Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Bremen: Der Hinweis „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ ist wettbewerbswidrig / Massive Abmahngefahr bei eBay und Amazonveröffentlicht am 31. Oktober 2012
OLG Bremen, Urteil vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 308 Nr. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGBDas OLG Bremen hat entschieden, dass der Hinweis „Voraussichtliche Versanddauer: 1 -3 Werktage„, wie schon die Angabe der Lieferzeit mit „in der Regel … Werktage“ (hier und hier), intransparent und damit wettbewerbswidrig ist. Zitat: „Mit der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ behält sich die Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vor.“ Das Verfahren hatte unsere Kanzlei auf Seiten des obsiegenden Klägers in 1. und 2. Instanz betrieben, nachdem der hiesige Beklagte den Kläger zuvor (auf Grund einiger üblicher Fehler bei den gesetzlich geforderten Verbraucherinformationen) hatte kostenpflichtig abmahnen lassen. Es dürfte erhebliche Auswirkungen auf den Onlinehandel bei Amazon, aber auch eBay haben. Bei eBay findet sich der von eBay vorgegebene Passus „Lieferung: Voraussichtlich innerhalb von 2-3 Werktagen nach Zahlungseingang„, der allerdings noch mit der Grafik eines Fragezeichens versehen ist. Klickt man dieses Fragezeichen an, öffnet sich ein Pop-up-Fenster mit dem Hinweis: „Die Angaben zur voraussichtlichen Lieferdauer – wird in einem neuen Fenster oder in einem neuen Reiter geöffnet basieren auf der vom Verkäufer angegebenen Bearbeitungszeit, der ausgewählten Versandart und der ausgewählten Zahlungsmethode – wird in einem neuen Fenster oder in einem neuen Reiter geöffnet. Die konkrete Transportdauer hängt vom Absendeort und Lieferort ab, insbesondere während der Spitzenzeiten.“ Ob dies ausreicht, wird sich zeigen. Zum Volltext der Entscheidung: