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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Juni 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 10.08.2012, Az. 6 U 17/12
    § 4 Nr. 9 a UWG; § 23 Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Inhaber der Wort-/Bildmarke „Gute Laune Drops“ gegen den Vertrieb von „Gute Laune Brause-Talern“ in ähnlicher Aufmachung Ansprüche aus Unterlassung geltend machen kann. Diese ergäben sich allerdings aus dem Markenrecht und nicht, wie auch beantragt, aus dem Wettbewerbsrecht. Eine unlautere Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung könne nicht festgestellt werden. Da gegen die verletzte Marke zwischenzeitlich ein Löschungsverfahren anhängig sei, bliebe abzuwarten, ob die daraus bestätigten Ansprüche bestehen bleiben könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 13.01.2012, Az. 6 U 122/11
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 lit. b UWG, § 9 S. 1 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 242 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Gestaltung eines Einkaufswagens angesichts der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten genügend wettbewerbliche Eigenart aufweisen kann, um vor Nachahmungen nach dem Wettbewerbsrecht geschützt zu sein. Die fast identische Übernahme der Modells der Klägerin durch die Beklagte begründe zwar keine Herkunftstäuschung, da die Einkäufer von Einkaufswagen i.d.R. wüssten, bei wem sie bestellen, nutze aber die Wertschätzung für das Modell der Klägerin in unangemessener Weise aus. Zwar sei der Beklagten zugestanden, dass die „Stapelbarkeit“ mit dem Modell der Klägerin für den Vertrieb des Beklagtenmodells entscheidend sei. Dies betreffe aber lediglich die Form des Wagens und nicht alle weiteren frei wählbaren Gestaltungselemente, so dass die Nachahmung größtenteils ohne Not zu vermeiden gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 22.06.2011, Az. 6 U 46/11
    § 11 Abs. 2 Nr. 3 GeschmMG, § 4 Nr. 9 UWG, § 2 Abs. 2 UrhG

    Das OLG Köln hat sich zu der Frage geäußert, unter welchen Umständen ein Hersteller von Kosmetik- bzw. Cremetiegeln Unterlassungsansprüche gegen ein TV-Shopping-Unternehmen geltend machen kann, welches eine eigene Pflegecreme in dem Tiegel verkauft und auf die Eigenheit der Pflegecreme werblich ausdrücklich Bezug nimmt. In Rede standen Unterlassungsansprüche aus Geschmacksmusterrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 22.06.2011, Az. 6 U 152/10
    § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 lit. a UWG, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG, § 9 UWG; § 242 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass in dem Nachbau eines Regalsystems eine unlautere Nachahmung liegen kann. Werde das System der Klägerin nahezu identisch nachgebaut, sei auch unerheblich, dass bei näherer Betrachtung sich bei der Nachahmung Einprägungen des Firmenkennzeichens der Beklagten fänden. Der Kunde neige bei einem solchen System dazu, die Gesamtheit wahrzunehmen und nicht auf eventuell angebrachte Kennzeichen zur betrieblichen Herkunft zu achten. Schließlich hätte die Täuschung über die betriebliche Herkunft des Nachbaus auch durch verschiedene Maßnahmen vermieden werden können, so dass die Unlauterkeit zu bejahen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2011, Az. 2a O 72/11
    §§ 242 BGB; 19 Abs. 1, 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG; 9 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Spruch „Nicht Quatschen, MACHEN“ auf T-Shirts sowie deren Vertrieb nicht gegen die Rechte eines bekannten deutschen Comedians verstößt. Im Vertrieb solcher T-Shirts liege keine unlautere Nachahmung von Merchandising-Produkten des Klägers. Vielmehr handele es sich bei dem Slogan um eine zum Allgemeingut gehörende allgemeine Lebensweisheit, die auch schon vor der Verwendung durch den Kläger im deutschen Sprachgebrauch vorhanden gewesen sei. Eine Irreführung käme nur dann in Betracht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck gewinnen würden, dass das von den Beklagten angebotene T-Shirt aufgrund der Verwendung des Slogans „Nicht quatschen, MACHEN“ von dem Kläger stammen würde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Hinsichtlich der entsprechend eingetragenen Marke läuft im Übrigen ein Löschungsverfahren. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Juli 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.10.2010, Az. 6 U 87/09
    §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 9 a UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Leuchtpflasterstein (Leuchtelement, das einem aus Naturstein gehauenem Pflasterstein nachempfunden ist und eine LED als Leuchtmittel enthält) nicht dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unterfällt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Erzeugnis wettbewerblich eigenartig sei, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet seien, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen. Künstliche Pflastersteine mit leuchtenden Elementen würden in unterschiedlichster Form jedoch schon seit längerer Zeit von verschiedenen Herstellern angeboten. Es könne daher nicht angenommen werden, dass die interessierten Verkehrskreise die Idee „Leuchtpflastersteine“ nur mit einem bestimmten Unternehmen verbinden würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Oktober 2010

    BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. I ZR 145/08
    § 4 Nr. 9, § 4 Nr. 11 UWG; § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 MPG; § 3 Satz 2 Nr. 1, § 6 Nr. 2 HWG

    Der BGH hat entschieden, dass zwar eine wettbewerbsrechtlich relevante Ausnutzung der Wertschätzung eines Originalprodukts in der Regel nicht vorliegt, wenn das Produkt nach Ablauf des Sonderrechtsschutzes nachgeahmt wird, jedoch eine unangemessene Beeinträchtigung des Rufs des Originalprodukts gegeben sein kann. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Nachahmung nahezu identisch sei, die Wertschätzung des Originals auf der äußeren Gestaltung beruhe und die Nachahmung qualitativ minderwertig sei. Im vorliegenden Fall ging es um eine Hüftgelenk-Endoprothese, deren Patentrechtsschutz ausgelaufen war.  Das Produkt der Klägerin verfügte nach Erkenntnis des Gerichts in der Kombination seiner Merkmale über eine wettbewerbliche Eigenart, da dessen konkrete Ausgestaltung geeignet sei, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Die Nachahmung mache sich deshalb den Ruf des Originals unrechtmäßig zu Nutze. Zum Volltext der Entscheidung:

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