AG Charlottenburg: Zur Abmahnung einer praktisch nicht auffindbaren Stadtplan-Abbildung

veröffentlicht am 15. Oktober 2009

AG Charlottenburg, Urteil vom 07.08.2009, Az. 230 C 82/09
§§ 15, 16, 19 a, 97 Abs. 1 UrhG

Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass eine urheberrechtliche Abmahnung wegen der Verwendung eines Stadtplanausschnitts auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Ausschnitt nur testweise auf einer Internet-Unterseite genutzt und versehentlich nicht gelöscht wurde. Auch stehe einer öffentlichen Zugänglichkeit nicht entgegen, dass der Kartenausschnitt nicht über einen Link von der Homepage des Beklagten aus erreichbar war. Es sei ausreichend, dass die Webseite, auf der der Kartenausschnitt sichtbar war, durch die Eingabe einer entsprechenden URL aufzurufen gewesen wäre, weil damit die faktische Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit geschaffen worden sei. Es spiele keine Rolle, ob für das Auffinden der Datei spezielle Kenntnisse benötigt würden. Den Streitwert der Angelegenheit setzte das AG Charlottenburg bei 7.500,00 EUR an und bewegt sich damit ungefähr im „Mittelfeld“ (Links: OLG Schleswig (1.950 EUR), KG Berlin (10.000 EUR), OLG Hamburg (6.000 EUR)).


Amtsgericht Charlottenburg

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Charlottenburg,auf die mündliche Verhandlung vom 07.08.2009 durch … für Recht erkannt:

1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszjnssatz seit dem 15.05.2009 zu zahlen.

2.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 UrhG.

Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Karte. Der Beklagte hat die Karte der Klägerin durch die Einstellung auf seiner Homepage vervielfältigt sowie online zugänglich gemacht und dadurch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin gemäß §§ 15, 16, 19 a UrhG verletzt. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass der streitgegenständliche Kartenausschnitt auf seiner Intemetseite zugänglich war. Einer öffentlichen Zugänglichkeit steht nicht entgegen, dass die Karte nicht über einen Link in die Homepage des Beklagten eingebunden war, sondern nur testweise genutzt und abgespeichert und versehentlich nicht wieder gelöscht wurde. Denn die Seite, auf der die Karte enthalten war, war durch die Eingabe der entsprechenden URL aufrufbar und damit faktisch der Öffentlichkeit zugänglich (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2008 – 3100311/08). Für die öffentliche Zugänglichkeit genügt es, dass sich die Datei auf einem Server befindet und abrufbar ist. Ob für das Auffinden spezielle Kenntnisse erforderlich sind, ist unerheblich.

Der Schadensersatzanspruch gemäß § 91 Abs. 1 UrhG erfasst auch die Kosten der Abmahnung. Ein Schädiger hat nach ständiger Rechtsprechung des BGH zwar nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Da sich ein zu Unrecht aus einem Urheberrecht Abmahnender schadensersatzpflichtig macht, ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für eine solche Abmahnung aber grundsätzlich als erforderlich anzusehen.

Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe von 555,60 EUR begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Berlin besteht ein Erstattungsanspruch bis zu der Höhe einer 1,3 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 7.500,00 EUR (vgl. LG Berlin, Urteil vom 11.11.2008 – 16 S 17/06).

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

I