Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Filesharing – 200,00 EUR Schadensersatz pro Musiktitel und keine Deckelung der Abmahnkostenveröffentlicht am 18. Juli 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.07.2014, Az. 11 U 115/13
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 2 a.F. UrhGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass für das illegale Filesharing von Musiktiteln in Internettauschbörsen ein Schadensersatz von 200,00 EUR pro Titel angemessen ist. Auf Grund der Erheblichkeit der Rechtsverletzung – wegen der weltweiten Verteilung – seien auch die Abmahnkosten nicht zu reduzieren. Die Berechnungsarten und Ansichten in Filesharing-Fällen gehen damit je nach Gerichtsstandort weit auseinander (vgl. hier). Zur Pressemitteilung vom 15.07.2014:
- AG Frankfurt a.M.: Filesharing – Keine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR bei einem Musikalbumveröffentlicht am 2. Dezember 2011
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.10.2009, Az. 31 C 1685/09 – 23
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 97 a Abs. 2 UrhGDas AG Frankfurt a.M. hat in diesem Urteil dem Anspruch eines Tonträger-Rechteinhabers auf Erstattung von Abmahnkosten und Lizenzschadensersatz stattgegeben. Dabei betrugen die Abmahnkosten bei einem zugrunde gelegten Streitwert von 10.000,00 EUR allein schon 651,80 EUR netto. Hinzu kamen noch 150,00 EUR Lizenzschadensersatz für das heruntergeladene Album. Zur Verneinung der Deckelung der Abmahnkoseten auf 100,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG führte das Gericht aus:
- BGH: Zur Frage, wann die Deckelung der Abmahnkosten (§ 97a UrhG) NICHT in Betracht kommt / Dürftige Erkenntnisse für Filesharerveröffentlicht am 9. November 2011
BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 145/10
§ 97a UrhGDer BGH hat zu der Frage entschieden, wann eine Deckelung der Abmahnkosten nicht in Betracht kommen kann. Im vorliegenden Fall ging es allerdings nicht um eine Urheberrechtsverletzung via illegalem Filesharing, also dem rechtswidrigen Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke aus einer Tauschbörse, sondern um ein (Ed Hardy?)-T-Shirt, dass keines war, und von dem Erwerber bei Nichtgefallen über eBay weiterverkauft wurde. Die Sache wurde hinsichtlich des Streitwerts und der anzusetzenden Geschäftsgebühr an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zu der Entscheidung im Volltext: (mehr …)
- LG Köln: Bei privater, unerlaubter Nutzung fremder Fotos auf eBay sind die Abmahnkosten auf 100,00 EUR beschränktveröffentlicht am 13. August 2011
LG Köln, Hinweisbeschluss vom 29.07.2011, Az. 28 S 10/11
§ 97a Abs. 2 UrhGDas LG Köln hat per Hinweisbeschluss die Rechtsansicht geäußert, dass ein privat handelndes eBay-Mitglied, welches einmalig fremde Fotos zur Bebilderung einer eigenen eBay-Auktion verwendet, lediglich 100,00 EUR an Abmahnkosten zu tragen hat. Die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR erfolge, weil ein einfach gelagerter Fall gem. § 97a Abs. 2 UrhG vorliege und der Beklagte nicht gewerblich gehandelt habe. Der Kläger hatte die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.192,60 EUR und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.800,00 EUR (jeweils 300,00 EUR pro Foto) gefordert. (mehr …)
- AG München: Keine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR bei Filesharing von Hörbuch in Tauschbörse mit mehren 100.000 Nutzern / Gesamtschadensersatz in Höhe von ca. 1.000,00 EURveröffentlicht am 11. April 2011
AG München, Urteil vom 11.11.2009, Az. 142 C 14130/09
§§ 97; 97a Abs. 2 UrhGDas AG München hat einem Verlagshaus für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung eines Hörbuchs einen Schadensersatz von 500,00 EUR zugesprochen und weiterhin Abmahnkosten in Höhe einer 1,0-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR. Eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG käme nicht in Betracht. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks im Rahmen einer Internet-Tauschbörse mit mehreren 100.000 Nutzern, wie vorliegend eDonkey, stelle bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Interessant ist foglender Hinweis (Zitat): „Die insoweit beispielhaft genannten Fälle einer unerheblichen Rechtsverletzung (Einfügung eines Stadtplans auf einer privaten Internetseite, Verwendung eines Lichtbilds im Rahmen eines Verkaufsangebots einer Internet-Auktionsbörse) betreffen völlig anders gelagerte Fälle, da entweder ein deutlich geringerer, abgegrenzter Personenkreis angesprochen oder aber das geschützte Werk gerade nicht zur Vervielfältigung angeboten wird.“ Nach dieser Aussage wäre nahezu kein Filesharing-Upload eines urheberrechtlich geschützten Werks mehr von der Abmahnungspauschale erfasst, da dieser regelmäßig über eine Tauschbörse erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Filesharing-Urteil jetzt im Volltext – Keine Aussage zu Pauschalierung der Abmahnkostenveröffentlicht am 2. Juni 2010
Das per Pressemitteilung angekündigte Urteil des BGH zur Frage der Störerhaftung für einen WLAN-Anschluss liegt nunmehr – bereits vor der offiziellen Veröffentlichung durch den BGH im Volltext vor. Entgegen aller Hoffnungen hat der BGH die Höhe der Abmahnkosten nicht aufgegriffen und die Entscheidung – allerdings auch nur hinsichtlich des zu Grunde gelegten Streitwerts – der Vorinstanz überlassen. Zitat: „3. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt – unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat – die vom Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 € zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869).“ Wir geben den Volltext der Entscheidung hier wieder.
- BGH: Nur eingeschränkte Haftung des WLAN-Betreibers / Zur Decklung der Abmahnkosten bei Filesharing-Abmahnungenveröffentlicht am 12. Mai 2010
BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08
§ 97 Abs. 1 UrhGDer BGH hat gemäß einer Pressemitteilung heute entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechts- verletzungen im Internet genutzt werde. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft ließ die Klägerin ermitteln, dass ein Musiktitel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. (mehr …)
- AG Frankfurt a.M.: Zur Deckelung der Kosten einer Filesharing-Abmahnung auf 100,00 EUR / Viel Lärm um Nichts IIveröffentlicht am 28. April 2010
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.02.2010, Az. 30 C 2353/09-75
§ 97a Abs. 2 UrhGDas im Folgenden besprochene Urteil des AG Frankfurt a.M. wird in diesen Tagen durch die Foren der Filesharer gereicht. Demnach sind die Kosten einer Filesharing-Abmahnung auf 100,00 EUR beschränkt? Weit gefehlt – und es wäre falsch, wollte man aus diesem Urteil ableiten, dass die Situation ja dann so gefährlich nicht sein kann. Zunächst sollte man sich damit befassen, was das Amtsgericht entschied und sodann die Frage stellen, ob und inwieweit das Urteil verallgemeinerungsfähig ist. (mehr …)