IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2015

    BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14
    § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 97 UrhG; § 670 BGB; § 286 Abs. 1 ZPO, § 287 ZPO, § 559 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass der Eintrag eines Tonträgerherstellers als Lieferant eines Musikalbums in einer Katalogdatenbank (sog. „P-Vermerk“) ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den Titeln auf dem Album darstelle, welches nur durch konkrete Hinweise auf einen Falscheintrag entkräftet werden könne. Hinsichtlich der Nachweisbarkeit eines Filesharing-Verstoßes von einem bestimmten Anschluss (IP-Adresse) aus genüge es, wenn ein Ermittlungsvorgang durch Screenshots dokumentiert und durch einen Mitarbeiter des mit der Ermittlung beauftragen Unternehmens erläutert werde. Für eine Fehlzuordnung müssten wiederum konkrete Hinweise vorliegen, ein genereller Nachweis für Fehlerfreiheit seitens des Ermittlers sei nicht erforderlich. Die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers könne nicht dadurch entkräftet werden, dass er zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause war, wenn für diesen Zeitraum nicht die Zugriffsmöglichkeit anderer Personen bestanden habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 14. Juli 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2015, Az. 32 SA 29/15
    § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

    Das OLG Hamm hat den Zuständigkeitskonflikt zwischen zwei Amtsgerichten gelöst und entschieden, dass  bei wettbewerbsrechtlichen Klagen (hier: Abmahnkosten) immer das Landgericht sachlich zuständig ist. Stehe ein zuständiges drittes Gericht im Gerichtsstandbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht sicher fest, sei an das verweisende Gericht zurückzugeben, damit dieses ggfs. auf Antrag weiterverweisen könne. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. November 2012

    LG Berlin, Urteil vom 03.05.2011, Az. 16 O 55/11
    § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 8 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Berlin hatte im vorliegenden Fall über den Rechtsstreit eines Ermittlers von IP-Adressen auf der einen Seite und dem Unternehmen, welches Filesharing-Abmahnungen auf Grund solcher ermittelter IP-Adressen ausspricht, zu entscheiden. Dabei wurde deutlich, dass das klagende Unternehmen bei der Ermittlung von IP-Adressen unzuverlässig ermittelt hatte. Zum Volltext der Entscheidung (der Entscheidungstext zur Ermittlung von IP-Adressen ist farblich hervorgehoben): (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Januar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 07.09.2011, Az. 6 W 82/11
    § 101 Abs. 9 S. 4, 6 und 7 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Gutachten, das dazu dienen soll, die Zuverlässigkeit einer Software zur Ermittlung von IP-Adressen zu belegen, nicht nur die korrekte Zuordnung darlegen muss, sondern ebenso, dass Fehler bei der Ermittlung ausgeschlossen seien. Liege ein solches Gutachten nicht vor, bestehe kein Auskunftsanspruch gegen den Provider. Die nachträgliche Erstellung eines solchen Gutachtens sei ebenfalls nicht zielführend, da durch nicht sichergestellt werden könne, dass die Software zum Zeitpunkt der Feststellung der verfahrensgegenständlichen IP-Adressen korrekt gearbeitet habe. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. April 2011

    Das französische Institut für Informatik und Automatisierung (INRIA) rät derzeit dringend davon ab, Bittorrent über das Anonymisierungsnetzwerk Tor zu benutzen. Golem berichtet zu der Warnmeldung in einem umfassenden Artikel u.a. über folgende Erkenntnis der Forscher: „Mit verschiedenen Angriffsmethoden konnten nicht nur IP-Adressen von Nutzern eindeutig den Tor-Datenströmen zugewiesen werden, sondern auch beobachtet werden, welche Dinge über Bittorrent gesucht und welche Webseiten genutzt wurden. Insgesamt konnten 10.000 IP-Adressen zugewiesen werden, die meisten davon stammen aus den USA, Japan und Deutschland.Was wir davon halten? Die einen langweilt es mittlerweile zu Tode, die anderen sind mehr als erstaunt – wenn vielfach auch eher wegen der harschen Folgen: Filesharing von fremden, urheberrechtlich geschützten Werken (Musik, Videos, eBooks, Pornos) ist kein Kavaliersdelikt. Wir brechen einmal eine Lanze für die Industrie, die uns üblicherweise als Gegner gegenübersteht: Würden Sie es für unbedenklich halten, einen neuen Mercedes-Benz „downzuloaden“? Die „schaffende Industrie“ verliert durch Filesharing unbestritten Einnahmen, welche sie benötigt, um neue Werke herzustellen. Darüber hinaus gehen Arbeitsplätze verloren, was ganz konkret und unmittelbar die einfachen Angestellten der beraubten Unternehmen betrifft. Wer allerdings mit dieser Rechts- und Sachlage noch nicht vertraut war, als er obiges Netzwerk nutzte, der sollte sich jetzt einen fähigen Rechtsanwalt suchen und nicht weiter pokern.

  • veröffentlicht am 1. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, Az. 6 W 42/11
    § 97 Abs. 2 UrhG
    ; § 138 Abs. 4 ZPO

    In einem Beschluss des OLG Köln über eine Beschwerde wegen versagter Prozesskostenhilfe in einem Filesharing-Prozess hat der 6. Zivilsenat diverse viel beachtete Hinweise erteilt, darunter diesen: „Soweit die Beklagte als Störer in Anspruch genommen wird, hat das Landgericht zunächst es zu Un­recht als unbeachtlich angesehen, dass die Beklagte die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse bestrit­ten hat. Da insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig ist, bedurfte es des Vortrags konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ermittlungen nicht.“ Das Kollektiv der Filesharer hielt ob solcher ungewohnter Obszönitäten die Luft an. Der Kollege Dosch berichtete, Filesharer könnten endlich aufatmen, während sich der Kollege Lampmann mit der sinngemäßen Empfehlung beeilte, das Volk der Filesharer möge wieder ausatmen: Der Beschluss des Oberlandesgerichts habe nicht den Filesharer entlastet, sondern eine (angeblich) „gänzlich Unbeteiligte“, hier die verwitwete Anschlussinhaberin, welche in klassischer Manier kaum etwas wußte, außer, dass der Verursacher des Tumults bereits im Jenseits weilte. Was wir davon halten? Wenn schon wissenschaftlich gesichert ist, dass auch gewöhnliche Bürodrucker schon mal als Filesharer in P2P-Netzwerken auftauchen können (vgl. hier, interessant aber auch hier), mag dem (all-) gemeinen Filesharer der reflexhafte Einwand des fehlerhaften Systems nachgesehen werden. Und was will man als verteidigender Rechtsanwalt machen, wenn der Mandant erzürnt versichert, er habe den Porno um 04.32 Uhr am Morgen überhaupt nicht herunterladen können, da er als Strohwitwer in der Zeit von 03:00 – 04:56 Uhr zunächst sein WLAN-Router vor Wut aus dem Fenster geschmissen, seinen nutzlos gewordenen PC heruntergefahren und sich sodann einen Meter Kölsch am letzten offenen Kiosk der Kölner Südstadt verabreicht habe? Er muss ihm bis auf Weiteres glauben und die Ermittlung der IP-Adresse anfechten. Den bösartigen Filesharer gibt es nämlich ebenso wenig wie den bösen Abmahner oder den bösen Abmahnanwalt. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. November 2010

    OLG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2010, Az. 5 W 126/10
    § 97 UrhG

    Das OLG Hamburg hat im Rahmen der Prozesskostenbewilligung für die Verteidigung gegen eine Unterlassungsklage wegen Filesharings entschieden, dass die Berufung auf ein Beweisverwertungsverbot wegen einer Datenschutzverletzung durch die IP-Adressen ermittelnde Firma (hier: Logistep AG) nicht durchgreift. Zwar sei dies in der Schweiz entsprechend entschieden worden (wir berichteten), für die rechtliche Bewertung eines Sachverhaltes in Deutschland sei allerdings allein auf inländisches Recht abzustellen. Dass das Ermitteln der IP-Adressen nach deutschem Datenschutzrecht rechtswidrig sein könnte, sei nicht ersichtlich, da bei den ermittelten IP-Adressen ein Personenbezug mit normalen Mitteln ohne weitere Zusatzinformationen nicht hergestellt werden könne. Dies geschehe erst durch die von der Staatsanwaltschaft oder durch gerichtlichen Beschluss erwirkte Auskunft des Providers. Das Erteilen derartiger Auskünfte habe der BGH in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ ausdrücklich als rechtmäßig angesehen. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 9. September 2010

    Die Logistep AG ist mit ihrem Geschäftsmodell, IP-Adressen von Filesharern zu ermitteln, am 08.09.2010 aus datenschutzrechtlichen Gründen vor dem höchsten Schweizer Bundesgericht gescheitert und wird demnächst möglicherweise aus Andorra ihren Geschäftsbetrieb fortsetzen. In einer Pressemitteilung teilt die Logistep AG mit: „Die Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts im Sinne der Datenschutzbehörde steht im Widerspruch zu Gerichtsentscheidungen im In- und Ausland, in denen die korrekte und rechtmäßige Arbeit der Logistep AG bestätigt worden ist. Der deutsche Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat beispielsweise jüngst Zweifel an der Qualität und Rechtmäßigkeit der Beweissicherung durch Logistep zurückgewiesen (Fußnote: (6) BGH-Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08,).“ Ist dies wirklich zutreffend? Den vollen Artikel lesen Sie hier.

  • veröffentlicht am 9. September 2010

    Schweizer Bundesgericht, Urteil vom 08.09.2010
    Art. 12; 13 DSG

    Das Schweizer Bundesgericht hat nach Klage des obersten Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeits-Beauftragten Hanspeter Thür entschieden, dass die Ermittlung der IP-Adressen von Filesharern gegen das Schweizer Datenschutzrecht verstößt. Danach dürfte die in der Schweiz ansässige Firma Logistep AG, welche seit Jahren mit einer selbst entwickelten Spezialsoftware vermeintliche Urheberrechts-Verstöße in Internet-Tauschbörsen durch Erfassen von IP-Adressen beweissicher zu protokollieren versucht, ihre Pforten in der Schweiz schließen. Die Ermittlungsergebnisse von Logistep waren bislang Grundlage zahlreicher deutscher Urteile. Es fragt sich nun, welche Wirkung dieses Urteil für die Logistep AG hinsichtlich etwaiger in der Vergangenheit ermittelter IP-Adressen aus Sicht deutscher Gerichte hat. Hier finden Sie den vollen Artikel.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2010

    Holger Bleich hat in der Zeitschrift c’t (Heft 5 aus 2010, S. 50 – 51) unlängst einen  aufschlussreichen Artikel zum fragwürdigen Beweiswert eines Gutachtens veröffentlicht, das die Kanzlei Nümann + Lang im Bereich Filesharing-Abmahnung einsetzt. Nach Bleich soll das Gutachten den abmahnenden Rechtsanwälten dazu dienen, die fehlerfreie Funktionsweise der Software ePAC zu unterlegen, welche wiederum zur Ermittlung von illegal handelnden Filesharern eingesetzt wird. Der aufschlussreiche Artikel enthält Ausführungen dazu, dass dieses Gutachten möglicherweise gar nicht geeignet sei, eben diese Fehlerfreiheit zu beweisen. So sei der Gutachter, der die Software geprüft habe, kein öffentlich bestellter und vereidigter IT-Sachverständiger, wie dies Nümann + Lang jedoch in einer großen Anzahl Abmahnungen behauptet habe. Das Gutachten selbst stelle darüber hinaus auch keinen Beweis für die Funktionsfähigkeit der Ermittlungssoftware dar. Die in dem Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen seien weder technisch gerechtfertigt noch logisch nachvollziehbar.

    (mehr …)

I