IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKaum war das Inkrafttreten der 5. Novelle zur Verpackungsverordnung am 01.01.2009 halbwegs bei der Gemeinde der Onlinehändler angekommen, gab es auch schon eine erste Petition, sie zu verändern (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Petition). Die Mitzeichnungsfrist lief bereits am 26.11.2008 aus; die Petition verzeichnete immerhin 2488 Unterzeichner, welche sich möglicherweise mit selbiger nicht näher befassten. Derzeit befindet sich die Eingabe in der parlamentarischen Prüfung. Die Petentin hat sich bei der Erstellung dieses Opus eher nicht mit der Einholung fachkundiger Hilfe belastet, scheint dafür aber eine heiße Nadel ihr eigen zu nennen. Konkrete Änderungswünsche teilt die Petition nicht mit. Wie sich Ziff. 1 der Petition rechtfertigt, erschließt sich nicht ohne weiteres; hier wird einiges durcheinandergeworfen. In Ziff. 2 und Ziff. 3 offenbart sich redundanter Inhalt. Es ist zu hoffen, dass es sich hierbei nicht nur um einen verkappten Marketinggag der Hauptpetentin handelt, die einen Onlineshop für Verpackungen unterhält.

  • veröffentlicht am 12. Dezember 2008

    Zum 01.01.2009 tritt eine neue Verpackungsverordnung in Kraft (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: VerpackV n.F.). Gegenwärtig wird von unterschiedlichsten Stellen, darunter auch Rechtsanwälten öffentlich vertreten, dass eine Registrierungspflicht für Verpackungen für Onlinehändler dann entfällt, wenn diese bereits von dem Verpackungshersteller oder Vorlieferanten des Onlinehändlers lizenziert wurden. Diese Information ist unzutreffend. Das Bundesministerium für Umwelt (BMU) teilt mit, dass alle Verpackungen, die vom Onlinehändler erstmals in den Verkehr gebracht werden, lizenziert werden müssen. Eine Übernahme dieser Lizenzierungspflicht durch Verpackungshersteller / Vorlieferanten ist vom Gesetzestext bzw. dessen Sinn und Zweck nicht umfasst. Diese Rechtslage ist auch nachvollziehbar: Aus Sicht des Verpackungsherstellers oder Vorlieferanten wäre völlig unklar, welche Verpackungen später beim privaten Endverbraucher anfallen und welche nicht. Näheres zur neuen Verpackungsverordnung finden Sie in unserem aktuellen Sonderbereich auf der Startseite (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: VerpackV n.F.).

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2008

    Ab dem 01.01.2009 tritt, viel diskutiert, eine neue Verpackungsverordnung in Kraft. Hintergrund ist das Inkraftreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung. Für die Onlinehändler, die in der Vergangenheit lediglich auf die Rücknahmepflicht hinzuweisen hatten, treten mit Jahresbeginn tiefgreifende Änderungen und erhebliche Kosten hinsichtlich der Entsorgung von Verpackungen ein. Die umfassende Novellierung der Verpackungsverordnung hat zahlreiche rechtliche und tatsächliche Missverständnisse ausgelöst, wie etwa zur Frage, ob Verpackungsmengen auch dann bei einem Entsorger zu registrieren sind, wenn der Hersteller, welcher die Verpackungen geliefert hat, diese bereits bei einem Entsorger angemeldet hat. DR. DAMM & PARTNER beraten Mandanten seit mehren Monaten zu diesem Themenkomplex und haben nunmehr eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte für Onlinehändler zusammengefasst. Das Ergebnis ist eine FAQ-Liste mit Antworten, die auch aus Laiensicht verständlich sein sollten. Hinweise der Kanzlei DR. DAMM & PARTNER zur Rechtslage bis zum 31.12.2008 finden Sie hier (bis 2008); die Rechtslage ab dem 01.01.2009 findet hier Berücksichtigung (ab 2009).

  • veröffentlicht am 8. September 2008

    LG Trier, Urteil vom 22.02.2007, Az. 7 HK.O 125/06
    §§
    3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 312 b ff., 355 ff. BGB

    Das LG Trier hat entschieden, dass eine Bitte im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung, Rücksendung der Ware „nicht unfrei, son­dern als versichertes Paket“ unter Aufbewahrung des Einlieferungs­beleges vorzunehmen und weiterhin „in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen“ unter Verwendung einer schützenden Um­verpackung gegen geltendes Recht verstoße und wettbewerbswidrig sei. Dies erschwere dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechtes durch das Aufstellen gesetz­lich nicht vorgesehener Anforderungen. Daran ändere auch die Formulierung der Anforderungen als Bitten nichts. Entsprechend dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Aus­legung (§ 305 c Abs 2 BGB) sei die kundenfeindlichste – also letztlich die dem Verbraucher günstigste – Verständnismöglichkeit der Formulierung zugrundezulegen. Lediglich völlig fernliegende hätten außer Betracht zu bleiben.

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