IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. August 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.06.2009, Az. 11 U 71/08
    §§ 69 c, d Abs. 2, 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Verkauf eines gebrauchten Computers, dessen Festplatte die vormals aufgespielte OEM-Software nicht mehr enthält und dem auch kein Datenträger mit dieser Software beigefügt ist, auf dessen Gehäuse aber noch das Echtheitszertifikat der Antragstellerin (Certificate of Authenticity, nachfolgend CoA) klebt, keine Urheberrechtsverletzung darstelle und auch nicht darauf abziele, eine illegale Vervielfältigung der Software zu ermöglichen. Der Erwerber könne sich auf rechtmäßige Weise eine Vervielfältigung der für die Antragstellerin geschützten Programme auf die Festplatte aufspielen, etwa dadurch, dass er sich die Vollversion der Software nachträglich beschaffe und sei es auch nur durch Erwerb der Recovery-CD. An dieser seien die Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte durch das erstmalige Inverkehrbringen mit Einwilligung der Antragsstellerin innerhalb der EU erschöpft. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Juli 2009

    Nach Mitteilung des US-amerikanischen Marktforschungsunternehmens NPD Group ist der Markt für PC- und Konsolenspiele um nahezu 40 % eingebrochen. Bereits im vierten Monat in Folge seien die US-Umsätze für Spielehardware, -software und -zubehör zurückgegangen. Aber so dramatisch wie im Juni 2009 sei der Einbruch schon lange nicht mehr. Nach 1,7 Milliarden US-Dollar im Juni 2008 seien es 2009 vergleichsweise bescheidene 1,17 Milliarden US-Dollar gewesen, so das Marktforschungsunternehmen NPD Group. Besonders stark betroffen sei der Markt für Konsolenhardware. (JavaScript: Golem).

  • veröffentlicht am 19. März 2009

    Dem Vernehmen nach werden die Onlineshops www.norsk-it.de und www.e-bug.de, deren frühere und jetzt möglicherweise insolvente Betreiber in der Vergangenheit vor allem durch massenhafte Abmahntätigkeit aufgefallen waren, zukünftig durch die Bockenemer Computer Components GmbH fortgeführt. Diese soll nach eigenen Angaben, so heise.de, als Lizenznehmer die Rechte zur Nutzung der Domains zu oben genannten Shops halten und den Betrieb der beiden Onlineshops im deutschsprachigen Raum weiterführen. Als Inhaber der Domains werde aber, so heise.de, die mit Postfach-Adresse auf der spanischen Insel Teneriffa registrierte Firma Norsk IT Management & Consulting A/S des ehemaligen BUG-Geschäftsführers Christian Böhme geführt. Unter der Regie von Computer Components seien die Online-Auftritte der Onlineshops von Grund auf renoviert und auf das Shop- System XT-Commerce 3.04 umgestellt worden. Nach der Erweiterung des Sortiments auf bis zu 50.000 Artikel sollen die beiden Handelsplattformen an frühere Erfolge anknüpfen. Zuletzt sei über die beiden Webshops ein Jahresumsatz von über 50 Millionen EUR erwirtschaftet worden. Tragende Säulen des neuen Geschäftskonzeptes sollen Schnelligkeit und Direktimporte sein (JavaScript-Link: heise). Ob auch das aus der Vergangenheit bekannte Abmahnunwesen der ursprünglichen Betreiber der Shops fortgeführt wird, ist derzeit noch nicht absehbar.

  • veröffentlicht am 22. Februar 2009

    BGH, Urteil vom 09.12.2008, Az. VI ZR 173/07
    §§ 249 Satz 2 a. F., 251 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB

    Der BGH hatte in diesem Fall zu der Frage Stellung zu nehmen, welcher Schaden zu ersetzen ist, wenn der Datenbestand auf einem gewerblich genutzten PC unwillentlich gelöscht wird. Zentraler Gegenstand der Entscheidung ist die Beweislastverteilung bei derartigen Schäden. Folgendes war geschehen: Der Kläger war Inhaber eines Ingenieurbüros und befasste sich mit der Planung von Steuerungsanlagen im Industriebereich. Der 12-jährige Sohn eines freien Mitarbeiter des Klägers versuchte anlässlich eines Bürobesuchs am 22.03.1997, auf dem Betriebsrechner des Klägers ein Computerspiel zu installieren. Kurze Zeit danach wurde festgestellt, dass der auf der Festplatte des Systems befindliche Datenbestand weitgehend zerstört bzw. unbrauchbar geworden war. Eine Datensicherung war zuvor nicht durchgeführt worden. Für die Datenwiederherstellung und den Ersatz der Festplatte wurde ein Schaden von über 950.000,00 DM ermittelt. Das LG Frankfurt a.M. hatte der Klage stattgegeben; das OLG Frankfurt a.M. hat sie bis auf den Ersatz der Festplatte abgelehnt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    Die Reseller News berichten über einen Relaunch der Websites „norsk-it.de“ und „eBug-europe.com“. Nachdem über die Firma BUG AG und ihre Tochtergesellschaft, die E-Tail GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, habe der Chef des Unternehmens, Christian Böhme, der Geschäftsführer dieser Unternehmen, als Inhaber der Namensrechte an den Onlineshops diese als .de-Domains neu registrieren lassen. Als Domaininhaber, so Reseller News, nenne die Denic-Auskunft Böhme mit seiner Wohnadresse auf Teneriffa, als Ansprechpartner fungiere der Alfelder Rechtsanwalt Jan Scharffetter, der bereits bei der von der BUG AG initiierten Abmahnwelle mit dem Firmenchef zusammengearbeitet habe. Betrieben würden die Onlineshops von der Computer Components GmbH mit dem Geschäftsführer Ingo Axel. Das Unternehmen mit Sitz im rund 30 Kilometer von Alfeld entfernten Bockenem sei bereits im August 2007 als Panda Internethandels GmbH gegründet worden, habe bisher aber ein Schattendasein geführt (ResellerNews). Die oben genannten Onlineshops wollen „in wenigen Tagen“ starten.

  • veröffentlicht am 10. November 2008

    Ein Forscherteam vom International Computer Science Institute in Berkeley, USA und des Departements of Computer Science and Engineering der University of California, San Diego, USA, hat eine Studie über die Erfolge („Conversion Rate“) und finanziellen Erträge des E-Mail-Spammings erstellt. Die Forscher dokumentierten die Wirkung dreier Spam-Kampagnen (Medikament, Postkarte, April-Scherz) mit annähernd 470 Mio. E-Mails über das Storm Botnet. Der Studie zufolge (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Studie), generierten die Kampagnen nach 26 Tagen und nahezu 350 Mio. E-Mails ganze 28 Einkäufe, also eine Erfolgsrate von 0.0000081% . Davon waren 27 Einkäufe sog. „male-enhancement products“ (vulgo: Produkte zur Penisverlängerung). Im Ergebnis ergab sich ein durchschnittlicher Einkaufspreis, abhängig von dem zu Grunde gelegten Zeitrahmen, von 100,00 – 140,00 US-Dollar. Da die Studie aber nur 1,5 % der Botnet-Wirkung erfasste, müssten die Umsätze, so die Forscher, hochgerechnet werden. Daher läge der eher wahrscheinliche Tagesumsatz bei 7.000 – 9.500 US-Dollar. Insgesamt würde der Spam für pharmazeutische Produkte im Jahr einen Umsatz von 3,5 Mio. US-Dollar / Jahr ergeben, nicht eingerechnet den finanziellen Vorteil, den beworbene Drogerien / Apotheken durch den wiederholten Besuch der Käufer erzielten.

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie von sog. Anti-Piracy-Ermittlungsfirmen (z.B. Logistep, MediaProtector, Zarei, Ipoque, Evidenza, Gedast) häufig verwendete und angeblich beweissichere Ermittlung von IP-Adressen ist offensichtlich nicht ganz so „beweissicher“ wie behauptet. So veröffentlichte ein Team des Departement of Computer Science and Engineering der University of Washington am 01.06.2008 im University of Washington Technical Report den englischsprachigen Artikel „Challenges and Directions for Monitoring P2P File Sharing Networks – or – Why My Printer Received a DMCA Takedown Notice“ (UW-CSE-08-06-01). Die Autoren Michael Piatek, Tadayoshi Kohno und Arvind Krishnamurthy banden einen Netzwerkdrucker und einen WLAN-Router, denen eine eigene IP-Adresse zugeteilt worden war, in das populäre BitTorrent Filesharing-Netzwerk ein. Diese automatisch funktionierenden Geräte wurden dann fälschlicherweise als Raubkopierer identifiziert und erhielten eine sog. „takedown notice“ nach dem Digital Millenium Copyright Act (DMCA), die US-amerikanische Form der Abmahnung zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Diese Resultate zeigen, dass die Ermittlung der IP-Adresse nicht zwingend einen Urheberrechtsverstoß belegt.

  • veröffentlicht am 1. August 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, Az. 4 U 196/07
    §§ 3; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 4 Nr. 11 UWG, §§ 312 c, 312 d, 355, 357 BGB

    Das OLG Hamm ist der Rechtsansicht, dass ein eBay-Händler sein Angebot nicht ohne weiteres auf gewerbliche Kunden beschränken darf, um ein Widerrufsrecht auszuschließen. Ein Onlinehändler hatte genau diese Einschränkung in seine Artikelbeschreibung aufgenommen und sodann auf die Wiedergabe der Widerrufsbelehrung verzichtet. Hierin sah das OLG einen Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten nach §§ 312 c, 312 d, 355, 357 BGB. Aus der Klausel „Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen“ könne nicht in der nötigen Weise hergeleitet werden, dass tatsächlich nicht auch an Verbraucher verkauft wird, mit der Folge, dass die nötigen Widerrufsbelehrungen entfallen könnten. Ein Verkauf an Verbraucher werde nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, weil die Klausel überaus versteckt eingestellt sei, so dass sie leicht übersehen werden könne. Dies erfülle einen Umgehungstatbestand, wie er beim Verbrauchsgüterkauf nach § 475 Abs. 1 BGB ausgeschlossen werde solle.
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