IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. April 2011

    AG München, Urteil vom 11.11.2009, Az. 142 C 14130/09
    §§ 97; 97a Abs. 2 UrhG

    Das AG München hat einem Verlagshaus für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung eines Hörbuchs einen Schadensersatz von 500,00 EUR zugesprochen und weiterhin Abmahnkosten in Höhe einer 1,0-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR. Eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG käme nicht in Betracht. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks im Rahmen einer Internet-Tauschbörse mit mehreren 100.000 Nutzern, wie vorliegend eDonkey, stelle bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Interessant ist foglender Hinweis (Zitat): „Die insoweit beispielhaft genannten Fälle einer unerheblichen Rechtsverletzung (Einfügung eines Stadtplans auf einer privaten Internetseite, Verwendung eines Lichtbilds im Rahmen eines Verkaufsangebots einer Internet-Auktionsbörse) betreffen völlig anders gelagerte Fälle, da entweder ein deutlich geringerer, abgegrenzter Personenkreis angesprochen oder aber das geschützte Werk gerade nicht zur Vervielfältigung angeboten wird.“ Nach dieser Aussage wäre nahezu kein Filesharing-Upload eines urheberrechtlich geschützten Werks mehr von der Abmahnungspauschale erfasst, da dieser regelmäßig über eine Tauschbörse erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. März 2011

    BGH, Urteil vom 01.02.2011, Az. VI ZR 345/09
    § 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 GG
    ; § 57 Abs. 1 S. 1 RStV

    Der BGH hat entschieden, dass Anbietern von Telemedien, etwa Onlineverlagen wie Heise oder Golem, in Hinblick auf die Bereithaltung einer Meldung über einen verurteilten Straftäter in einem Onlinearchiv das sogenannten Medienprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (RStV) zu Gute kommt, mit der Folge, dass seine Zulässigkeit datenschutzrechtlich weder von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des § 4 BDSG abhängig ist. Das Urteil bietet erneut ein anschauliches Beispiel für eine sorgfältige Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit auf der anderen Seite. Zum Urteil im Volltext:
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  • veröffentlicht am 22. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 01.02.2011, Az. 15 U 133/10
    §§ 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB; §§ 22,23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Köln hat sich ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Umständen mit dem Bild eines Prominenten geworben werden darf, wenn der jeweilige Prominente hierzu keine Einwilligung erteilt hat. Konkret ging es darum, dass ein Verlag für eine Zeitschrift geworben hatte und zwar in der Form, dass eine junge Frau mit einer Ausgabe der Zeitschrift abgebildet wurde, auf deren Titelblatt wiederum der klagende, bekannte Schlagersänger abgebildet war. Im vorliegenden Fall gelangte das OLG Köln zu der Rechtsansicht, dass zu einer solchen Werbung die Einwilligung des Prominenten nicht habe eingeholt werden müssen, ließ aber die Revision zu. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. März 2011

    LG Berlin, Urteil vom 22.12.2009, Az. 15 S 9/07
    § 97 Abs. 1, S. 1; 97 Abs. 2 UrhG §§ 249 ff. BGB, § 287 ZPO

    Das LG Berlin hat ausführlich erläutert, wie der Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung von Karten oder Kartenausschnitten im Internet zu berechnen ist und welchen Wert die Gutachten der Parteien insoweit besitzen. Interessant folgender völlig zutreffender Hinweis: „Für die Geltendmachung eines etwaigen immateriellen Schadens wegen der unterlassenen Urhebernennung gem. § 97 Abs. 2 UrhG a. F. ist die Klägerin nicht aktiv legitimiert, weil sie nicht Urheberin, sondern lediglich Lizenznehmerin ist.“ Zum Volltext der Entscheidung, die durch eine „kreative“ Nummerierung der Entscheidungsgründe auffällt:

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  • veröffentlicht am 16. Dezember 2010

    Am 07.05.2010 forderte der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) in einer Pressemitteilung ein neuartiges Leistungsschutzrecht, da „sich die Presseunternehmen gegen eine unentgeltliche Ausnutzung ihrer Angebote im Internet zur Wehr setzen müssten“. Am 26.10.2009 beschloss die gegenwärtige Regierungs-Koalition aus CDU, CSU und FDP in ihrem Koalitionsvertrag (S. 104): „Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein als andere Werkvermittler. Wir streben deshalb die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet an.“ Mit diesem eigenen Leistungsschutzrecht will man Behörden, Unternehmen, Journalisten, Blogger usw. zwingen, für derzeit noch kostenlos zugängliche Inhalte, und zwar selbst kleinste Textbausteine (sog. Snippets) Entgelte an die Verlagsbranche zu zahlen, ähnlich der GEMA-Gebühren für Tonwerke. (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. März 2010

    LG Köln, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 28 O 756/09
    § 890 ZPO

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels nicht gerechtfertigt ist, wenn die rechtsverletzende Handlung (Zeitschriftendruck unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes) im Zeitpunkt der Kenntnis von der einstweiligen Verfügung bereits so weit fortgeschritten ist, dass der Schuldnerin bei deren Abbruch ein unzumutbarer wirtschaftlicher Schaden droht. Der Schuldner sei nur innerhalb der Grenzen des Zumutbaren verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen des Gläubigers auszuschließen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. März 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006, Az. 7 U 50/06
    §§ 823 Abs. 2; 1004 BGB

    Das OLG Hamburg hat in diesem älteren Urteil entschieden, dass einen Forenbetreiber unter bestimmten Umständen eine Pflicht trifft, ein bestimmtes Forum auf Rechtsverstöße (z.B. Persönlichkeitsverletzungen) hin zu überprüfen, wenn „dieser entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beitrage Dritter provoziert hat, oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert [haben ] (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.6.2006; Az. I-15 U 21/06).“ Im Einzelnen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 30.07.2009, Az. 7 U 4/08
    § 823 BGB; Art. 1, 2 GG

    Das OLG Hamburg hat in dieser Entscheidung einen Zeitungsverlag wegen massiver Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu einer Schadensersatzsumme von 400.000,00 EUR verurteilt. Hintergrund war die große Anzahl von fast 90 erfundenen Artikeln, die der Verlag in verschiedenen seiner Zeitschriften herausbrachte. Diese Artikel handelten allesamt von der schwedischen Prinzessin Madeleine und deren angeblichen Skandalen rund um Lust und Liebe. Nachdem die Prinzessin sich entschloss, dagegen vorzugehen, bestätigte sie das Hamburger Gericht in ihren Ansprüchen. Die unwahre Berichterstattung habe das Persönlichkeitsrecht von Madeleine in einem Ausmaß verletzt, welches einen abschreckend hohen Schadensersatz erfordere, der einen „Hemmungseffekt“ schaffen solle. Bisher war der so genannte „bestrafende Schadensersatz“ (punitive damages) jenseits des Arbeitsrechts eher aus dem US-amerikanischen Recht bekannt, doch scheint das OLG Hamburg hier für neue Wege offen zu sein.

  • veröffentlicht am 23. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 28.07.2009, Az. 15 U 37/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das OLG Köln hat einem Verlag untersagt, die Moderatorin Eva Hermann in der Weise zu zitieren, wonach sie den Nationalsozialismus in Teilen gutgeheißen habe, nämlich in Bezug auf die Wertschätzung der Mutter. Außerdem müsse der Verlag eine Geldentschädigung von 25.000,00 EUR zahlen und in einer weiteren Veröffentlichung richtig stellen, dass Frau Herman die Äußerung so nicht getätigt habe. Eva Hermann hatte im Rahmen einer Pressekonferenz am 06.09.2007 in Berlin ihr Buch „Das Prinzip Arche Noah – warum wir die Familie retten müssen“ vorgestellt und zu Fragen anwesender Journalisten geantwortet. In der …-Zeitung des Verlags wurde daraufhin Eva Hermann wiedergegeben mit den Worten: „Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter.“ Der Kölner Senat stellte klar, dass Eva Hermann diese Worte nie geäußert habe und es sich vielmehr um eine Interpretation ihrer Aussage handele, worauf aber nicht hingewiesen worden sei.

  • veröffentlicht am 11. August 2009

    Zu den Veröffentlichungen der Kanzlei Dr. Damm & Partner zählt nunmehr auch das in dem „Steuerberater Branchenhandbuch“ der Firma Stollfuß Medien mit der 110. Lieferung (April 2009) erschienene Kapitel „Onlinehandel“ von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm. Das Kapitel (Bd. 3) gibt anhand repräsentativer statistischer Daten einen guten Überblick über die Marktsituation und -chancen des Onlinehandels in Deutschland. Die Veröffentlichung des Branchenhandbuchs erfolgt in Verbindung mit dem Deutschen Steuerberaterinstitut e.V., dem Fachinstitut des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V., Berlin. Das aus vier Bänden bestehende Gesamtwerk fasst eine Vielzahl von Branchendaten zusammen und ist als Loseblatt-Sammlung zum Preis von 153,00 EUR (ISBN 978-3-08-176200-5) erhältlich (Steuerberater Branchenhandbuch).

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