Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamm: Fehlende Informationen zu Abruf und Speicherung des Vertragstextes sind wettbewerbswidrigveröffentlicht am 10. Dezember 2012
OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2012, Az. I-4 U 134/12
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 5a Abs. 2 UWG dDas OLG Hamm hat entschieden, dass der mangelnde Hinweis eines Onlinehändlers zum Abruf und zur Speicherung des Vertragstextes ein wettbewerbswidriger Verstoß ist. Das Vorenthalten dieser Informationen beeinträchtige spürbar die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers, da es sich um wesentliche Informationen handele. Den Volltext der Urteils finden Sie hier.