Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Rechtsanwalt muss auf dem Briefbogen Niederlassung nicht als „Zweigstelle“ ausweisenveröffentlicht am 12. November 2012
BGH, Urteil vom 16.05.2012, Az. I ZR 74/11
§ 5a Abs. 2 UWG, § 10 Abs. 1 BORADer BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, auf den Briefbögen seiner Kanzlei sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen oder anzugeben, wo er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen unterhält. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Rechtsanwalts-Briefkopf, der unter „Fachanwalt für …“ Rechtsgebiete aufführt, ohne diese den einzelnen Anwälten zuzuordnen, ist irreführendveröffentlicht am 14. Mai 2012
OLG Köln, Urteil vom 20.04.2012, Az. 6 W 23/12
§ 937 ZPO, § 943 ZPO; § 5 UWG
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Briefkopf einer Rechtsanwaltssozietät irreführend ist, wenn auf diesem unter „Fachanwälte für“ eine Aufzählung zahlreicher Fachgebiete zu finden ist. Auf Grund dieser Angaben könne der Adressat den unzutreffenden Eindruck gewinnen, alle aufgezählten Rechtsanwälte seien berechtigt, zumindest einen der aufgezählten Fachanwaltstitel zu führen, da eine konkrete Zuordnung nicht erfolge. Ein anschließender Hinweis auf den Internetauftritt der Kanzlei genüge dafür nicht, auch wenn er ausreichend deutlich gegeben werde. Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: Bei der Liste für den Fachanwaltstitel sind auch „Ghostwriter“-Arbeiten unter fremden Briefkopf anzurechnenveröffentlicht am 2. Januar 2012
BGH, Urteil vom 10.10.2011, Az. AnwZ (Brfg) 7/10
§ 5 S.1 Hs. 1 FAODer BGH hat entschieden, dass bei der Prüfung eines Antrags auf Gewährung des Fachanwaltstitels im Rahmen der „persönlichen und weisungsfreien Bearbeitung“ der in der Fallliste aufgeführten Fälle auch solche Akten zu berücksichtigen sind, die vom Antragsteller zwar selbst bearbeitet wurden, ohne dass dieser aber die jeweilige Korrespondenz selbst unterschrieb („Ghostwriter-Fälle“). Auch solche Fremdbearbeitungen seien anzurechnen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Bonn: Werbung eines Sachverständigen mit bereits abgelaufener Bestellung ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 11. November 2011
LG Bonn, Urteil vom 30.09.2011, Az. 16 O 104/10 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Bonn hat nach einem Bericht der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Aussage „Bis 31.12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK …“ auf dem Briefkopf eines Sachverständigen irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn diese nach dem 31.12.2009 noch verwendet werde. Zwar sei inhaltlich zutreffend auf die am 31.12.2009 erlosche Bestellung des Sachverständigen hingewiesen worden, trotzdem sei die Aussage geeignet, beim angesprochenen Verkehr irreführende Vorstellungen hervorzurufen. Auch mit dem Hinweis auf eine abgelaufene Bestellung werde der Fortbestand einer nicht mehr bestehenden Qualifikation suggeriert. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Bestellung erloschen sei.
- LG Dresden: Ein Einzelanwalt, der auf dem Briefkopf mit dem Zusatz „Rechtsanwälte“ wirbt, handelt wettbewerbswidrigveröffentlicht am 20. Mai 2010
LG Dresden, Urteil vom 19.01.2010, Az. 42 HK O 345/09
§ 10 Abs. 1 S. 3 BORA; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
Das LG Dresden hat entschieden, dass ein Einzelanwalt auf seinem Kanzleibriefkopf nicht mit dem Zusatz „Rechtsanwälte“ werben darf. Vorstehender Zusatz dürfe nur dann verwendet werden, wenn eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werde. Das LG Dresden sah in der Norm des § 10 Abs. 1 BORA eine gesetzliche Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. „Die Rechtsnormqualität im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sei erfüllt. Denn zu den gesetzlichen Vorschriften nach § 4 Nr. 11 UWG zähle auch die durch Satzung nach §§ 59b, 191a Abs. 2, 191e BRAO ergangene BORA (BGH, Urteil vom 27.01.2005, Az. 1 ZR 202/02, zitiert nach Juris Tz. 16 m.w.N.). (mehr …)