Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Aachen: 20 Jahre alte, unbenutzte Ware darf nicht als „neu“ verkauft werdenveröffentlicht am 19. Mai 2015
LG Aachen, Urteil vom 13.01.2015, Az. 41 O 60/14
§ 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG
Das LG Aachen hat entschieden, dass 20 Jahre alte Ware, auch wenn sie zuvor nicht benutzt wurde, nicht als „neu“ angeboten werden darf. Dabei handele es sich um eine wettbewerbswidrige Irreführung. In einem solchen Zeitraum könnten Lagerschäden (z.B. Korrosion bei Kugellagern wie vorliegend) nicht ausgeschlossen werden. Der Verbraucher rechne bei der Anpreisung als „neu“ auch nicht mit veralteter Ware, sondern mit fabrikneuen Produkten. Dies bedeute, dass die Ware noch nicht benutzt worden sei, durch Lagerung keinen Schaden erlitten habe und nach wie vor in der gleichen Ausführung hergestellt werde. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Saarbrücken: Ungebrauchte Lagerware, die über 5 Jahre alt ist, darf nicht als „neu“ beworben werdenveröffentlicht am 2. Juni 2014
OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.04.2014, Az. 1 U 11/13
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Anbieter von Kfz-Ersatzteilen (hier: Kugellager) überalterte Lagerware (hier: 5 Jahre) nicht als „neu“ bewerben darf. Bei einer so langen Lagerdauer könne eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit bei einem derart technisch sensiblen Ersatzteil nicht ausgeschlossen werden. Der Hersteller der Kugellager hatte für die Lagerung empfohlen, bei einer Überschreitung einer Lagerzeit von 5 Jahren den Konservierungs- und Korrosionszustand zu überprüfen, weil die Einhaltung gewisser Lagerbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperaturschwankungen) erforderlich sei. Der Senat forderte dementsprechend einen deutlichen Hinweis auf die lange Zwischenlagerung.