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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 8. Juni 2015

    OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.04.2015, Az. 2 U 50/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 1 PAngV

    Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Ferienwohnungen oder -häusern die Kosten der Endreinigung in der Preisangabe enthalten sein müssen und folgt damit einer ganzen Reihe von Entscheidungen anderer Gerichte (z.B. hier, hier und hier). Vorliegend hatte der Werbende sich verteidigt, dass die Endreinigung eine Wahlleistung sei, die nicht notwendigerweise gebucht und daher nicht in den Gesamtpreis aufgenommen werden müsse. Dies sei nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht eindeutig klargestellt worden, so dass der Verbraucher von einer obligatorischen Kostenposition habe ausgehen müssen.

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