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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Kassel, Urteil vom 04.11.2010, Az. 1 O 772/10
    §§ 13 S. 2, 97 Abs. 2 S. 3 UrhG; 288 Abs. 1 und 2 BGB

    Das LG Kassel hat entschieden, dass bei der Berechnung des Schadensersatzes bei unbefugter Bildverwendung nicht auf die MFM-Empfehlungen zurück zu greifen ist, wenn der Rechteinhaber zeitnah zur Verletzungshandlung einen Lizenzvertrag über die betroffenen Lichtbildwerke mit einem Dritten abgeschlossen hat. In diesem Fall könne die dem Lizenzvertrag zu Grunde gelegte Vergütung auch für die Schadensberechnung gegenüber der Beklagten herangezogen werden. Im entschiedenen Fall entstand dadurch eine Differenz von rund 5.000,00 EUR (5.460,00 EUR wurden vom Kläger gefordert, 450,00 EUR wurden ihm zugesprochen). In der Folge musste der klagende Fotograf den Großteil der Prozesskosten selbst tragen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Kassel, Urteil vom 06.08.2009, Az. 11 S 4/09
    §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB; § 4 UWG

    Das LG Kassel hat entschieden, dass bei Eintragungsangeboten in Internetdatenbanken, die (auf den ersten Blick) wie eine Rechnung wirken, nicht notwendigerweise eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung vorliegt. Im entschiedenen Fall sei durch die Bezeichnung des Schreibens als „Offerte“ und den Passus „bei Annahme“ erkennbar gewesen, dass es sich um eine Angebot und nicht um eine bereits laufende Geschäftsbeziehung handele. Zumal es sich bei der Klägerin, die durch das Angebot angesprochen wurde, um einen Gewerbebetrieb handele, könne davon ausgegangen werden, dass eine kaufmännisch geschulte Person den Unterschied zwischen einem Angebot und einer Rechnung erkennen werde. In der Vergangenheit sind Fälle, die ähnlich diesem gelagert waren, häufig anders entschieden worden (LG Wiesbaden, LG Köln, LG Frankfurt a.M.). Im Einzelfall kommt es auf die genaue Aufmachung des „Angebots“-Schreibens an sowie auf dessen Bewertung durch das zuständige Gericht.

  • veröffentlicht am 18. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Kassel, Urteil vom 30.04.2008, Az. 11 O 4057/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 5, 7 GlüStV

    Das LG Kassel hat entschieden, dass eine Abmahnung ohne Vollmacht als nicht erfolgt zu werten ist. In Hinblick auf die Kosten einer einstweiligen Verfügung erklärte das LG Kassel, die Verfügungsklägerin habe die Beklagte nicht wirksam abgemahnt. Es habe an der Vorlage der Vollmacht durch die Verfügungsklägerin gefehlt, was die Verfügungsbeklagte von Anfang an moniert habe. Die Nachteile, die dem Gläubiger drohten, wenn er auf die Abmahnung verzichte, lägen darin begründet, dass der nicht abgemahnte Schuldner, der im Falle der gerichtlichen Geltendmachung den Klageanspruch sofort anerkenne, so behandelt werde, als habe er keine Veranlassung zur Klage bzw. zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben (§ 93 ZPO). (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Kassel, Urteil vom 30.04.2008, Az. 11 O 4057/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 5, 7 GlüStV

    Das LG Kassel hat darauf hingewiesen, dass Veranstalter unerlaubter Glücksspiele auch von Wettbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können und dies nicht etwa allein einem verwaltungsrechtlichen Untersagungsverfahrens des für die Konzession eines Glücksspiel zuständigen Bundeslandes vorbehalten sei. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches durch die Klägerin als Mitbewerberin auf dem Markt für Lotterie- und Glücksspiele sei nicht allein deshalb missbräuchlich, weil gleichzeitig das Land Hessen als Träger der Gefahrenabwehr die Möglichkeit habe, wegen desselben Sachverhaltes ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen die Verfügungsbeklagten als Mitbewerber zu ergreifen. Nach Auffassung der Kammer sei hier eine strikte Differenzierung geboten. Die Klägerin sei eine private Gesellschaft und nicht in der Lage, im Rahmen der Gefahrabwehr in Ausübung hoheitlicher Befugnisse zu handeln. Derartige Maßnahmen oblägen dem Land Hessen. Andererseits bestehe ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, was die Klägerin berechtige, mit der Unterlassungsklage wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchzusetzen. (mehr …)

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