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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Januar 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 18.12.2014, Az. 12 O 24/14 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Bonn hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass die Werbeaussage „Beste Netzqualität“ seitens eines Telekommunikationsanbieters irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn nicht tatsächlich das qualitativ beste Netz angeboten werde. Vorliegend habe das beworbene Mobilfunknetz in Tests von Fachzeitschriften jedoch schlechter abgeschnitten als zwei andere Netze, so dass das Gericht zur Unterlassung der Aussage verurteilte.

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2014

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.06.2014, Az. 6 U 64/13
    § 5 UWG; § 145 ZPO; § 301 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbeaussage „Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel“ eine irreführende Alleinstellungsbehauptung ist, wenn nicht tatsächlich die Marktführerschaft in diesem Bereich vorliegt. Dazu müsse der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen haben und dieser Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe die Beklagte vorliegend nicht nachweisen können. Für die Wahrheit der Werbebehauptung sei der Werbende aufklärungspflichtig und habe Angaben zu Umsätzen u.ä. unter Beweis zu stellen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Februar 2014

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.01.2014, Az. 6 U 228/13
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbeaussage „Schneller kann keiner“ keine irreführende Alleinstellungsbehauptung eines Telefonanbieters hinsichtlich der Übertragungsgeschwindigkeit von Smartphones darstellt. Es handele sich lediglich um die zulässige Inanspruchnahme einer Spitzengruppenstellung. Der Durchschnittsnutzer entnehme der Formulierung lediglich den werbetypisch zugespitzten Hinweis darauf, dass er bei Nutzung des Angebots der Antragsgegnerin zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten im Hinblick auf die „durchschnittliche“ Übertragungsgeschwindigkeit eine Leistung erhalte, die von keinem anderen Anbieter übertroffen werde. Dies werde auch als für die Gegenwart und nicht zwangsläufig für die Zukunft geltend aufgefasst. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Januar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Kiel, Urteil vom 22.11.2013, Az. 14 O 70/13
    § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter nicht mit der Aussage „Die günstigste Allnet Flat Deutschlands“ werben darf, wenn auf dem deutschen Mobilfunkmarkt andere Angebote für Allnet-Flatrates existieren, die einen gleichwertigen oder vorteilhafteren Leistungsinhalt als das beworbene Angebot aufweisen und zugleich nicht teurer sind. Die Kammer erkannte in dieser Werbung im konkreten Fall eine unzulässige, da irreführende Alleinstellungsbehauptung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Das beklagte Unternehmen hat dem Vernehmen nach bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt.

  • veröffentlicht am 1. August 2013

    OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 142/12
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG; § 3 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbung mit dem Begriff „Testsieger“ [der Stiftung Warentest] nur erfolgen darf, wenn das beworbene Produkt tatsächlich alleiniger Sieger des in Bezug genommenen Warentests ist. Teile sich das Produkt den ersten Platz mit anderen, ebenso gut bewerteten Produkten, müsse darauf hingewiesen werden. Anderenfalls handele es sich um eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Juli 2012

    BGH, Beschluss vom 19.04.2012, Az. I ZR 173/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Der BGH hat erneut entschieden, dass die Platzierung eines Sternchens die Irreführungsgefahr einer bestimmten Werbeaussage ausräumt, wenn dieses „am Blickfang teilhat“. Der aufklärende Hinweis brauche, so der Senat, auch nicht in der Fußzeile der Werbung enthalten zu sein. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. November 2011

    OLG Celle, Urteil vom 17.11.2011, Az. 13 U 168/11
    § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 6 BORA, § 8 BORA

    Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der unter der Domain kanzlei-niedersachsen.de seinen Internetauftritt pflegt, nicht unsachlich wirbt. Es bestehe weder eine Vermutung noch ein Erfahrungssatz für eine führende oder besondere Stellung des Unternehmens in dem in der Firma genannten Ort oder Gebiet. Das Urteil beklagt, mit nicht schlechten Argumenten, der Kollege RA Möbius (hier), den wir auch ansonsten ob seiner zuweil sehr markigen Worte schätzen. Der Kollege hat postwendend für sich u.a. die Domains kanzlei-hessen.de oder kanzlei-schleswig-holstein.de registrieren lassen. Bei den Bajuwaren war Mario schneller (kanzlei-bayern.de), im Nordrhein-Westfälischen der Andreas. Nun ist allerdings nicht geklärt, ob alle bundesdeutschen Oberlandesgerichte die Rechtsansicht des OLG Celle teilen, oder ob doch nicht ein Senat den Rechtsauffassungen des Kollegen Moebius zuneigt. Ein OLG Schleswig oder OLG Frankfurt a.M. mag das ganz anders sehen – ein darunter zu findender fulminanter Kanzlei-Internetauftritt vorausgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2010

    OLG Köln, Urteil vom 08.01.2010, Az. 6 U 113/09
    §§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG 2008

    Das OLG Köln hat entschieden, dass mit der Werbung „Längst gilt das Unternehmen mit Sitz in der Goldstadt Q. durchweg als der Partner für den reibungslosen Gold-Ankauf“ keine Alleinstellung behauptet wird. Was „den Partner“ auf diesem Gebiet vor allen anderen auszeichne, sei nicht ersichtlich. Ob die Beklagte und die Qualität ihrer Leistungen das mit der Werbung in Anspruch genommene Vertrauen verdiene, sei erkennbar eine Frage subjektiver Bewertung. Als objektive Tatsachenbehauptung einer absoluten Spitzenstellung in Bezug auf den Umsatz, den Marktanteil oder die Zahl der Ankaufstellen könne der Satz – auch im weiteren Kontext der werbend dargestellten „Unternehmensgeschichte“ der Beklagten – dagegen nicht angesehen werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2010, Az. 416 O 108/10
    § 5 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Werbeslogan eines Telekommunikationsunternehmens für ein Mobiltelefon „Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz“ keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung des Werbenden ist. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass diese Behauptung suggeriere, dass eine uneingeschränkte Überlegenheit des Mobilfunknetzes des Antragsgegnerin gegenüber anderen Netzen bestehe, was nicht zutreffend sei. Das Gericht folgte dem Antrag der Antragstellerin nicht. Zwar handele es sich bei dem in der Anzeige verwendeten Wort „das Beste“ um einen Superlativ. Wesentlich für eine Alleinstellung sei jedoch, dass sie eine Gleichrangigkeit eines Mitbewerbers ausschließe. Die Formulierung „entscheidet sich nicht für irgendein Netz“ bedeutet nicht, dass allein das Netz der Antragsgegnerin in Betracht komme. Auch werde die Formulierung vom Publikum eher als reklamehafte Übertreibung verstanden und nicht als Spitzenstellungsbehauptung. Zudem handele es sich bei der Bezeichnung als „das Beste“ um ein subjektives Urteil, für welches individuelle Bedürfnisse ausschlaggebend seien. Abgesehen davon gab das Gericht auch zu, dass sowohl das angepriesene Mobiltelefon als auch der Anbieter Spitzenstellungen auf dem Markt einnähmen.

  • veröffentlicht am 15. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 22.09.2010, Az. I-13 O 94/10
    §§ 4 Nr. 10, 5 Abs. 1 Nr. 2, 8, 12 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass die Werbeaussage eines Onlineshops, dass Artikel „zu günstigsten Top-Preisen“ angeboten werden, nicht wettbewerbswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich bei der Werbeaussage lediglich um eine substanzlose Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt. Begründet wurde dies damit, dass nicht der bestimmte Artikel „die“ verwendet worden sei und die Kombination aus „günstigste“ und „Top“ eine reklamehafte Anpreisung ohne Tatsachengehalt darstelle. Es solle lediglich zum Ausdrück gebracht werden, dass die Beklagte zu der Gruppe der günstigeren Anbieter gehöre, nicht, dass sie die Günstigste sei.

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