Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Wuppertal: Inanspruchnahme einer Dienstleistung führt nicht zwingend zum Erlöschen des Widerrufsrechts / Zur Relevanz einer Zwangsbelehrung über das Widerrufsrechtveröffentlicht am 11. Februar 2009
AG Wuppertal, Urteil vom 01.12.2008, Az. 32 C 152/08
§ 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGBDas AG Wuppertal hat darauf hingewiesen, dass die Zwangsführung des Verbrauchers über ein anzuklickendes Kästchen neben der Erklärung „Von meinem Widerruf-/Rückgaberecht habe ich Kenntnis genommen“ nicht die Übermittlung der Widerrufsbelehrung in Textform ersetzt. Durch das Anklicken der (verlinkten) Wörter „Widerruf-/Rückgaberecht“ öffnete sich eine gesonderte Seite mit der Widerrufsbelehrung. Dem Beklagten sei durch Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistung auch nicht sein Widerrufsrecht verlustig gegangen. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 3 BGB komme nur dann in Frage, wenn der Verbraucher in Kenntnis seines Widerrufsrechts handele. Sei ihm die Widerrufsbelehrung aber nicht in Textform übergeben worden, so fehle es an der notwendigen Kenntnis. Die Entscheidung ist interessant, da § 312 d Abs. 3 BGB das Erlöschen des Widerrufsrechts nicht davon abhängig macht, dass die Widerrufsbelehrung in Textform übersandt worden ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. [2009], § 312 d, Rn. 7 a m.w.N.). Dies hat auch einen guten Grund: Hat der Vebraucher die Dienstleistung in Anspruch genommen, ist er nicht mehr schützenswert, da die (vertragsgemäß erbrachte) Dienstleistung zu seinem Vorteil verbraucht ist. Es ist einem Dienstleister auch schwerlich zuzumuten, eine Dienstleistung faktisch zu erbringen, ohne zu wissen, ob der zu Grunde liegene Vertrag Bestand hat.
- LG Wuppertal: Das Anwaltsschreiben, eine nicht vollzogene einstweilige Verfügung zurück zu ziehen, löst Geschäftsgebühr ausveröffentlicht am 17. November 2008
LG Wuppertal, Urteil vom 19.08.2008, Az. 1 O 127/08
§§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 677, 683 Satz 1, 670 BGBDas LG Wuppertal hat in diesem Urteil entschieden, dass für eine anwaltliche Aufforderung, auf die Rechte aus einer einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Aufhebungsverfahrens zu verzichten, eine 1,3-fache Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigen anfällt. Sei die einstweilige Verfügung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und fordere der Verfügungsbeklagte darauf den Rechtsverzicht, sei dies „vergleichbar mit dem Fall einer berechtigten Gegenabmahnung. Ist die Gegenabmahnung geboten, steht dem Abmahnenden ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu“. Im Parteibetrieb ist eine einstweilige Verfügung durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers zuzustellen, eine Übersendung per Fax oder Post ist nicht ausreichend.