Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Celle: Bundesland haftet für Urheberrechtsverletzungen von Lehrern auf offiziellen Schulseitenveröffentlicht am 1. Dezember 2015
OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2015, Az. 13 U 95/15
§ 839 BGB; Art. 34 GG; § 97 Abs. 2 UrhGDas OLG Celle hat entschieden, dass für die urheberrechtswidrige Verwendung von Bildern auf einer offiziellen Schul-Webseite durch einen Lehrer Schadensersatzansprüche an das den Lehrer beschäftigende Bundesland gestellt werden können. Der Lehrer handele in Ausübung eines öffentlichen Amtes, so dass die Anstellungskörperschaft passivlegitimiert sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG München: Zur werblichen Irreführung mit geografischer Herkunft / Slogan „Die faire Milch“ jedoch zulässigveröffentlicht am 19. April 2012
OLG München, Urteil vom 01.03.2012, Az. 6 U 1738/11
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas OLG München hatte in diesem Urteil die werblichen Aussagen eines Milchvertriebs zu bewerten. Die Werbeaussage „Die faire Milch“ fand keine Beanstandung, soweit sich diese, eingebettet in den Kontext der Verpackungsaufmachung nach dem Hauptantrag, darauf beziehe, dass die Beklagte als Anbieter des so bezeichneten Produkts beanspruche, damit den Forderungen der Milchbauern gerecht zu werden. In der von der Beklagten gewählten Aufmachung sei weder eine Irreführung noch eine Alleinstellungsbehauptung zu sehen. Die Werbung mit der Angabe „kommt aussschließlich von Höfen aus ihrem Bundesland“ wurde der Beklagten jedoch untersagt. Der angesprochene Verkehr verstehe diese Angabe dahingehend, dass spezifisch die Milch in der von ihm erworbenen Packung aus demselben Bundesland stamme, in dem sie ihm nunmehr zum Verkauf angeboten werde. Diese Angabe sei jedoch unzutreffend und daher irreführend, da in Hessen gemolkene Milch auch in nordbayerischen Ma?rkten der Handelskette verkauft worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- VG Karlsruhe: Auf Bundesland beschränktes Glückspielangebot ist rechtswidrigveröffentlicht am 4. Oktober 2009
VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.08.2009, Az. 3 K 1261/09
§ 80 Abs. 5 VwGO, § 9 Abs. 1 S. 1 – 3 GlüStVDas VG Karlsruhe hat entschieden, dass ein auf das Bundesland Baden-Württemberg beschränktes Glücksspielverbot rechtswidrig ist. Nach vorheriger Anhörung durch das Hessische Ministerium des Innern hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Antragstellerin mit Verfügung vom 18.05.2009 untersagt, in Baden-Württemberg Glücksspiel zu veranstalten, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Die Antragsstellerin begehrte daraufhin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.05.2009 anzuordnen, u.a. weil ihr etwas Unmögliches abverlangt werde; es sei technisch nicht durchführbar, bei jedem Spielinteressierten festzustellen, wo er sich aufhalte. Diese Rechtsansicht vertrat auch das Verwaltungsgericht. Noch am 22.07.2009 hatte der BayVGH eine Erfüllung des Glückspielverbots mittels Geolokalisierung für machbar gehalten (Link: BayVGH). (mehr …)
- LG Kassel: Wettbewerber kann auf Unterlassung unzulässigen Glückspiels in Anspruch genommen werdenveröffentlicht am 17. Juli 2009
LG Kassel, Urteil vom 30.04.2008, Az. 11 O 4057/08
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 5, 7 GlüStVDas LG Kassel hat darauf hingewiesen, dass Veranstalter unerlaubter Glücksspiele auch von Wettbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können und dies nicht etwa allein einem verwaltungsrechtlichen Untersagungsverfahrens des für die Konzession eines Glücksspiel zuständigen Bundeslandes vorbehalten sei. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches durch die Klägerin als Mitbewerberin auf dem Markt für Lotterie- und Glücksspiele sei nicht allein deshalb missbräuchlich, weil gleichzeitig das Land Hessen als Träger der Gefahrenabwehr die Möglichkeit habe, wegen desselben Sachverhaltes ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen die Verfügungsbeklagten als Mitbewerber zu ergreifen. Nach Auffassung der Kammer sei hier eine strikte Differenzierung geboten. Die Klägerin sei eine private Gesellschaft und nicht in der Lage, im Rahmen der Gefahrabwehr in Ausübung hoheitlicher Befugnisse zu handeln. Derartige Maßnahmen oblägen dem Land Hessen. Andererseits bestehe ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, was die Klägerin berechtige, mit der Unterlassungsklage wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchzusetzen. (mehr …)