Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Rostock: Für eine suchmaschinenoptimierte Webseite besteht urheberrechtlicher Schutzveröffentlicht am 1. September 2008
OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 13, 69 a, 97 Abs. 1Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Gestaltung einer HTML-Webseite in der Weise, dass sie in Suchmaschinen (z.B. Google) in prominenter Form weit vorne angezeigt wird, urheberrechtlich geschützt ist. Dieser Schutz ergibt sich aus der Verwendung der Sprache durch den Programmierer, der unter Rückgriff auf sein Know-How die Texte auf der Webseite so gestaltet und angeordnet hat, dass ein optimales Ergebnis erzielt wurde.