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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Lüneburg, Versäumnisurteil vom 06.11.2014, Az. 7 O 103/14
    § 5 UWG

    Das LG Lüneburg hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale per Versäumnisurteil entschieden, dass eine Werbeaussage wie „Rund 30.000 Produkte mit bis zu 80% Preisvorteil. Seit rund 10 Jahren sind wir Ihr seriöser Partner rund um Ihre IT. Mehr als 200.000 Kunden geben uns Recht.“ zu unterlassen ist, wenn das werbende Unternehmen tatsächlich nur ca. 500 Produkte anbietet und erst seit einem halben Jahr existiert. Der Verbraucher werde durch diese täuschenden produkt- und unternehmensbezogenen Aussagen in die Irre geführt.

  • veröffentlicht am 30. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 22.03.2011, Az. 7 U 128/09
    §§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 BGB

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass es „für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen … in der Regel keinen rechtfertigenden Grund“ gebe. Deshalb trete die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurück. Dementsprechend habe auch der Bundesgerichtshof in einer seiner Entscheidungen zu den Online-Archiven (Urteil vom 15.12.2009, Az. VI ZR 227/08, juris Rn. 15) entschieden, dass wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 13. Juni 2010

    Die Wettbewerbszentrale ist laut einer eigenen Pressemitteilung gegen eine Versicherungsvermittlerin vorgegangen, die in einem Anwaltsbüro angerufen hatte, um dem Rechtsanwalt eine private Krankenversicherung zu verkaufen. Sie gab vor, über eine berufliche Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwalt- und Notarverein sprechen zu wollen. Nachdem sie durchgestellt worden war, versuchte sie dem Rechtsanwalt einen private Krankenversicherung der DKV zu verkaufen. Die Versicherungsvermittlung gab auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung ab und musste außerdem den (maßvollen) Aufwendungsersatz für die Abmahnung tragen.

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