IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 5 W 105/09
    §§ 312 c BGB; 1, 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV

    Das KG Berlin hat in diesem Beschluss eine ausdrückliche Abkehr von früherer Rechtsprechung genommen und befindet nunmehr einzelne Fehler in der Widerrufsbelehrung als abmahnungswürdig, die bis dato jedenfalls in Berlin als Bagatelle bewertet wurden. Dabei handelt es sich zum einen um den Punkt der Gefahrtragung. Vergaß der Verkäufer anzugeben, dass im Falle einer Rücksendung er die Gefahr für den Untergang der Sendung trägt, wurde dies zuvor noch als nicht abmahnfähiger Bagatellverstoß eingestuft. Nunmehr vertritt das Gericht die Auffassung, dass der Hinweis bezüglich der Gefahrtragung eine wesentliche Information für den Verbraucher sei, da er um das Verlustrisiko von Postsendungen wisse. Ein zweiter Fehler, den das Gericht als wesentlich einstufte, war der unvollständige Hinweis bezüglich von Zahlungsfristen. Durch die Formulierung „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen“ werde der Eindruck erweckt, dass nur den Verbraucher eine solche Pflicht treffe. Dies sei jedoch nicht korrekt. Begründung für den Sinneswandel des Gerichts sei die neugefasste Musterbelehrung und der Ablauf der Umstellungsfrist am 30.09.2008. Seitdem gebe es keinen Grund mehr, hinsichtlich der genannten Punkte auf klarstellende Informationen zu verzichten.

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 30.03.2009, Az. 24 U 168/08
    §§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV

    Das KG hat entschieden, dass die Bewerbung von Lottospielscheinen für die Lotterie „6 aus 49“ mit so bezeichneten „Horoskop-Spielscheinen“ im Verhältnis zu Konkurrenten wettbewerbswidrig ist. Dabei hat das Gericht den Begriff des Wettbewerbers weiter gefasst. Die Beklagte bietet gegen Entgelt die Teilnahme an einer eigenen Lottoausspielung an; die Klägerin bietet Anteile an Gesellschaften („WinFonds“) an, die wiederum an Ausspielungen teilnehmen und den dadurch erzielten Gewinn im Wege der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung verteilen. Im Grunde werde aber nach Auffassung des Gerichts die gleiche Leistung angeboten, nämlich der Verkauf von Gewinnchancen an einem Gewinnspiel, bei dem die Kunden ihr eingesetztes Geld verlieren oder durch ihre Teilnahme einen Gewinn erzielen.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 31.03.09, Az. 5 U 6/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 c Abs. 1, 355 Abs. 2, 126 b BGB; 1 Nr 10 BGB-InfoV

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung des gesetzlichen Musters für die Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite nicht vor einer Abmahnung schützt. Dieser Beschluss bezieht sich noch auf das alte Muster, welches vor dem 01.04.2008 galt, wäre aber voraussichtlich auch nach dem neuen Muster ebenso getroffen worden. Nach Darlegung des Gerichts setze die Heranziehung und Übernahme des Mustertextes der Widerrufsbelehrung voraus, dass die Belehrung in Textform gegeben werde. Dies sei aber gerade auf einer Internetseite nicht der Fall, da es dort an einer dauerhaften Speichermöglichkeit fehle. Für eine (weitere) Belehrung in Textform habe es dem Antragsgegner freigestanden, das gesetzliche Muster zu verwenden. Die Belehrung auf der Internetseite sei jedoch irreführend, da der Eindruck erweckt werde, die Widerrufsfrist beginne schon mit dem Lesen der dort eingebundenen Belehrung. Von einem Bagatellfall könne wegen der Bedeutung des Widerrufsrechts und der Notwendigkeit einer unmissverständlichen Belehrung nicht ausgegangen werden.

  • veröffentlicht am 28. September 2009

    KG Berlin, Beschluss vom 19.12.2003, 5 W 367/03
    §§ 2 ZPO; 12, 25 GKG

    Das Kammergericht hat beschlossen, dass ein Streitwert von 10.000 EUR für ein Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der unberechtigten Nutzung eines Stadtplanausschnitts angemessen ist. Die Antragstellerin vertrieb unbefristete Online-Lizenzen für solche Ausschnitte für 800 EUR. Der damit vergleichsweise hohe Streitwert ergebe sich nach Auffassung des Gerichts aus der Tatsache, dass das Unterlassungsgebot auch kerngleiche Verstöße erfasse und zudem eine hohe Nachahmungsgefahr aus einem verbreiteten leichtfertigen Umgang mit Urheberrechten bestehe. Das OLG Schleswig dagegen hat erst in jüngerer Zeit entschieden, dass die Abschreckung von Nachahmern gerade kein Kriterium für die Höhe des Streitwertes darstellen dürfe (Link: OLG Schleswig).

  • veröffentlicht am 18. September 2009

    KG Berlin, Beschluss vom 27.08.2009, Az. 2 W 262/08
    § 91 Abs. 1 ZPO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass ein im Ausland (hier: Schweiz) ansässiges Unternehmen nicht ohne weiteres die Kosten für den im Ausland und sodann in Deutschland in Anspruch genommenen Rechtsanwalt erstattet verlangen kann. Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO habe die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere dem Gegner die ihm erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen seien. Die Kosten des ausländischen Verkehrsanwaltes seien jedenfalls notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, wenn die Hinzuziehung des ausländischen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten gewesen sei( BGH, Beschluss vom 08.03.2005, Az. VIII ZB 55/04MDR 2005, 895). (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 22.05.2009, Az. 5 U 90/06
    §§ 3, 5 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches Fernsehwerbung in eigener Sache betreibt, sich ausdrücklich von dem Inhalt von „durchgeschalteten“ Zuschaueranrufen zu distanzieren hat, wenn der Zuschaueranruf bei unbeteiligten Dritten den fälschlichen Eindruck erweckt, bestimmte (Nahrungsergänzungs-) Mittel hätten eine bestimmte krankheitsvorbeugende Wirkung. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das betreffende Unternehmen die Aussage vorher ausdrücklich zu eigen gemacht hat. Unzureichend sei insoweit die Erklärung, man habe sich auf Grund der gesetzlichen Vorgaben von dieser Erklärung zu distanzieren. Vielmehr sei erforderlich, dass der fälschlicherweise entstandene Eindruck eines konkreten Krankheitsbezugs aus eigenem Befinden korrigiert werde.

  • veröffentlicht am 18. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 9 W 119/08
    §§ 1004, 823 BGB; 22, 23 KUG; Art. 1, 2 GG

    Das KG Berlin deutlich gemacht, dass der Betreiber eines (gewerblichen) Online-Fotoportals dazu verpflichtet ist, vor der Freigabe von Bildern zum Download zu prüfen, ob eine darauf abgebildete Person ihr Einverständnis zur Veröffentlichung gegeben hat. Dies sei nach Auffassung des Gerichts erforderlich und zumutbar, da anderenfalls grobe Verletzungen von Persönlichkeitsrechten der porträtierten Personen drohen. Seiner Prüfungspflicht genüge der Betreiber, wenn er vor Freigabe des Bildes vom Urheber eine Erklärung einhole, dass eine darauf abgebildete Person der Fotografie zugestimmt habe. Als Mindestanforderung sei in jedem Falle ein deutlicher, auch für Laien verständlicher Hinweis an die Nutzer erforderlich, dass Porträtaufnahmen nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden dürften.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 26.06.2009, Az. 5 W 59/09
    §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Abwerbung von Kunden eines Mitbewerbers unter (zeitweiliger) Ignoranz von kundenseitig ausgeübten Widerrufsrechten wettbewerbswidrig ist. Das Gericht befasste sich mit dem Streit zweier Telefonanbieter. Die Antragsgegnerin hatte Kunden der Antragstellerin abgeworben und diesen Kunden telefonisch einen neuen Telefonanschluss vermittelt. Bevor jedoch eine Umstellung des Anschlusses in die Wege geleitet wurde, kam es vor, dass Kunden den neuen Vertrag gemäß Fernabsatzrecht widerriefen. Die Antragsgegnerin reagierte jedoch auf diesen Widerrufe nicht zeitnah, sondern nahm erst die Umschaltung des Anschlusses vor. Das Gericht beurteilte diese Vorgehensweise streng und sah darin nicht bloß eine belanglose Unachtsamkeit des Unternehmens. Es bewertete dieses Vorgehen vielmehr als „eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n. F. und eine systematische Behinderung eines Mitbewerbers, die Übernahme von dessen Kun­den auf der Grundlage von Fernabsatzverträgen vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 312d Abs. 1, § 355 BGB einzuleiten ohne organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass Widerrufe der Kunden sofort berücksich­tigt werden„. Wer sich so verhalte, nehme eine Schädigung der Kunden und des Mitbewerbers in Kauf und könne sich nicht auf ein Ver­sehen berufen.

  • veröffentlicht am 26. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 25.05.2009, Az. 9 W 91/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der Name eines Rechtsanwalts in Zusammenhang mit einem öffentlichen Gerichtsprozess durchaus genannt werden kan. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, hatte verlangt, dem Antragsgegner zu untersagen, „identifizierend über die Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung durch den Antragsteller zu berichten und/oder berichten zu lassen, wie unter der Überschrift „324 O 675/07 -13.03.2009 – Sabine Christiansen möchte nicht verlieren; Unterstützung leistet Dr. S“ auf der Seite www.buskeismus.de geschehen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Mai 2009

    KG Berlin, Urteil vom 03.03.2009, Az. 5 U 66/05
    §§ 3, 4 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der Axel Springer Auto Verlag („Auto Bild“) seine Zeitschrift «Auto Test» betiteln darf, nachdem zuvor die Stiftung Warentest (Verlegerin der Zeitschrift „Test“) hiergegen seit 2003 mit verschiedenen gerichtlichen Verfahren vorgegangen war. Die Stiftung hatte zunächst eine Änderung von Titel und Logo durchgesetzt, bis die Angelegenheit nunmehr rechtskräftig durch das Kammergericht beschieden wurde. Nach Ansicht der Richter war eine Verwechselungsgefahr zwischen dem der Zeitschrift „Auto Test“ und der von der Stiftung herausgegebenen Zeitschrift „test“ nicht gegeben. Der Begriff „Test“ beschreibe lediglich Inhalte.

I