IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. August 2010

    Nach einem Bericht des SPON hat Microsoft-Mitgründer und Milliardär Paul G. Allen, der zuletzt durch sein umfangreiches (wenn auch für ihn wohl steuerlich vorteilhaftes) Charity-Engagement auf sich aufmerksam machte, das Who-is-Who der Internetbranche wegen Verletzung von vier Patenten verklagt, die bei seiner Firma Interval Licensing LLC. liegen.“Wir glauben, dass Innovationen einen Wert haben„, habe ein Sprecher Allens erklärt, ohne eine Schadenssumme zu nennen. Unter den Beklagten seien die Internetriesen Google/YouTube, Facebook, Ebay, AOL und Apple. Laut SPON seien die mit den Patenten geschützte Technologie von „grundlegender“ Bedeutung für die Art und Weise, wie die führenden Internet-Suchmaschinen und Online-Marktplätze heute funktionierten. Allen wolle erreichen, dass die verklagten Unternehmen entweder sein Patentrecht nicht weiter verletzen oder Lizenzgebühren bezahlen. Laut einem US-amerikanischen Rechtsanwalt für Patentrecht in der Technologiebranche müssten die beklagten Parteien ihre Programme nicht sofort ändern, da Verfahren und Verhandlungen zu derartigen Fragen mehre Monate bis Jahre dauern könnten und häufig auf dem Vergleichswege endeten. Was wir davon halten? Um ein sog. „Patent-Troll“ zu sein, müsste Allen, zumindest nach der Wikipedia-Definition, die Patente erworben haben, ohne jemals die einem Patent zugrunde liegende technische Erfindung einsetzen zu wollen. Angesichts des Umstandes, dass er dem Vernehmen nach die Patente selbst entwickeln ließ und sie bei dem von ihm mitbegründeten Unternehmen Microsoft Verwendung finden, ist die (abwertende) Bezeichnung als Patent-Troll mit dem vorliegenden Verfahren nicht zu vereinbaren.

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2009

    Sam O’Rourke, Chefjustiziar von Facebook, hat mitgeteilt, dass ein Kalifornisches Gericht den selbsternannten Spam-King Sanford Wallace zu einem Schadensersatz von 711 Mio. US-Dollar verurteilt hat. Dieser hatte widerrechtlich Zugriff auf die Konten von Facebook-Mitgliedern genommen und vorgetäuschte Nachrichten, u.a. sog. Wall posts verschickt. Facebook geht nicht davon aus, einen nennenswerten Betrag aus diesem Urteil auch liquidieren zu können. Man zeigte sich jedoch zufrieden, dass der zuständige Richter das Verhalten von Wallace der US-amerikanischen Generalstaatsanwaltschaft mitgeteilt habe und beantragt habe, Wallace wegen „criminal contempt“ (krimineller Missachtung des Gerichts bzw. einer gerichtlichen Verfügung) strafrechtlich zu verfolgen, was bedeute, dass Wallace neben den Schadensersatzzahlungen jetzt möglicherweise auch eine Strafe im Gefängnis zu verbüßen habe. Wallace hatte mit seinem Verhalten gegen den Computer Fraud and Abuse Act, den California Anti-Phishing Act und den Controlling the Assault of Non-Solicited Pornography and Marketing Act (CAN-SPAM-Act) verstoßen (JavaScript-Link: Facebook).

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. September 2009

    Nach einem Bericht von focus.de haben die Sozialen Netzwerke Facebook und StudiVZ in ihrem Rechtsstreit um Plagiatsvorwürfe eine Einigung gefunden. Demnach haben beide Netzwerke ihre Forderungen zurückgezogen, wobei StudiVZ mit einer Zahlung an Facebook einverstanden gewesen sei. Facebook zählt in Deutschland 6,3 Mio. Nutzer, StudiVZ 8,5 Mio. Nutzer (JavaScript-Link: Focus).

  • veröffentlicht am 19. Juli 2009

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband wirft diversen Anbietern Sozialer Netzwerke wie mySpace, Facebook, Lokalisten.de, wer-kennt-wen.de und xing.de mangelndes Fair-Play im Umgang mit Kundendaten vor und hat die Anbieter wegen der jeweils verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. „Die Bedeutung Sozialer Netzwerke nimmt stetig zu. Jetzt müssen die Betreiber ihre Hausaufgaben in Sachen Verbraucherschutz machen„, so Vorstand Gerd Billen. Die Aktion werde  koordiniert vom neuen vzbv-Projekt „Verbraucherrechte in der Digitalen Welt“. In der Kritik stünden Vertragsbedingungen und Datenschutzbestimmungen, die Nutzer benachteiligten und den Betreibern weitgehende Rechte einräumten. Gegenstand der aktuellen Verfahren seien insbesondere Regelungen zur umfassenden Datennutzung und -verarbeitung. Diese erfolgten oft ohne Einwilligung des Nutzers und weit über den eigentlichen Zweck hinaus. „Dem Betreiber alle Rechte – dem Verbraucher bleibt das Schlechte: nach diesem Motto scheinen die Sozialen Netzwerke viel zu häufig zu verfahren„, kommentiert Billen die bisher analysierten Netzwerke. Verbraucher wüssten oft nicht, worauf sie sich mit der Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen und Datenschutzregelungen einlassen. „Sie sind überfordert, sich mit den Bestimmungen inhaltlich genau auseinander zu setzen„, so Carola Elbrecht, Referentin im Projekt „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“. Weitreichende Klauseln zur Datenverarbeitung seien selbst dann problematisch, wenn die Anbieter angeben, davon keinen Gebrauch zu machen (Pressemitteilung). Xing hat bereits umfangreiche Nachbesserungen angekündigt.

  • veröffentlicht am 30. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 16.06.2009, Az. 33 O 374/08
    §§ 280 BGB; 101a, 69a, 97 UrhG; 14 MarkenG; 17, 18, 3, 4, 8 UWG

    Nach dieser Entscheidung des LG Köln kann die Nachahmung einer Website nur unter strengen Voraussetzungen verfolgt werden. Eine bloße optische Ähnlichkeit ist dafür nicht ausreichend. Die Klägerin war Betreiberin eines sozialen Internet-Netzwerks in den USA. Zunächst richtete sich dieses nur an Studenten der Harvard-Universität, wurde dann auf die gesamte USA und Kanada ausgeweitet und schließlich Anfang 2008 in einer deutschsprachigen Ausgabe auf den deutschen Markt gebracht. Die Beklagte betrieb seit 2005 mehrere soziale Netzwerke in Deutschland. Die Klägerin warf ihr vor, die optische Gestaltung („look & feel“) in Aufbau und Schriftbild sowie die Funktionalitäten von ihrer Plattform übernommen zu haben (Täuschung über die Herkunft, Ausnutzung der Wertschätzung des Originals) und darüber hinaus unberechtigt den PHP-Quellcode verwendet zu haben. Die Kölner Richter folgten dieser Auffassung nicht.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLaut techcrunch.com hat Facebook Unregelmäßigkeiten bei Werbeklicks eingeräumt und Nachbesserungen an der Plattform angekündigt (JavaScript-Link: techcrunch). Pressesprecher Brandon McCormik erklärte: „Over the past few days, we have seen an increase in suspicious clicks. We have identified a solution which we have already begun to implement and expect will be completely rolled out by the end of today. In addition, we are identifying impacted accounts and will ensure that advertisers are credited appropriately. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNachdem unlängst eine Vielzahl von Nutzern gegen die Einführung neuer Nutzungsbedingungen auf dem Social-Network Facebook protestiert hatte, gab der Unternehmensgründer Mark Zuckerberg nach und zog sich auf die Verwendung der alten Bedingungen zurück. Diese mögen zwar die beanstandeten neuen Eingriffe in die Datenbestände der Nutzer nicht mehr aufweisen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: ZDF), sind aber – zumindest in der Fassung vom 23.09.2008 – ebenfalls rechtlich zu beanstanden (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Facebook). Der unter der Rubrik „Beschränkung der Haftung“ zu findende Haftungsausschluss gegenüber Dritten für rechtswidrige Inhalte, selbst bei deren Kenntnis, stellt einen Verstoß gegen § 10 TMG dar und ist damit auch als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Gleichermaßen ist die Beschränkung der Haftung auf 1.000,00 US$ unwirksam. Die unter „Geltendes Recht; Gerichtsstand und zuständige Gerichte“ zu findende „Vereinbarung“, dass im Streitfall nur nach dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates Delaware und ausschließlich vor einem Kalifornischen Gericht geklagt werden darf, entfaltet gegenüber einem deutschen Verbraucher keine Wirkung. Gleichermaßen dürfte es sich für solche Passagen der Facebook-AGB verhalten, die in englischer Sprache gefasst sind, da dies einer zumutbaren Kenntnisnahme der AGB durch den deutschen Verbraucher entgegensteht. Von einer Kenntnisnahme ist nur dann auszugehen, wenn sie für den Nutzer lesbar und verständlich sind. Mutet man dem deutschen Verbraucher ein Grundverständnis der englischen Sprache zu, so endet dieses Grundverständnis in jedem Fall bei dem Verständnis einer englischsprachigen juristischen Erklärung wie den vorliegenden. Bereits bei Flugreisen kann nach der Rechtsprechung die Kenntnis der englischen Sprache nicht vorausgesetzt werden, so dass die Bedingungen in diesem Bereich in der jeweiligen Landessprache abgefasst sein müssen. Der Mix von englischer und deutscher Sprache in ein und demselben Sprachwerk ist für ein Unternehmen dieser Größe mehr als kurios. Der Fall zeigt einmal mehr, dass die AGB der „großen“ Anbieter nicht notwendigerweise maßgebend sein müssen.

I