehme, sie also nicht zuvor selbst eingekauft habe, ändere an der Gewerblichkeit seiner Tätigkeit nichts.

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