IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.01.2011, Az. 6 W 177/10
    § 3; 5a Abs. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass mit dem Testergebnis „Gut“ der Stiftung Warentest nicht kommentarlos geworben werden darf, wenn mehrere Produkte von Wettbewerbern besser bewertet wurden (hier: „Sehr gut“). Angezeigt ist in diesem Fall eine Angabe des Rangverhältnisses des Testergebnisses. Die Unlauterkeit der beanstandeten Werbung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das von dem streitgegenständlichen Produkt erzielte Testergebnis immer noch über der Durchschnittsnote für alle Testkandidaten von 2,373 liegt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10
    § 100 Abs. 1 TKG

    Der BGH hat entschieden, dass dynamische IP-Adressen vom Provider (hier: Telekom AG) gespeichert werden dürfen, wenn dies dem Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen dient. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler gegeben seien. Es sei ausreichend, wenn die jeweilige Datenspeicherung und -nutzung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken. Allerdings hat der Provider die Notwendigkeit der Datenspeicherung zu beweisen, wenn zumutbare technische Mittel existieren, die Netzsicherheit zu gewährleisten, ohne auf die jeweils zugeteilten IP-Adressen zurückgreifen zu müssen. Es soll nach Ansicht des Senats ausreichen, wenn der Anschlussinhaber dies behauptet, selbst wenn er hierzu keine näheren Details liefert („einfaches Bestreiten“). Es sei Sache des Providers, diesen Vorwurf auszuräumen. Hierzu hatte die Vorinstanz, welche ein abstraktes Speicherungsrecht des Providers bejaht hatte, nicht mehr ausgeführt, so dass die Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.6.2010, Az. 13 U 105/07) aufgehoben wurde. Zum Urteil im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Dresden, Urteil vom 20.08.2010, Az. 4 S 26/10
    §§ 307,
    309 Nr. 9a, 310 BGB

    Das LG Dresden hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, mit der in einem sog. Internet-System-Vertrag eine Vorleistungspflicht des Auftraggebers vereinbart wird, mit den gesetzlichen Bestimmungen zu vereinbaren ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 03.11.2010, Az. VIII ZR 337/09
    § 357 BGB a.F.

    Der BGH hat entschieden, dass ein Verbraucher bei einem Internetkauf die erworbene Ware zu Prüfzwecken in Gebrauch nehmen darf, und zwar selbst dann, wenn dies zu einer Wertminderung der Ware führt. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer ein Wasserbett über das Internet gekauft, aufgebaut und die Matratze mit Wasser befüllt. Anschließend hatte er sein Widerrufsrecht ausgeübt. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258,00 EUR und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung des Bettes mit einem Wert von 258,00 EUR sei wieder verwertbar. Der BGH gab der Klage des Verbrauchers statt. Was wir davon halten?
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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010, Az. I-20 U 206/09
    §
    91a Abs. 1 Satz 1 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit eingelegte Berufung auch dann fristgerecht eingeht, wenn das Fax zwar nicht auf dem Zentralfax des Oberlandesgerichts, so doch aber irgendeinem Fax (hier: des Pressesprechers), welches vom Oberlandesgericht unterhalten wird, eingeht. Es wäre nicht sachgerecht, so der Senat, aus der Zuordnung eines bestimmten Geräts zu einer bestimmten Verwaltungsaufgabe, hier der des Pressesprechers, die Konsequenz zu ziehen, Eingänge dort als von der allgemeinen Verteilung innerhalb des Gerichts ausgeschlossen zu betrachten und Eingänge, die die Rechtsprechungstätigkeit der Spruchkörper betreffen, wie „Irrläufer“ zwischen verschiedenen Behörden zu behandeln. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. September 2010

    OLG Naumburg, Urteil vom 18.06.2010, Az. 10 U 61/09
    §§ 263, 264, 533 ZPO

    Das OLG Naumburg hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass sich der Streitgegenstand einer Klage in Wettbewerbssachen sowohl nach dem Klageantrag als auch dem der Klage zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt. Im vorliegenden Fall war die Klage in der Vorinstanz „im Übrigen abgewiesen“ worden, was beim Kläger den Eindruck erweckte, dass seinem Begehren nicht vollständig entsprochen worden war. Aus diesem Grund sei die Berufung zulässig gewesen. Im Ergebnis sei sie jedoch unbegründet, da das Landgericht dem Begehren des Klägers in vollem Umfang entsprochen, dies jedoch in der Urteilsbegründung verkannt habe. Maßgeblich sei die Beurteilung des Streitgegenstandes. Bei Wettbewerbsverstößen setze sich nach ständiger Rechtsprechung der Lebenssachverhalt aus der beanstandeten Werbemaßnahme und den die Unlauterkeit begründenden Umständen zusammen. Kämen bei ein und demselben Sachverhalt nebeneinander Ansprüche aus mehreren Normen in Betracht, so komme es darauf an, ob sich der Kläger zur Begründung seiner Klage allein auf den eine Norm betreffenden Sachverhalt gestützt habe oder ob er einen Lebenssachverhalt vorgetragen habe, der geeignet sei, den Tatbestand auch anderer Normen zu tragen. Der erstinstanzliche Klageantrag ebenso wie dessen Begründung habe sich allein auf den Internetauftritt der Beklagten beschränkt; dieser sei vom Landgericht untersagt worden, so dass dem Begehren des Klägers voll entsprochen worden sei.

  • veröffentlicht am 15. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Neumünster, Urteil vom 18.03.2010, Az. 32 C 203/10
    § 46 TKG; § 935 ZPO

    Das AG Neumünster hat, wie im Ergebnis wie das AG Böblingen, entschieden, dass die Unterlassung der Sperrung eines Telefonanschlusses durch einen Pre-Selection-Anbieter nicht per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden kann, da es sich hierbei um die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handle. Die Aufhebung der Sperrung im Wege des Beschlusses komme nur ausnahmsweise im Falle einer Existenzgefährdung in Betracht. Im vorliegenden Fall hatte ein PreSelection-Anbieter seinen Telefonanschluss gesperrt. Dem Anschlussinhaber war es gleichwohl möglich, den Anschluss mit den Diensten anderer Telekommunikationsunternehmen zu nutzen und konnte weiterhin von Dritten angerufen werden. Vor diesem Hintergrund wurde eine Existenzgefährdung abgelehnt.

  • veröffentlicht am 15. August 2010

    AG Böblingen, Beschluss vom 13.11.2009, Az.: 3 C 1895/09
    § 46 TKG; § 935 ZPO
    ; § 32 Abs. 2 RVG

    Das AG Böblingen hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Freischaltung eines Telefonanschlusses, abgewiesen, da hierin eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen sei. Die Antragstellerin hatte am 12.08.2009 das Vertragsverhältnis mit der Antragsgegnerin fristlos gekündigt. Von ihrem neuen Vertragspartner … hatte die Antragstellerin erfahren, dass die Freischaltung der Leitung nicht möglich sei, da die Antragsgegnerin die Leitung blockiere. Sie beantragte daher im Wege der einstweiligen Verfügung die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Blockierung und zur Freigabe der Leitung zu verurteilen. Es könne, so das Amtsgericht, dahingestellt bleiben, ob die Kündigung der Antragstellerin wegen Störungen begründet gewesen sei und ob die Antragstellerin die Rufnummerportierung bereits bei Vertragsschluss mit der … am 25.08.2009 beantragt habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammFG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2009, Az. 16 K 572/09 E
    §§ 47 Abs. 1 Satz 1; 52a; 64 Abs. 1
    FGO; ERVVO

    Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Klage im Wege der Übersendung der Klageschrift per E-Mail erhoben werden kann, soweit dies innerhalb der Klagefrist erfolgt. Die Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation mit dem FG seien allesamt erfüllt. Der elektronische Rechtsverkehr mit dem FG sei in Nordrhein-Westfalen durch die „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen“ (künftig ERVVO, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW vom 16.12.2005 Nr. 43, 926 ff.) eröffnet. Darüber hinaus entspreche die E-Mail auch den durch die ERVVO gesetzten Anforderungen. Hierzu gehöre nicht, dass der E-Mail eine qualifizierte digitale Signatur beizufügen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 21.04.2010, Az. 28 O 596/09
    § 97 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass kein Fall von rechtsmissbräuchlicher Massenabmahnung vorliegt, wenn ein Musikverlag – teils in ganz erheblichem, fünfstelligen Umfang – Filesharer wegen Urheberrechtsverstößen abmahnen lässt. Beim Rechtsmissbrauch gehe es darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig und unzulässig beanstandet werde (Palandt/ Heinrichs, BGB, 68. Auflage, 2009, § 242 Rn. 40). Der Rechtsmissbrauch begründe typischerweise eine rechtsvernichtende Einwendung (Palandt/Heinrichs, aaO.). Die Rechtsmissbräuchlichkeit habe nach allgemeinen Darlegungsgrundsätzen derjenige vorzutragen, welcher sich hierauf berufe. Der Vortrag des Beklagten beschränke sich allerdings darauf, auf eine angebliche Massenabmahnung zu verweisen. Dieser pauschale Vortrag sei nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch darzulegen. Denn unstreitig sei die Klägerin Tonträgerunternehmen und gerichtsbekanntermaßen in großem Umfange am Markt aktiv. Sie habe lediglich die Unterlassung für Songs begehrt, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte habe. Hierin liege noch kein Rechtsmissbrauch, sondern die erlaubte Ausübung des Rechts.

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