Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Dresden: Wenn der Hinweis auf die automatische Verlängerung eines Dauerschuldverhältnisses nicht „in hervorgehobener Weise“ erfolgt / partnersuche.deveröffentlicht am 9. Dezember 2013
OLG Dresden, Beschluss vom 28.08.2013, Az. 14 W 832/13
§ 312g Abs. 2 S. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Dresden hat die Bedingung für die hervorgehobene Darstellung der Mindestlaufzeit eines Dauerschuldverhältnisses (hier: Partnersuche) konkretisiert (Volltext der Enscheidung, s. unten): Es sei schon problematisch, so der Senat, wenn der Hinweis zwar in einer anderen Farbe als der graue Fließtext gefasst ist, das verwendete helle Grün dieser Aussage aber – erst recht im Gegensatz zu dem auch verwendeten intensiven Rot – eher unauffällig wirke. An einer ausreichend deutlichen Hervorhebung fehle es aber jedenfalls auch deshalb, weil gerade die kurze Laufzeit des eigentlich beworbenen Produktes an mehreren Stellen auf der Internetseite mit roter Schrift und teilweise in Großdruck mehr als deutlich hervorgehoben werde und damit den Hinweis auf die lange Vertragsdauer von 12 Monaten untergehen lasse. (mehr …)
- LG Berlin: Nicht jede Werbung mit dem Hinweis „FCKW-frei“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 17. Dezember 2011
LG Berlin, Beschluss vom 06.09.2011, Az. 15 O 332/11
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass nicht jede Werbung mit dem Hinweis „FCKW-frei“ eine Irreführung darstellt, da es sich um einen gesetzlich bedingten Umstand und somit eine Selbstverständlichkeit handele. Dies sei vielmehr erst dann der Fall, wenn der Hinweis im Schriftbild hervorgehoben werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt: Widerrufsbelehrung in AGB muss deutlich hervorgehoben seinveröffentlicht am 22. September 2008
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006, Az. 6 U 129/06
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, §§ 312 c BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVDas OLG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass eine Widerrufsbelehrung in Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann eingebettet werden kann, wenn dies in der gesetzlich geforderten hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form erfolgt. Die von der Antragsgegnerin verwendete Widerrufsbelehrung sei, neben einer unzureichenden Link-Kennzeichnung, zu beanstanden, weil sie zu unauffällig in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettet sei. Weiterhin hat sich das OLG mit der Rechtsmissbräuchlichkeit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auseinandergesetzt.
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