Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Die durch einen Prozessfinanzierer finanzierten Massenabmahnungen sind rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 17. August 2010
KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 5 U 82/08
§ 8 Abs. 4 UWG
Das KG Berlin hat der „Rosinen-Theorie“ im Abmahnwesen eine Absage erteilt, nach welcher der Abmahnende an den (von einem Prozessfinanzierer gestellten) Rechtsanwaltskosten nicht beteiligt war, aber an einer etwaigen Vertragsstrafe partizipierte. Das Kammergericht erachtete es in diesem Fall für erwiesen, dass die Abmahnungen vorwiegend dazu dienten, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - KG Berlin: Werbung mit durchgestrichenem Preis ohne Hinweis auf die Art des Preises ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 5. August 2010
KG Berlin, Urteil vom 13.11.2009, Az. 5 U 68/07
§§ 3, 5 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass eine Werbung mit durchgestrichenen höheren Preisen bei der Eröffnung der Filiale eines Bekleidungshauses wettbewerbswidrig ist, wenn nicht zugleich von dem Bekleidungshaus darauf hingewiesen wird, welcher Art der durchgestrichene, niedrige Preis ist. Ein Verständnis der Werbung, es handle sich bei den durchgestrichenen höheren Preisen um solche, die in sonstigen Filialen gefordert würden, scheide für solche Verbraucher aus, die nicht wüßten, dass es solche Filialen gebe. Das OLG Düsseldorf hatte jüngst die entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten. Zum Volltext der Berliner Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Zu den erforderlichen Angaben bei der Werbung mit DIN-Normenveröffentlicht am 17. Juni 2010
KG Berlin, Beschluss vom 20.04.2010, Az. 5 W 92/10
§§ 5, 5a UWGDas Kammergericht hat entschieden, dass bei der Werbung eines Händlers mit einer DIN-Norm ohne Angabe weiterer Verfahrenswerte nicht zwangsläufig eine Irreführung vorliegt. Werden bei Angabe der DIN-Norm durch den Produkthersteller weitere Verfahrensangaben betreffend der Feststellung der in Bezug genommenen Werte gefordert, so beziehe sich dieses Erfodernis nur auf den Hersteller selbst und nicht auf einen Händler und dessen Produktwerbung. Die streitgegenständliche DIN-Norm DIN EN 14975 bezüglich Angaben des Herstellers zu Dämmungs- oder Dichtungswerten (bei Treppen) fordert in Ziff. 6.17, dass – soweit Dämmungs- oder Dichtungswerte angegeben werden – für jede Angabe das Bestimmungsverfahren sowie Einzelheiten im Hinblick auf ihre Zusammenstellung aufzuzeigen seien. Dies treffe jedoch keine Aussage für die zu tätigenden Angaben in der Werbung eines Händlers für das Produkt. Es sei darüber hinaus auch nicht ersichtlich, dass der von der streitgegenständlichen Werbung angesprochene verständige Durchschnittsverbraucher durch das Fehlen der vorgenannten Verfahrensangaben in der Werbung irregeführt werden könnte. Der Laie könne ohnehin nicht allein aufgrund von Werbeangaben die genannten U-Werte überprüfen. Im Übrigen bringe der Wortlaut der beanstandeten Werbungen („Nach DIN EN 14975 gefertigt“ bzw. „ … geprüft“) nur zum Ausdruck, dass diese DIN-Regelungen bei der Herstellung der beworbenen Ware beachtet wurden, nicht aber zugleich auch bei ihrer Bewerbung.
- KG Berlin: Die nicht als Blickfang hervorgehobene Werbung des Rechtsanwalts mit „kostenloser Deckungsanfrage“ ist wettbewerbsrechtlich zulässigveröffentlicht am 16. Juni 2010
KG Berlin, Urteil vom 19.03.2010, Az. 5 U 42/08
§§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG; 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG; 49b Abs. 1 BRAODas KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung eines Rechtsanwalts mit einer kostenlosen Anfrage nach Deckungsschutz bei Rechtsschutzversicherungen nicht wettbewerbswidrig ist. Auch wenn kostenlose Deckungsanfragen eine weit verbreitete Praxis bei Rechtsanwälten seien, stelle dies keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, soweit die Werbeaussage nicht übermäßig hervorgehoben werde. Auch berufsrechtlich stelle die kostenlose Deckungsanfrage keine unzulässige Gebührenunterschreitung dar. Zwar möge es Konstellationen geben, wo der Rechtsanwalt „leer ausgeht“, dies stelle aber wettbewerbsrechtlich lediglich eine Bagatelle dar. Zum Volltext:
(mehr …) - KG Berlin: Unerbetene Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist keine Bagatelle – 30.000 EUR Streitwertveröffentlicht am 12. Juni 2010
KG Berlin, Beschluss vom 09.04.2010, Az. 5 W 3/10
§ 3 ZPODas Kammergericht hat entschieden, dass für unerbetene Telefonwerbung an Verbraucher ein Streitwert in Höhe von 30.000 EUR angemessen ist. Der vorher auf lediglich 5.000 EUR festgesetzte Streitwert rücke die mit den unerwünschten Anrufen verbundene Verletzung der Privatsphäre und des Persönlichkeitsrechts des Verbrauchers zu sehr in den Bagatellbereich und werde dem massiven Angriff auf Verbraucherinteressen nicht gerecht.
- KG Berlin: Fehlende Angabe von Auslandsversandkosten im Onlinehandel ist weiterhin lediglich eine Bagatelleveröffentlicht am 1. Juni 2010
KG Berlin, Beschluss vom 13.04.2010, Az. 5 W 62/10
§§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, 3, Abs. 6 PAngV
Das KG Berlin hat entschieden, dass es einen bloßen Bagatellverstoß darstellt, wenn trotz der Angabe „Versand nach: Europa“ nur Informationen über die Höhe der Versandkosten in Deutschland gegeben werden. Zwar bestätigte das Gericht, dass Käuferinteressen ernstlich betroffen weden, wenn im Einzelfall die Versandkosten nicht berechnet werden können. Im streitigen Fall war der Verstoß dennoch als Bagatelle zu behandeln, weil sich der Antragsgegner mit seinem deutschsprachigen Internetauftritt in erster Linie an Inländer wende. Über die Versandkosten im Inland werde ausreichend informiert. Fälle, in denen die Ware ins europäische Ausland (z.b. als Geschenk) versandt werden soll, oder Deutschsprachige aus dem Ausland bestellen, dürften seltene Ausnahmen darstellen. Außerdem werde der Auslandsversand vom Verbraucher in der Regel als besondere Zusatzleistung angesehen, für welche man sich gesondert beim Anbieter nach einer Möglichkeit im Einzelfall und den Kosten erkundigen müsse. Eine gesonderte Preisaufstellung im Voraus für jede Ware und jedes europäische Land (einschließlich etwaiger Zollabgaben außerhalb der Europäischen Gemeinschaft) sei zudem mit einem unverhältnismäßigen Aufwand – auch hinsichtlich des Platzes auf den Internetseiten – verbunden. - KG Berlin: Die getrennte Abmahnung eines bei eBay und in einem Onlineshop identischen Wettbewerbsverstoßes ist rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 21. Mai 2010
KG Berlin, Beschluss vom 13.04.2010, Az. 5 W 65/10
§ 8 Abs. 4 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass bei einer getrennten Abmahnung des gleichen Wettbewerbsverstoßes bei eBay und im Onlineshop ein Fall von rechtsmissbräuchlicher Mehrfachverfolgung vorliegt und zwar auch dann, wenn der Verfahrensbevollmächtigte der Anspruchstellerin sich mit dem Onlineshop des Antragsgegners erst nach der Versendung der Abmahnung zum eBay-Angebot näher befasst hat. (mehr …)
- KG Berlin: Die wettbewerbsrechtliche Gegenabmahnung ist zulässig, aber „nicht unbedenklich“ / Retourkutscheveröffentlicht am 20. Mai 2010
KG Berlin, Beschluss vom 13.04.2010, Az. 5 W 65/10
§ 8 Abs. 4 UWGDas KG Berlin hat darauf hingewiesen, dass eine wettbewerbsrechtliche Gegenabmahnung – als Antwort auf eine andere wettbewerbsrechtliche Abmahnung – zwar grundsätzlich zulässig ist, ihr jedoch als sog. „Retourkutsche“ gewisse Bedenken entgegenstünden, so dass eine besonders kostenschonende Verfahrensweise des „Retourkutschers“ erforderlich sei. Im Einzelnen: (mehr …)
- KG Berlin: Es existiert noch kein allgemeines Verbraucherverständnis, dass Zubehör in Produktabbildung nur zur Dekoration verwendet wird und nicht Lieferbestandteil istveröffentlicht am 4. Mai 2010
KG Berlin, Beschluss vom 22.12.2009, Az. 5 W 124/09
§§ 3, 5 UWGDas Kammergericht hat darauf hingewiesen, dass der normale Verbraucher bei einer als Blickfang ausgestalteten Werbung für Betten, in der auch bestimmtes Zubehör abgebildet ist, nicht ohne weiteres davon ausgehen muss, dass das Zubehör in dem Angebot nicht enthalten sei. Ein dahingehendes allgemeines Verbraucherverständnis sei nicht hinreichend gesichert.
- KG Berlin: Zum Streitwert der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände / Kosteninteresseveröffentlicht am 27. April 2010
KG Berlin, Beschluss vom 24.03.2010, Az. 8 W 10/10
§ 32 Absatz 2 RVG, § 3 ZPODas KG Berlin hat in dem vorliegenden Fall einem Rechtsanwalt zwar das Recht zugebilligt, gegen einen (aus Sicht des Rechtsanwalts) zu niedrig angesetzten Streitwert aus eigenem Interesse vorzugehen. Allerdings sei, soweit es um die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände gehe, der Streitwert auf das reine Kosteninteresse beschränkt, wenn das Unterlassungsgebot durch Zeitablauf gegenstandlos geworden sei. Im Übrigen entspräche der Streitwert dem des Anordnungsverfahrens. Zum Volltext: (mehr …)