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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. März 2015

    BGH, Urteil vom 22.09.2005, Az. I ZR 28/03
    § 1 UWG a.F., § 242 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die kostenlose Beigabe einer Sonnenbrille zu einer Jugendzeitschrift (Preis: 4,50 Euro) nicht wettbewerbswidrig ist. Zwar sei die Brille als „Designerbrille“ bezeichnet worden, sonst fänden sich aber keine Hinweise darauf, dass die Brille als besonders wertvoll dargestellt werden sollte. Insofern handele es sich nicht um ein unlauteres Anlocken geschäftsunerfahrener Jugendlicher, die unsachlich beeinflusst würden. Diese könnten das aus der Kombination der Zeitschrift mit einer Sonnenbrille bestehende Angebot im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung, die Preiswürdigkeit und die mit dem Geschäft verbundenen finanziellen Belastungen hinreichend überblicken. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Dezember 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 12.12.2013, Az. I ZR 192/12
    § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG, § 4 Nr. 6 UWG, § 4 Nr. 2 UWG, Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die HARIBO-Werbung „GLÜCKS-WOCHEN“ im Februar 2011, bei der im Fernsehen beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von etwa je 1,00 EUR und Einsendung der Kassenbons die Chance eröffnet wurde, bei einer Verlosung einen von 100 „Goldbärenbarren“ im Wert von jeweils 5.000,00 EUR zu gewinnen, nicht gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstößt. In dem Werbespot traf der Fernsehmoderator Thomas Gottschalk im Supermarkt auf zwei Familien mit Kindern. Eine Benachteiligung Minderjähriger sei nicht zu erkennen. Zur Pressemitteilung Nr. 205/2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Dezember 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 21.09.2012, Az. 6 U 53/12 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 6 UWG, Anhang (zu § 3 Abs. 3) Nr. 28 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Fernseh-Werbung für Fruchtgummi, in welcher angekündigt wird, dass man beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von ca. je 1 € die Originaleinkaufsbelege einsenden und so die Chance erlangen könne, einen von 100 „Goldbärenbarren“ im Wert von 5.000 € zu gewinnen, wettbewerbswidrig ist, weil darin eine unzulässige Kopplung von Warenabsatz und Gewinnspiel liegt. Die Werbung richte sich insbesondere an Kinder und Jugendliche, die besonders schutzbedürftig seien. Für die Beurteilung der Unlauterkeit komme es auf den Einzelfall an; hier liege sie vor, da Minderjährigen eine unrealistische Korrelation von Mehreinkauf und Gewinnchance vorgespiegelt werde und sie dadurch zu einem Kauf über Bedarf angeregt würden. Zitat:

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  • veröffentlicht am 27. April 2011

    BGH, Urteil vom 05.10.2010, Az. I ZR 4/06 (Millionen-Chance II)
    § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 6 UWG 2008; Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 2005/29/EG

    Der BGH hat entschieden, dass die Verbindung des Erwerbs von Waren mit einem Gewinnspiel nicht zwangsläufig wettbewerbswidrig ist. Vorliegend konnten die Kunden eines Supermarktes beim Erwerb von Waren Bonuspunkte sammeln. Für jeweils 20 Bonuspunkte bestand die Möglichkeit, kostenlos an Lotto-Ziehungen teilzunehmen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hielt dies für unzulässig. Der BGH folgte dieser Auffassung nicht, nach Berücksichtigung der UWG-Änderungen nach 2008 und der Europäischen Rechtslage. Die Kopplung eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft sei nur dann unlauter, wenn sie im Einzelfall eine irreführende Geschäftspraxis darstelle oder den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspreche. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 6. Oktober 2010

    OLG Köln, Urteil vom 04.06.2010, Az. 6 U 11/10
    §§ 3, 5, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung, welche ein aus mehreren Bestandteilen gekoppeltes Angebot enthält, irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn ein Bestandteil mit einem besonders günstigen Preis angepriesen wird, ohne dass der Preis für den anderen Bestandteil deutlich kenntlich gemacht wird. Im streitigen Fall wurde das Fernsehprogramm „Liga Total“ – Übertragung aller Bundesliga-Fußballspiele – in einer Zeitungsanzeige beworben, ohne das hinreichend deutlich wurde, dass dieses Programm nur Kunden nutzen können, die das Produktpaket „Entertain“ erworben haben. Eine isolierte Buchung des Angebotsteils „Liga Total“ sei nicht möglich. Das Gericht sah die von der Antragsgegnerin in der Anzeige integrierte Erläuterung (Ziffernhinweis auf einen undeutlich geschriebenen Fußnotentext) als nicht ausreichend an. Auch wenn der Ziffernhinweis recht deutlich war, genüge es nicht, die Erläuterung selbst (zu) unauffällig zu gestalten und stattdessen auf auffällige Weise auf diesen unauffälligen Text hinzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 9. Januar 2009

    OEM-Software
    BGH, Urteil vom 06.07.2000, Az. I ZR 244/1997
    §§ 17 Abs. 2, 32, 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG

    Eine neuerliche Entscheidung des LG Düsseldorf (Urteil vom 26.11.2008, Az. 12 O 431/08) gibt Anlass, auf die OEM-Entscheidung des BGH, eine Grundsatzentscheidung zum Softwarevertrieb, hinzuweisen. In dieser Entscheidung hatte Microsoft einem Großhändler (Authorized Replicator) erlaubt, an Zwischenhändler, die mit Microsoft einen Distributionsvertrag hatten, OEM-Versionen bestimmter Microsoft Software zu verkaufen. Es handelt sich hierbei um handelsübliche Version, die im Verkaufspreis deutlich reduziert ist, um eine Koppelung („Bundling“) mit Hardware (in der Regel Computern) zu ermöglichen. Im Falle des BGH hatte der Zwischenhändler, der einen Händlervertrag mit Microsoft unterhielt, die OEM-Software isoliert weiterveräußert. Dies war mit Zustimmung geschehen. In der Folge hatte jedoch der dem Authorized Replicator angegliederte Zwischenhändler die Ware an einen Händler veräußert, welcher keine direkten oder indirekten Vertriebsbindungen zu Microsoft unterhielt. Dieser „freie“ Händler schließlich hatte die OEM-Software, entgegen der Absicht von Microsoft, ohne Hardware an einen Endkunden verkauft. Der BGH hielt dies entgegen der Vorinstanzen urheberrechtlich für unproblematisch. Indem sich der Authorized Replicator bei der Veräußerung der Software an die Microsoft-Vorgaben hielt, war die Software „mit Zustimmung“ des Urhebers (Microsoft) in den Verkehr gelangt. Damit aber habe sich das Urheberrecht Microsofts an den betreffenden Softwarekopien erschöpft (vgl. § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG). Ausschlag gebend ist, und hierauf weist der BGH zutreffend hin, wie die Software erstmalig in den Verkehr gebracht wurde. Bei diesem Rechtsakt muss die Zustimmung des Urhebers zwingend vorhanden sein. Weitere, „selbständig bestehende“ Beschränkungen können sich nur dann ergeben, wenn sich diese Beschränkungen als quasi-dingliche Nutzungsarten erweisen, also „nach der Verkehrsauffassung hinreichend bestimmte und klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch einheitliche und selbständige, konkrete Verwendungsformen des Werkes“ sind. Dies ist bislang auf Grund sehr zurückhaltender Rechtsprechung regelmäßig nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung:
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