IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Dezember 2012

    BGH, Urteil vom 11.10.2012, Az. 1 StR 213/10
    § 17 UrhG, § 106 Abs. 1 UrhG, § 108a UrhG, Art. 34, 36 AEUV, § 17 StGB, § 27 StGB

    Der BGH hat entschieden, dass sich ein Spediteur, der grenzüberschreitend aus Italien Designer-Möbel (hier: Bauhaus-Möbel) importiert, deren Herstellung nicht in Italien, wohl aber in Deutschland urheberrechtlich geschützt ist, wegen Beihilfe zur unrechtmäßigen, gewerbsmäßigen Verbreitung von in Deutschland geschützten Werken der angewandten Kunst strafbar macht. Dem stehe nicht die unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit entgegen (vgl. hierzu die Vorabentscheidung EuGH, Urteil vom 21.06.2012, Az. C-5/11).

  • veröffentlicht am 12. Mai 2012

    BGH, Urteil vom 08.03.2012, Az. I ZR 75/10
    § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 MarkenG; Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO

    Der BGH hat entschieden, dass die Ausstrahlung von italienischen Fernsehsendungen, die den Bestandteil „Oscar“ im Titel tragen und italienische Preisverleihungen zum Inhalt haben, von den Inhabern der deutschen Wortmarke „OSCAR“ in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen untersagt werden kann. Bei den Markeninhabern handelt es sich um die Veranstalter der us-amerikanischen „Academy Awards“, auch „Oscar-Verleihung“ genannt. Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruchs ist nicht allein die bloße Möglichkeit, die Sendungen des italienischen Fernsehens auch in Deutschland zu sehen, sondern das Angebot müsse einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweisen. Dies müsse im Wege der Gesamtabwägung festgestellt werden. Von dem Vorliegen einer Verwechslungsgefahr und einer markenmäßigen Verwendung sei hingegen auszugehen. Zitat:
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  • veröffentlicht am 6. Dezember 2010

    EuGH, Urteil vom 25.11.2010, Az. C-47/09
    Richtlinie 2000/13/EG, Richtlinie 2000/36/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass eine italienische Regelung, die die Etikettierung von Schokolade als „reine Schokolade“ für Schololade, die nur Kakaobutter und keine Ersatzfette enthält, erlaubte, europarechtswidrig ist. Die europäische Regeleung zur Harmonisierung von Verkaufsvorschriften sei verbindlich und zugleich den in der Unionsregelung aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Es reiche eine neutrale und objektive Angabe auf einem anderen Teil des Etiketts, die die Verbraucher darüber informiere, dass das Erzeugnis keine anderen pflanzlichen Fette als Kakaobutter enthalte, aus, um eine korrekte Unterrichtung der Verbraucher zu gewährleisten. Die italienische Regelung könne die Verbraucher hingegen dadurch irreführen und somit ihr Recht auf korrekte, neutrale und objektive Informationen beeinträchtigen, dass sie die Beibehaltung zweier Kategorien von Verkehrsbezeichnungen ermögliche, die im Wesentlichen das gleiche Erzeugnis bezeichnen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 10.11.2010, Az. 9 O 19400/10
    § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog

    Das LG München hat entschieden, dass der italienische Betreiber einer Pizzeria es nicht hinnehmen muss, in einem Buch als Angehöriger einer Mafiaorganisation bezeichnet zu werden. Das Gericht teilte in einer Pressemeldung mit: „Zwar dürfen die Medien … bereits über den Verdacht einer Straftat berichten, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit „Öffentlichkeitswert“ verleiht. Dabei sind allerdings vor dem Hintergrund des durch Art. 1, 2 GG geschützten Persönlichkeitsrechts des Betroffenen die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. … Auch müssen die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente benannt werden. Vor der Veröffentlichung ist regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.“ Diesen Anforderungen war der Autor des streitgegenständlichen Buches nicht nachgekommen. Es handele sich im Wesentlichen um pauschale Anschuldigungen. Es fehle auch daran, dass der Autor die Richtigkeit dieser Behauptungen durch eine Eigenrecherche verifiziert hätte. Zurückhaltung sei auch insofern geboten gewesen, als bislang weder deutsche noch italienische Behörden und Gerichte die im Raum stehenden Indizien für ausreichend hielten, um eine Verurteilung als hinreichend wahrscheinlich anzusehen.

  • veröffentlicht am 24. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie italienische Wettbewerbsbehörde AGCM hat den Abofallen-Betreiber Euro Content Ltd. zu einer Zahlung von 960.000 EUR verpflichtet. Außerdem habe die Firma die Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen. Nach Mitteilung von Heise setzt sich die Geldstrafe aus zwei Teilen zusammen: 480.000 EUR Strafe ergingen wegen Erwecken des fälschlichen Eindrucks, ein kostenpflichtiger Online-Dienst sei kostenfrei; noch einmal 480.000 EUR Strafe verhängte die AGCM wegen des auf Zahlungsunwillige ausgeübten psychischen Drucks. Was wir davon halten? Jetzt müssten derartige Geldstrafen nur schneller erlassen werden, als die betreffende Ltd. schließt und die neue ihren Geschäftsbetrieb mit gleichem Geschäftsinhalt wieder aufnimmt. Effektiver wäre es natürlich, die Direktoren (Geschäftsführer, Inhaber) derartiger Firmen für ihre persönliche Mitwirkung mit einer solchen Geldstrafe zu belangen.

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