Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Die Frage der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Patentanwaltskosten in Markenrechtssachen steht vor einer höchstrichterlichen Entscheidungveröffentlicht am 24. Juni 2010
Hinweis: Der Bundesgerichtshof wird nach einer Revision gegen die Entscheidung OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.11.2009, Az. 6 U 130/09, über die Frage entscheiden, ob § 140 Abs. 2 MarkenG auch für die außergerichtliche Mitwirkung eines Patentanwalts in Markenrechtssachen anwendbar ist. Die zugelassene Revision wird unter dem Az. I ZR 181/09 geführt. Das OLG Frankfurt a.M. schloss sich dem OLG Düsseldorf an (Urteil vom 30.10.2007, Az. I-20 U 52/07). Das OLG Stuttgart war zumindest der Auffassung, dass vorgerichtliche Patentanwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann festzusetzen sind, wenn sie in ausreichend engem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden sind (Beschluss vom 23.01.2006, Az. 8 W 20/06). Das OLG Frankfurt a.M. wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der BGH in der Entscheidung BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 219/06 – Thermoroll, ebenfalls zu der Auffassung neige, dass außergerichtliche Patentanwaltskosten gemäß § 140 Abs. 3 erstattungsfähig seien; jedoch enthalte die Entscheidungsbegründung „hierzu keine näheren Ausführungen“. Die Entscheidungsbegründung lautete: (mehr …)
- OLG Stuttgart: Zur Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Patentanwaltskostenveröffentlicht am 27. Februar 2009
OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2006, Az. 8 W 20/06
§§ 140 Abs. 3 MarkenG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPODas OLG Stuttgart hatte über die Frage zu entscheiden, inwieweit die Kosten eines Patentanwalts, die vorgerichtlich entstanden sind, erstattungsfähig sind und im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können. Der Erstattungsanspruch an sich sich ergibt sich aus dem Markengesetz (§ 140 Abs. 3), jedoch wird dort nicht das Verfahren der Geltendmachung geregelt. Das OLG war der Auffassung, dass vorgerichtliche Patentanwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann festzusetzen sind, wenn sie in ausreichend engem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden sind. Dafür ist nicht jede Tätigkeit ausreichend. Das Gericht ließ es für den erforderlichen konkreten Prozessbezug nicht genügen, dass die Kenntnisse des Patentanwalts irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet werden, sondern stellt als Bedingung fest, dass sich „die Tätigkeit der Patentanwälte auf den konkreten Rechtsstreit beziehen muss und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist, auch wenn sie nicht ausschließlich auf den konkreten Prozess ausgerichtet ist“.