Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Oldenburg: Ausnahmen zum Widerrufsrecht dürfen nicht in den AGB „versteckt“ werdenveröffentlicht am 17. August 2015
LG Oldenburg, Urteil vom 13.03.2015, Az. 12 O 2150/14
§ 312 g BGB, § 312 d BGB; Art. 246 a EGBGB; § 8 Abs. 1 und 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWGDas LG Oldenburg hat entschieden, dass es irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn ein Onlinehändler zwar eine Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß vorhält, jedoch über bestehende Ausnahmen zum Widerrufsrecht lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert, ohne den Kunden deutlich darauf hinzuweisen, dass dort weitere Informationen speziell bezüglich eines Widerrufs zu finden sind. Zu Volltext der Entscheidung:
- LG Oldenburg: Eine AGB-Klausel, welche die Anwendung deutschen Rechts zu Lasten ausländischen Verbraucherrechts ausschließt, ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 19. Januar 2015
LG Oldenburg, Urteil vom 11.06.2014, Az. 5 O 908/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Oldenburg hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, nach der im Vertrag nur deutsches Recht zur Anwendung kommen soll, ausländische Kunden in verbraucherrechtlicher Hinsicht benachteiligt und damit unwirksam ist und im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geahndet werden kann. Die Entscheidung wurde bestätigt durch das OLG Oldenburg (Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 113/14).
- LG Oldenburg: Rabatte im Rahmen einer Werbeaktion für zahnärztliche Leistungen sind wettbewerbswidrigveröffentlicht am 14. Oktober 2014
LG Oldenburg, Urteil vom 08.01.2014, Az. 5 O 1233/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 15 BO
Das LG Oldenburg hat entschieden, dass die Einräumung von Rabatten im Rahmen einer Werbeaktion („Partnergutschein“) für zahnärztliche Leistungen wie Zahnreinigung oder Bleaching wettbewerbswidrig ist. Dieses Vorgehen verstoße gegen ärztliches Preis- und Werberecht, da zahnärztliche Leistungen nach Gebührenordnung abzurechnen seien. Das Recht, Gebührensätze durch Individualvereinbarung zu unterschreiten, umfasse nicht eine pauschale Einräumung von Rabatten. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Oldenburg: Die Werbung mit Pauschalpreisen für eine Führerscheinausbildung ist wettbewerbswidrig, aber Kostenvoranschläge mit pauschalierten Summen für einen Förderer nichtveröffentlicht am 16. Juni 2014
LG Oldenburg, Urteil vom 05.02.2014, Az. 5 O 1044/13
§ 19 FahrlG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Oldenburg hat entschieden, dass das grundsätzliche Verbot, mit einem Pauschalpreis für die Führerscheinausbildung zu werben, zwar weiterhin Bestand hat, ein anderer Fall aber dann gegeben ist, wenn die Fahrschule dem zukünftigen Fahrschüler zur Erlangung von Fördermitteln seines Arbeitgebers oder aber der Arbeitsagentur pauschalierte Kostenvoranschläge überreicht, welche bestimmungsgemäß an den Arbeitgeber oder die Arbeitsagentur weitergeleitet werden (sollen). (mehr …)
- LG Oldenburg: Der Nachbau eines preisgekrönten Hausbootes als Wohnhaus verletzt Urheberrechteveröffentlicht am 3. April 2014
LG Oldenburg, Urteil vom 05.06.2013, Az. 5 O 3989/11
HOAI; § 812 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 2 BGB; § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, § 16 UrhGDas LG Oldenburg hat entschieden, dass ein Hausboot ein Werk der Baukunst darstellt und der Nachbau desselben Urheberrechte verletzt. Dies sei auch dann der Fall, wenn das schwimmende Bauwerk durch ein Wohn- und Geschäftshaus auf festem Boden nachgebildet werde. Als Maßstab für die als Schadensersatz zu zahlende Lizenzgebühr diene die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Oldenburg: Bei Beleidigungen im Internet (hier: Facebook) ist vor Erhebung der Klage grundsätzlich ein außergerichtliches Schiedsverfahren zu eröffnenveröffentlicht am 13. September 2012
LG Oldenburg, Urteil vom 21.08.2012, Az. 5 T 529/12
§ 1 Abs. 1 NSchÄG, § 2 Nr. 4 NSchÄG, § 185 StGBDas LG Oldenburg hat entschieden, dass bei reinen Beleidigungen im Internet (hier: Facebook) vor Klageerhebung ein außergerichtliches Schiedsverfahren vor einer Schiedsstelle eingeleitet werden muss. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes (NSchÄG). Eine Ausnahme nach § 2 Nr. 4 NSchÄG mit der Folge einer direkten Klagemöglichkeit sei vorliegend nicht anzunehmen, da es sich bei Verunglimpfungen auf Facebook-Seiten nicht um Streitigkeiten über Veröffentlichungen in Rundfunk und Presse handele. Die Kammer wies allerdings darauf hin, dass die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn sich zu der Ehrverletzung eine konkrete Drohung gegen die durch das Gewaltschutzgesetz geschützten Rechtsgüter Leben, Körper und Gesundheit richte. Dies sei jedoch vorliegend noch nicht allein deshalb der Fall, weil der Beklagte dem Kläger über Facebook mitgeteilt habe „… ich wünsche dir und deiner Rasse den Tod“.