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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. September 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKammergericht Berlin, Beschluss vom 11.04.2008, Az. 5 W 41/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr.3 BGB-InfoV

    Das Kammergericht geht von einem nur bagatellhaften Verstoß aus, wenn im Impressum zwar der Firmenname vollständig angegeben wird (hier: „F … GmbH & Co. KG“), aber der gesetzlich Vertretungsberechtigte lediglich als „Geschäftsführer H. E…“ (Nachname ausgeschrieben) angegeben wird. Dies sieht das OLG Hamm (Beschluss vom 13.03.2008, Az. 4 U 192/07) in Hinblick auf Art. 7 Abs. 5 EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) möglicherweise anders. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Referentenentwurfs zum neuen UWG soll es jetzt darauf ankommen, ob die Wettbewerbshandlungen geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das soll nach Auffassung des OLG Hamm aber schon der Fall sein, wenn gegen eine europäische Verordnung, welche den Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwider verstoßen werde, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden. Nach Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie würden als wesentlich alle Informationen gewertet, die das EU-Recht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsehe. Zu solchen Informationen gehörten gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Dieser ist heute in § 5 TMG umgesetzt. Entscheidender Unterschied könnte sein, dass bei der Entscheidung des KG der Geschäftsführervorname nur abgekürzt, im Übrigen der Nachname aber wiedergegeben wurde, während in der Entscheidung des OLG Hamm das Handelsregister und die Handelsregisternummer gänzlich fehlten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. August 2008

    KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2008, Az. 5 W 34/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das KG Berlin hat in einem Beschluss deutlich gemacht, dass allein die hohe Zahl an Abmahnungen nicht zwingend für einen Rechtsmissbrauch bei einer Abmahnung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG spricht. Im vorliegenden Fall wurde allerdings beanstandet, dass der Anwalt der Abmahnerin mit einer Prozessfinanzierungs- und Beteiligungs GmbH zusammengearbeitet hatte, deren Geschäftsführer eine kostenfreie Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche durch die GmbH unter Einschaltung des Verfahrensbevollmächtigten der Abmahnerin bewarb, wobei anfallende Vertragsstrafen zwischen der Mandantin/Abmahnerin und der GmbH hälftig geteilt werden sollten. Aus den weiteren Indizien (s. Urteilstext) ergab sich ein verbotenes Zusammenwirken von Prozessfinanzierer, Rechtsanwalt und abmahnendem Onlinehändler. Das Kammergericht wies zutreffend darauf hin, dass die Annahme eines Missbrauchs nicht voraussetzt, dass die Rechtsverfolgung ohne jedwede wettbewerbsrechtliche Interessen betrieben wird, so dass ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Absichten hinter den vom Gesetzgeber missbilligten Zielen nicht erforderlich ist. Ausreichend sei vielmehr, dass die sachfremden Ziele überwiegen.

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  • veröffentlicht am 7. August 2008

    KEIN Wettbewerbsverstoß (Bagatelle)

    1) OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2011, Az. 6 W 55/11

    2) KG Berlin, Urteil vom 07.09.2007, Az. 5 W 266/07

    3) LG Lübeck, Urteil vom 22.04.2008, Az. 11 O 9/08

    4) LG Augsburg, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 2 HK O 777/09

    ___

    ERHEBLICHER WETTBEWERBSVERSTOSS (keine Bagatelle)

    1) LG Berlin, Urteil vom 24.06.2008, Az. 16 O 894/07 (keine Bagatelle, individueller Sachverhalt)

    2) OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2007, Az. 4 W 19/07; OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2009, Az. 1-4 U 225/08

    3)
    LG Fulda, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 7 O 26/10

    4)
    LG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 30 O 75/10

    Verschiedene Gerichte halten es für unschädlich, wenn bei einem europaweitem Versandangebot die Kosten für den Auslandsversand nicht angegeben werden. Das OLG Hamm vertritt indessen eine abweichende Rechtsauffassung. Im Einzelnen:

    a) Fehlen der Auslandsversandkosten ist Bagatelle:

    Das OLG Frankfurt a.M. (Urteil) sieht in der fehlenden Angabe von Versandkosten nur einen Bagatellverstoß: Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall (6 W 164/08, Entscheidung vom 07.01.2009) ausgeführt: ‚Soweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2, 2 PAngV vorwirft, weil das beanstandete Internetangebot (Anlage AS 2) die Kosten für einen Versand in das europäische Ausland nicht hinreichend ausweise, fehlt es jedenfalls einer spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen i.S.v. § 3 I, II UWG in der seit dem 30.12.2008 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 64 vom 29.12.2008), wobei die Neuregelung in der Sache keine Änderung gegenüber § 3 UWG in der zuvor geltenden Fassung beinhaltet. Die sich aus der Preisangabenverordnung ergebenden Verpflichtungen gelten nur für Preisangaben gegenüber im Inland ansässigen Verbrauchern. Fälle, in denen inländische Verbraucher anlässlich eines Kaufs bei der Antragsgegnerin einen Versand des Kaufgegenstands an eine ausländische Adresse wünschen, sind zwar denkbar; sie sind jedoch derart selten, dass der beanstandete Preisangabenverstoß unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG anzusiedeln ist.‘ “

    Das KG Berlin (Urteil) hält die fehlende Angabe der Versandkosten im Falle eines angebotenen Auslandsversands für nicht wettbewerbswidrig, vielmehr läge ein Bagatellverstoß vor.

    „Auch hinsichtlich der Angabe des Antragsgegners „Versand nach: Europa“ (Antrag e) steht der Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 PAngV wegen einer fehlenden Information über die Höhe der Versandkosten in das Ausland zu. Es ist schon nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner für den Versand nach Europa höhere Kosten ansetzt als die zuvor allgemein vom Antragsgegner genannten „Versandkosten: EUR 12,00“. Denn der nachfolgende Zusatz für Deutschland bezieht sich allein auf einen versicherten Versand als Serviceleistung neben weiteren „Versandservices“. Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend einen bloßen Bagatellverstoß nach § 3 UWG angenommen (a. A. OLG Hamm, Beschluss vom 28.März 2007, 4 W 19/07, juris Rdn. 8).

    Dass Interessen der Käufer ernstlich betroffen werden, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht berechnen können (OLG Hamm, a.a.0.), ist im Regelfall richtig und deshalb Grundlage der gesetzlichen Vorschrift. Vorliegend geht es aber um einen besonders gelagerten Ausnahmefall. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 25.01.2008, Az. 5 W 344/07
    §§
    266, 307 Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 2 a, 312c Abs. 1 Satz 1, 320 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV, Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, § 4 Nr. 11 UWG

    Das KG Berlin hat seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die §§ 305 ff. BGB das Marktverhalten regelnde Vorschriften i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG sind und unwirksame AGB zugleich Wettbewerbsverstöße darstellen, die im Mindestmaß abgemahnt werden können. In diesem Zusammenhang wies das Gericht zutreffend darauf hin, dass sich dieses Ergebnis auch bei Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ergäbe, was u.a. dem OLG Köln (Urteil vom 16.05.2008, Az. 6 U 26/08) nicht aufgefallen ist. Im vorliegenden Fall des Kammergerichts verstieß die Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig“ u.a. gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da dem Kunden in unzulässiger Weise sein Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) abgeschnitten wurde. Das Kammergericht stellte fest, dass das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) keine spezielle gesetzliche Regelung sei, die dem UWG vorgehe.
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  • veröffentlicht am 12. Juli 2008

    KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2007, Az. 5 W 266/07
    § 3 UWG, § 1 Abs. 2 PAngV

    Das KG Berlin hatte in einer häufig missverstandenen (s.u.) Entscheidung über die Rechtsfrage zu befinden, ob eine Rückgabebelehrung mit Telefonnummer wettbewerbswidrig sei. Dies wurde verneint. Anders als im Fall OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17. 6. 2004, Az. 6 U 158/03 (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG FFM) bestehe keine Gefahr eines Missverständnisses über die Form der Ausübung des Rückgaberechts. Denn anders als das nach seinem Wortlaut grundsätzlich auf eine Widerrufserklärung gerichtete Widerrufsrecht nach § 355 BGB sei das Rückgaberecht schon seinem Wortlaut nach primär auf eine tatsächliche Handlung (die Rückgabe) gerichtet. Darüber hinaus schließe in dem zu beurteilenden Fall jedenfalls der Kontext der Angabe der Telefonnummer Missverständnisse aus. Denn der diesbezügliche Absatz besteht aus drei Sätzen, die mit der Wendung „Die Rücksendung hat zu erfolgen an:“ beginnen. Nachfolgend werde die vollständige postalische Anschrift des Antragsgegners genannt, erst dann folge die Angabe der Telefonnummer. Auch die beiden nachfolgenden Sätze verhielten sich nur zu Einzelheiten der Rücksendung der Ware. Unter diesen Umständen sei jedem Verbraucher klar, dass die Angabe der Telefonnummer nicht zur Ausübung des Rückgaberechts selbst verhelfen, sondern nur Rückfragen zur Durchführung der Rücksendung der Ware erleichtern solle. Diese Entscheidung ist häufig dahingehend missverstanden worden, dass nunmehr auch in der Widerrufsbelehrung gefahrenlos auf eine Telefonnummer hingewiesen werden könne (so u.a. 1. Leitsatz zu KG, GRUR-RR 2006, S. 23 ). Dem ist jedoch nicht so; die Unterscheidung zwischen Widerruf und Rückgabe ist unbedingt zu beachten.
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  • veröffentlicht am 28. Juli 2006

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006, Az. 5 W 156/06
    §§ 3, 4 Nr, 11 UWG, 312 c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB

    Nach Auffassung des Kammergerichts erfüllt die Vorhaltung der Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite nicht den gesetzlichen Tatbestand der Textform gemäß § 126 b BGB. Daher gelte statt einer Widerrufsfrist von 2 Wochen eine Widerrufsfrist von einem Monat, worauf in der Widerrufsbelehrung hinzuweisen sei.
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