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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Mai 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Aachen, Urteil vom 13.01.2015,  Az. 41 O 60/14
    § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Aachen hat entschieden, dass 20 Jahre alte Ware, auch wenn sie zuvor nicht benutzt wurde, nicht als „neu“ angeboten werden darf. Dabei handele es sich um eine wettbewerbswidrige Irreführung. In einem solchen Zeitraum könnten Lagerschäden (z.B. Korrosion bei Kugellagern wie vorliegend) nicht ausgeschlossen werden. Der Verbraucher rechne bei der Anpreisung als „neu“ auch nicht mit veralteter Ware, sondern mit fabrikneuen Produkten. Dies bedeute, dass die Ware noch nicht benutzt worden sei, durch Lagerung keinen Schaden erlitten habe und nach wie vor in der gleichen Ausführung hergestellt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Juni 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Urteil vom 02.04.2014, Az. 1 U 11/13
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Anbieter von Kfz-Ersatzteilen (hier: Kugellager) überalterte Lagerware (hier: 5 Jahre) nicht als „neu“ bewerben darf. Bei einer so langen Lagerdauer könne eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit bei einem derart technisch sensiblen Ersatzteil nicht ausgeschlossen werden. Der Hersteller der Kugellager hatte für die Lagerung empfohlen, bei einer Überschreitung einer  Lagerzeit von 5 Jahren den Konservierungs- und Korrosionszustand zu überprüfen, weil die Einhaltung gewisser Lagerbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperaturschwankungen) erforderlich sei. Der Senat forderte dementsprechend einen deutlichen Hinweis auf die lange Zwischenlagerung.

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