IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Januar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammUnited States District Court of the Northern District of California,
    Urteil vom 02.01.2012, Az. No. C 11-1327 PJH

    Der United States District Court of the Northern District of California hat entschieden (engl. Volltext der Entscheidung hier), dass der Betrieb eines „App Stores“ durch Amazon nicht geeignet ist, Kunden durch die so bezeichnete Amazon-Softwaredownloadplattform in die Irre zu führen. Auch Apple betreibt einen App-Store. Das Urteil enthält keine Entscheidung darüber, ob in der Bezeichnung „App Store“ durch Amazon eine Markenrechtsverletzung zu sehen ist. Was wir davon halten? Die Bezeichnung „App Store“ hat sich de facto zu einer Gattungsbezeichnung für eine Downloadplattform von Software für Mobile Devices (Smart Phones, Tablets) entwickelt (s. hier und hier).

  • veröffentlicht am 16. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az. 5 U 87/09 – nicht rechtskräftig
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 16 UrhG, § 19a UrhG

    Das OLG Hamburg hat in einem Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem Online-Speicher-Unternehmen Rapidshare AG entschieden, dass derjenige, der „Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, … das Recht des Urhebers [verletzt], über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden. Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht. Vgl. zur Rechtsprechung zu Rapidshare auch unsere frühere Berichterstattung, insbesondere zu der abweichenden Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (hier). Zur Pressemitteilung im Übrigen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. April 2011

    Apple hat bei dem anhaltenden Versuch, den Begriff „App Store“ markenrechtlich schützen lassen, Gegenwind von Microsoft erhalten (wir berichteten). Nunmehr ist Apple wohl gegen Amazon vor dem United States District Court of Northern District of California gerichtlich vorgegangen, nachdem letzteres Unternehmen am 22.03.2011 den Amazon Appstore für Android Apps auf der Website www.amazon.com startete. Amazon hat sich gegen die Klage zur Wehr gesetzt und Widerklage („counterclaim“) erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Verwendung des Begriffs „app store“ durch Amazon nicht in die Marken- oder sonstigen Rechte Apples eingreife (hier).

  • veröffentlicht am 3. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 04.11.2010, Az. I-4 U 81/10
    §§ 8 Abs. 1; 3; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Aussage eines Medizintechnik-Hersteller, dass für eine Ausschreibung einer Krankenkasse für bestimmte Geräte das einzige Kriterium ein niedriger Preis war, irreführend und damit wettbewerbswidrig sei. Durch diese Aussage entstehe der Eindruck, dass es bei der Frage, welcher Anbieter den Zuschlag für die Lieferung von Stimulator-Geräten erhalte, allein auf den Preis für dieses Gerät ankomme. Der Aussage sei nicht zu entnehmen, dass in dem Ausschreibungsverfahren auch Anforderungskriterien sowohl bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Anbieter als auch der technischen Leistungsfähigkeit der Geräte zu erfüllen gewesen seien. Damit könne der unzutreffende Eindruck erweckt werden, dass die letztendlich verwendeten Geräte nicht einmal gewissen Mindeststandards entsprächen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Februar 2011

    BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10
    §§ 312d Abs. 1 Satz 1; 346 Abs. 1; 355 Abs. 1 Satz 1; 357 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die zwar größtenteils inhaltlich dem gesetzlichen Muster entspricht, jedoch die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und die Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und ggf. „finanzierte Geschäfte“ nicht enthält, unwirksam ist. Werde für die gesamte Belehrung lediglich die Überschrift „Widerrufsrecht“ verwendet, werde der Verbraucher darüber in die Irre geführt, dass ihm nicht nur ein Recht gewährt werde, sondern auch Pflichten bei der Ausübung auferlegt würden. Dies müsse deutlich erkennbar sein und werde auch in dem Muster zur Widerrufsbelehrung so vorgesehen.

  • veröffentlicht am 2. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 10.09.2010, Az. 271 C 20092/10
    § 133 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass es bei Angebot eines zusätzlichen Vorteils bei Verkauf einer Ware auf einer Auktionsplattform auf die Auslegung dieses Angebots nach dem Horizont des Empfängers ankomme. Der Beklagte hatte über die Plattform „mobile.de“ ein Auto zum Verkauf angeboten und dazu inseriert: „Kauf innerhalb den ersten 3 Tagen gibts noch 1.000,00 Euro in BAR von mir!“. Acht Tage nach Einstellung dieses Angebots hatte der Kläger eine Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen und forderte nunmehr 1.000,00 EUR, da er den Kaufvertrag 3 Tage nach seiner Kenntnisnahme des Angebots geschlossen habe. Dieser – durchaus eigenwilligen – Rechtsansicht folgte das AG München jedoch nicht. Nach Auslegung des Angebots des Beklagten sei eindeutig, dass die 3-Tages-Frist sich nach dem Einstellungsdatum des Angebots richte und nicht nach einer individuellen Kenntnisnahme durch einen potentiellen Käufer. Letztere sei für den Anbieter auch kaum überprüfbar. Das Gericht empfahl dem Beklagten jedoch, z. B. durch die konkrete Angabe des Einstelldatums im Anzeigentext und Bezugnahme hierauf, Missverständnisse zukünftig zu vermeiden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Februar 2011

    BGH, Urteil vom 27.07.2010, Az. VI ZR 261/09
    § 15 Abs. 2 S. 1 RVG

    Der BGH hat in einem presserechtlichen Fall entschieden, dass eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegt, wenn durch den Rechtsverstoß sowohl eine GmbH als auch deren Geschäftsführer betroffen sind und sich die für die Betroffenen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richten. Die Erforderlichkeit einer getrennten Beauftragung – und damit getrennten Bearbeitung und Abrechnung – sei zu verneinen, wenn durch die falsche Berichterstattung die GmbH und deren Geschäftsführer in gleicher Weise betroffen wären, so dass Abmahnungen an Verlag, Domaininhaber und Betreiber des Online-Nachrichten-Angebots nahezu gleichlautend verfasst werden könnten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der VI. Zivilsenat das Vorliegen ein und derselben Angelegenheit in Bezug auf die Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen abgelehnt hat, vgl. BGH, Urteil vom 03.08.2010, AZ. VI ZR 113/09. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 26.08.2010, Az. 31 O 239/10
    §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine Werbung für ein Teeprodukt unter der Bezeichnung „F Tea“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn in dem Getränk kein Tee, sondern Tee-Extrakt enthalten ist. Angesichts der Gestaltung der Flaschen von „F Tea“ erwarteten die angesprochenen Verkehrskreise, dass das Getränk Tee enthalte. Auch wenn dem aufmerksamen und verständigen Verbraucher zahlreiche „Eistee-“ bzw. „Ice-Tea-Produkte“ bekannt seien und er davon ausgehe, dass diese vielfach keinen gebrühten Tee, sondern allenfalls Tee-Extrakt enthielten, werde die Produktaufmachung zu dieser Fehlannahme führen. Ausreichende aufklärende Hinweise seien nicht vorhanden. In der Verkehrserwartung sei Tee auch nicht mit Tee-Extrakt gleichzusetzen. Selbst wenn Tee-Extrakt aus gebrühtem Tee gewonnen werde, handele es sich eben nicht um Tee, sondern um einen insbesondere um Wasserbestandteile reduzierten Auszug, der sich auch nach erneuter Hinzufügung von Wasser geschmacklich nicht mit gebrühtem Tee vergleichen lasse. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Februar 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 23.03.2010, Az. 308 O 175/08
    §§ 97 Abs. 1; 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 9, 15 ff. UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Urheberrechtsschutz für Teile von Musikwerken dann anzunehmen ist, wenn es sich um individuelle Tonfolgen mit Wiedererkennungseffekt handelt. Bei Musikwerken seien an die schöpferische Eigentümlichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Danach reiche es aus, wenn die formgebende Tätigkeit des Komponisten – wie regelmäßig z.b. bei der Schlagermusik – nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweise. Der Beklagte habe z.B. für die Produktion des Titels „S…“ eine Tonaufnahme einer Passage aus „L…“ übernommen. Diese Passagen habe der Beklagte „geloopt“, d.h. über die gesamte Länge von „S…“ wiederholt hintereinander abgespielt. Eine freie Benutzung scheide vorliegend aus. Insbesondere das Transponieren um eine kleine Terz sowie das damit verbundene leicht veränderte Tempo lasse die Passage aus „L…“ nicht hinter „S…“ verblassen. Da der Charakter der Passage, insbesondere ihre Instrumentierung, vielmehr weiterhin erkennbar sei, lägen die Modifizierungen durch den Beklagten im Bereich der unfreien Benutzung im Sinne des § 23 UrhG. Gleiches gelte z.B. wenn eine Passage lediglich um einen Viertelton erhöht sei. Die Beklagten wurden zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verurteilt.

  • veröffentlicht am 1. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Marburg, Urteil vom 12.01.2011, Az. 5 S 82/09
    § 43b TKG

    Das LG Marburg hat entschieden, dass § 43b TKG a.F., der eine Preisobergrenze von 2,00 € pro Minute für 0190er- und 0900er-Rufnummern festlegt, auf 0118xy-Rufnummern nicht analog anwendbar ist. Der Gesetzgeber habe die Preisobergrenze mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienst- rufnummern (MehrwDRufNrMBG)“ vom 09.08.2003 in § 43b TKG a.F. ausdrücklich nur für die über 0190er-/0900er-Nummern abgerechneten Dienstleistungen vorgesehen, um das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit diesen Diensten einzuschränken. Diese Regelung mit der ausdrücklichen Beschränkung könne nicht auf andere Rufnummern erweitert werden, da dies dem Willen des Gesetzgebers zuwider liefe. Demzufolge hatten die Beklagten die vollen Gebühren für die intensive Nutzung eines Auskunftsdienstes unter einer 0118xy-Rufnummer zu entrichten. Zum Volltext der Entscheidung:

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