Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Wuppertal: Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht für Verbraucher besteht auch bei telefonischer Bestellung von Heizölveröffentlicht am 16. August 2012
LG Wuppertal, Urteil vom 26.04.2012, Az. 9 S 205/10
§ 312 d Abs. 1 BGB, § 355 BGBDas LG Wuppertal hat entschieden, dass einem Verbraucher bei der telefonischen Bestellung von Heizöl ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über den Fernabsatz zusteht. Der hierzu teilweise vertretenen Ansicht, bei der Bestellung von Heizöl sei das Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen, da die Lieferung Waren zum Gegenstand habe, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliege, folgte das Gericht nicht. Vorliegend habe der Preis der hier bestellten konkreten Ware keinen Schwankungen unterlegen, sondern sei fest vereinbart gewesen, so dass er für beide Parteien beim Vertragsschluss sicher vorhersehbar gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Wuppertal: Zu der Frage, wann ein Veranstaltungsort als „Schloss“ bezeichnet werden darf / Zu der fehlenden Klagebefugnis eines Wettbewerbsvereinsveröffentlicht am 24. Juli 2011
LG Wuppertal, Urteil vom 19.07.2011, Az. 11 O 51/11
§§ 5, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWGDas LG Wuppertal hat entschieden, dass es bei der Bezeichnung eines Veranstaltungsgebäudes als „Schloss“ nicht auf die Frage ankommt, welche architektonischen und historischen Kriterien an ein Schloss zu stellen sind und ob der Erbauer des „Schlosses“ ein Adeliger war. Vielmehr sei bei der Frage, ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, maßgeblich auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die die Werbung gerichtet sei und weniger auf den Wortsinn. Im vorliegenden Fall sei die Werbung an Brautpaare, Ausrichter von Firmenveranstaltungen und von Familienfesten gerichtet. Für diese sei nicht entscheidend (anders als für einen Historiker, Adelsforscher oder Adeligen), ob das Gebäude von einem (weitgehend unbekannten Adeligen) erbaut worden sei, sondern dass die Feier in einem festlichen Rahmen in schlossähnlicher Architektur und großzügiger Umgebung abgehalten werden könne. Das sei bei dem Anwesen des Beklagten der Fall. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Wuppertal: „Studium der Tiernaturheilkunde“ nicht irreführend – Studium bedeutet nicht zwangsläufig Hochschuleveröffentlicht am 14. Juni 2011
LG Wuppertal, Urteil vom 23.11.2010, Az. 11 O 79/10 – nicht rechtskräftig
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3; 5 Abs. 1 Nr. 3 UWGDas LG Wuppertal hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Werbung einer Praxis für Hunde-Physiotherapie mit der Absolvierung eines Studiums der „Tiernaturheilkunde“ nicht wettbewerbswidrig ist. Dem Verbraucher werde nicht weisgemacht, dass es sich um eine Hochschulstudium gehandelt haben. Es sei allgemein bekannt, dass es kein Hochschulstudium für Tiernaturheilkunde gebe. Auch trage die Nennung des Instituts (ATM), an dem dieses Studium durchgeführt wurde, dazu bei, die Irreführungsgefahr aufzuheben. Dies könne nicht mit einer staatlichen Universität oder Fachhochschule verwechselt werden. Die Wettbewerbszentrale hat diese Frage zum OLG Düsseldorf weitergetragen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Wuppertal: Bei Kosmetika bedarf es in der Widerrufsbelehrung keines Hinweises, wie die Wertersatzpflicht vermieden werden kannveröffentlicht am 15. März 2011
LG Wuppertal, Urteil vom 22.08.2006, Az. 14 O 87/06
§§ 312 c Abs. 1 BGB a.F., 1 Abs. 1 Nr. 10 InfoV a.F.Das LG Wuppertal hat in diesem etwas älteren Urteil zum nicht mehr gültigen Muster der Widerrufsbelehrung entschieden, dass die Weglassung des Passus „Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“ keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn es sich um den Verkauf von Kosmetikartikeln handelt. Interessant ist die Begründung: Eine Belehrung über die Folgen einer Ingebrauchnahme gelieferter Sachen (Wertersatz) und Möglichkeiten, diese Folgen zu vermeiden, sei bei Kosmetika überhaupt entbehrlich, da für das Warenangebot schon von der Begrifflichkeit her eine Ingebrauchnahme gar nicht in Frage kommte. Kosmetik- und Hautpflegeartikel würden nicht wie eine Sache in Gebrauch genommen, sondern sie seien nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung überhaupt nicht mehr vorhanden. Dies sei die typische Folge eines Verbrauchs. Mit dem Öffnen jedes Behältnisses, in dem sich Kosmetika oder Hautpflegemittel befänden, beginne deren Verbrauch; im geschäftlichen Verkehr seien sie nach einem solchen Öffnungsvorgang nicht mehr marktfähig und wie nicht mehr vorhanden (untergegangen) anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Wuppertal: Schwarzsurfen über fremdes WLAN ist nicht strafbar / Filesharingveröffentlicht am 24. Oktober 2010
LG Wuppertal, Beschluss vom 19.10.2010, Az. 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10
§§ 202b StGB; §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG; §§ 148 Abs. 1, 89 S. 1 TKG
Das LG Wuppertal hat die erstinstanzliche Entscheidung des AG Wuppertal bestätigt, wonach die rechtswidrige Benutzung des Internetanschlusses eines anderen über dessen unverschlüsseltes WLAN nicht strafbar ist. Das AG Zeven sieht dies noch anders. (mehr …) - AG Wuppertal: Unbefugtes Nutzen eines fremden WLAN-Anschlusses ist keine Straftat / Filesharingveröffentlicht am 11. August 2010
AG Wuppertal, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08
§§ 89 I 1 TKG; 44, 43 II Nr.3 BDSGDas AG Wuppertal hat entschieden, dass die Nutzung eines fremden (ungesicherten) WLAN-Anschlusses kein strafbares Verhalten darstellt. Der Angeschuldigte hatte sich mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene Funknetzwerk des Zeugen x eingewählt, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes die Internetnutzung zu erlangen. Es handele sich bei dieser Vorgehensweise weder um das unbefugte Abhören von Nachrichten noch um das Verschaffen personenbezogener Daten. Zwar hatte das AG Wuppertal vier Monate zuvor noch das Gegenteil angenommen. Im vorliegenden Beschluss vertrat das Gericht jedoch die Auffassung, dass in der vorhergehenden Entscheidung der Schutz- und Strafbereich der in Betracht kommenden Strafvorschriften überspannt worden sei. Als „Nachricht“ könne man allenfalls die automatische Zuweisung einer IP-Adresse an den Computer betrachten, was an sich schon zweifelhaft sei. Dass der Angeschuldigte unbefugten Zugriff auf andere Nachrichten des Geschädigten gehabt habe, konnte nicht festgestellt werden. Demzufolge komme ein Abhören eines Kommunikationsvorganges zwischen dem Geschädigten und einem Dritten durch den Täter nicht in Betracht. Zudem habe der Angeschuldigte auch keine personenbezogenen Daten abgerufen. In Betracht für diesen Tatbestand kämen allenfalls die IP-Daten, die jedoch keine personenbezogenen Daten darstellten. Wer sich in ein WLAN einwähle, könne grundsätzlich nicht erkennen, wer der Betreiber des WLANs sei.
- LG Wuppertal: Wann ist die Werbung eines Arztes auf dem Praxisschild wettbewerbswidrig?veröffentlicht am 27. Januar 2010
LG Wuppertal, Urteil vom 15.05.2009, Az. 15 O 11/09
§§ 3, 5 UWG
Das LG Wuppertal hat entschieden, dass die Angabe eines Arztes auf einem Praxisschild bezüglich „Proktologischer Behandlungen“ und „Sportmedizinischer Betreuung“ wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn dieser Arzt jahrzehntelang als Sportmediziner tätig war und über 10.000 proktologische Behandlungen durchgeführt hat. Die Absolvierung der Zusatzweiterbildung gemäß der Berufsordnung für nordrheinische Arztinnen und Ärzte sei für die Führung dieser Hinweise nicht notwendig gewesen. Die Zulässigkeit ärztlicher Werbung orientiere sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche eine interessengerechte und sachangemessene Information auch auf Praxisschildern erlaube, sofern kein Irrtum erregt werde. Dies sei nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Die besonderen Erfahrungen des beklagten Arztes auf den Gebieten der Sportmedizin und der Proktologie seien nachgewiesen. Eine Fachärzteschaft auf diesen Gebieten werde nicht behauptet. Insbesondere sei eine Irreführung dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte auf einem weiteren (linken) Schild seine Qualifikation als Facharzt für Chirurgie angibt, und die strittigen Leistungen auf dem rechten Schild als „besonderes Leistungsangebot nach eigenen Angaben“ aufgeführt werden. Die Angabe der Gebiete als besondere Leistungsangebote sei zulässig und interessengerecht. - LG Wuppertal: Koppelung von preisreduzierten Lehrerprüf-Exemplaren mit preisgebundenen Büchern verstößt gegen Buchpreisbindungsgesetzveröffentlicht am 10. Januar 2010
LG Wuppertal, Urteil vom 17.11.2009, Az. 14 O 13/09
§§ 3; 5; 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BuchPrGDas LG Wuppertal hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vorliegt, wenn Bücher-Lehrerprüfstücke im Rahmen von Koppelungsgeschäften mit preisgebundenen Büchern Letztabnehmern, insbesondere Schulträgern, zu Preisen angeboten und/oder verkauft werden, die unter den Kosten liegen, zu denen diese Bücher beschafft werden. (mehr …)
- AG Wuppertal: Dürfen Prostituierte in Deutschland versteigert werden?veröffentlicht am 15. Oktober 2009
AG Wuppertal, Urteil vom 29.07.2009, Az. 31 C 230/09
§ 138 BGBDas AG Wuppertal hat entschieden, dass Ansprüche auf Zahlung von Nutzungsentgelten, die auf die Teilnahme an einer Online-Sex-Börse – konkret: einer „Prostituierten versteigerung“ – gestützt werden, auf Grund ihrer Sittenwidrigkeit nichtig und nicht durchsetzbar sind. Das Besondere: Auf der Plattform konnten auch andere „Artikel“ ersteigert werden. Nach Ansicht des Amtsgericht habe der Slogan „HEISSSSSER GEHT NICHT“ aber erkennen lassen, dass Artikel, die nach dem Vortrag der Klägerin in jedem Erotikhandel erhältlich sind, nicht das Kerngeschäft darstellten. Soso. (Auf das Urteil hingewiesen hat RA Thilo Wagner.) Das Urteil wurde zwischenzeitlich nach Ablehnung des befassten Richters wegen Befangenheit durch Versäumnisurteil des AG Wuppertal vom 15.04.2010, Az. 37 C 99/10, aufgehoben.
- AG Wuppertal: Widerrufsrecht kann nur nach vorheriger ordnungsgemäßer Belehrung erlöschen / Zur Form des Widerrufsveröffentlicht am 3. Juni 2009
AG Wuppertal, Urteil vom 01.12.2008. Az. 32 C 152/08
§§ 126b, 312d, 355 Abs. 2, 812, 818 Abs. 2 BGB
Das AG Wuppertal hat entschieden, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nur dann erlöschen kann, wenn dieser Kenntnis von seinem Recht hat. Zur Kenntniserlangung reiche allerdings die Wiedergabe der Widerrufsbelehrung auf einer Webseite nicht aus. Im zu entscheidenden Fall hatte der Verbraucher einen Telekommunikations- vertrag über das Internet abgeschlossen. Vor Absenden des Auftrags musste der Kunde ein Feld „von meinem Widerruf-/Rückgaberecht habe ich Kenntnis genommen“ anklicken; bei Anklicken des Wortes „Widerruf-/Rückgaberecht“ öffnete sich ein Fenster mit dem Text der Widerrufsbelehrung. Das Gericht war der Auffassung, dass diese Vorkehrung bei Auftragserteilung nicht der Textform genüge und damit nicht zur Kenntniserlangung ausreichend gewesen wäre. Bei Auftragsbestätigung hätte eine schriftliche Widerrufsbelehrung beigefügt sein müssen. Dass dies der Fall war, konnte das Telekommunikationsunternehmen allerdings nicht nachweisen. Der Verbraucher erklärte 2 Monate nach Vertragsschluss die fristlose Kündigung. Diese war nach Ansicht des Gerichts als Widerruf zu interpretieren, da sie zum Ausdruck brachte, das bestehende Vertragsverhältnis auf keinen Fall fortsetzen zu wollen. Auch die zwischenzeitliche Erbringung der Dienstleistung habe das Widerrufsrecht entgegen des Wortlauts des § 312 d Abs. 3 BGB nicht erlöschen lassen, da die ordnungsgemäße Belehrung des Kunden nicht erfolgt sei. Dies ist insofern eine interessante Auslegung des Gerichts, als dass § 312 d Abs. 3 den Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform nicht zur Voraussetzung erklärt für den Fall der Aufnahme der Dienstleistungs erbringung.