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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. September 2014

    AG Bad Segeberg, Beschluss vom 10.04.2014, Az. 17a C 49/14
    § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

    Das AG Bad Segeberg hat entschieden, dass ein Beitrag in einem Internetforum, welcher lediglich Fakten mitteilt, aus welchen Leser eigene Schlüsse ziehen können, keine ehrverletzende Tatsachenbehauptung darstellen kann. Dies sei auch dann der Fall, wenn der gezogene Schluss nahe liege. Die Grenze zu einer sog. „verdeckten Aussage“, bei welcher der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage treffe bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe lege, sei vorliegend nicht überschritten. Im letztgenannten Fall könne nämlich sehr wohl eine ggf. ehrverletzende Behauptung zu sehen sein. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. November 2012

    BVerfG, Urteil vom 17.09.2012, Az. 1 BvR 2979/10
    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Forennutzers im Internet als u.a. „rechtsradikal“ als Werturteil einzustufen ist und damit der Meinungsäußerungsfreiheit unterfällt, sofern die Äußerung nicht als Schmähkritik zu klassifizieren ist. Letzteres sei nur dann der Fall, wenn kein Sachbezug zur Diskussion mehr gegeben sei, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Im letzteren Fall gehe das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Vorliegend wies das Werturteil durch das diskutierte Thema jedoch sehr wohl noch Sachbezug auf, so dass der Kläger gegen das dagegen ausgesprochene gerichtliche Verbot vorgehen durfte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2011, Az. 2a O 69/11
    § 5 MarkenG, § 15 Abs. 2, 4 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass in einem Internetforum ein Firmenname – auch im Titel eines Beitrags – genannt werden darf. Ein Anbieter von viel kritisierten kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen war der Auffassung gewesen, dass sein Firmenname nicht in dem Internetforum eines Vereins, der sich gegen unerwünschte Werbung stark macht, genannt werden dürfe. Das Gericht gab jedoch dem Forenbetreiber Recht und stellte fest, dass ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Branchenbuch-Anbieters nicht bestehe. Der Firmenname werde von dem Verein nicht kennzeichenmäßig benutzt, sondern es liege lediglich eine Namensnennung vor, ohne welche eine kritische Auseinandersetzung mit der Firma in einem Internetforum auch nicht möglich wäre. Eine Namensanmaßung sei ebenfalls nicht gegeben. Zitat des Gerichts zur Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche:

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  • veröffentlicht am 14. September 2011

    OLG Hamburg, Urteil vom 02.08.2011, Az. 7 U 134/10
    § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 BGB, Art. 1 GG, Art. 2 GG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei der Verbreitung von Äußerungen über ein Internetforum, in denen personenbezogene Daten enthalten sind, ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen gegen den Betreiber des Forums grundsätzlich bestehen kann. Vorliegend waren der frühere Familienname, eine frühere Adresse sowie das Geburtsdatum des Klägers veröffentlicht worden. Hinsichtlich dieser Daten bestehe nach Auffassung des Gerichts jedoch kein Unterlassungsanspruch. Die Angaben habe der Verfasser des streitigen Beitrags dem irischen Handelsregister, also allgemein zugänglichen Daten, entnommen. Darüber hinaus habe er ein Thema erörtert, welchem ein öffentliches Interesse zukomme, nämlich die Aufklärung von Verbrauchern über im Fernabsatz vertriebene Produkte. Die Verwendung der Daten sei damit gerechtfertigt gewesen. Hinsichtlich des aktuellen Namens des Klägers und seiner aktuellen Adresse, für die ein Unterlassungsanspruch wohl gegeben wäre, fehle es hingegen bereits am Vorliegen einer potentiellen Rechtsverletzung. Zum Volltext der Entscheidung:

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