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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. April 2013

    AnwGH NRW, Beschluss vom 07.09.2012, Az. 2 AGH 8/12
    § 43a Abs. 5 BRAO
    , § 115 b BRAO

    Der AnwGH NRW hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der nicht in Anspruch genommene Honorarvorschüsse nicht unverzüglich erstattet, nicht gegen § 43a Abs. 5 BRAO verstößt („Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen„). Im vorliegenden Fall ging es um monatliche, pauschale Vorauszah­lungen auf eine quartalsweise abzurechnende Anwaltstätigkeit (Beratung und/oder Prozessvertretung). Bei diesen Honorarvorauszahlungen handele es sich nicht um anvertraute, fremde Vermögenswerte i.S.v. § 43 a Abs. 5 S. 1 BRAO. Anvertraut seien einem Rechtsanwalt Vermögenswerte im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift dann, wenn ihm die Verfügungsmacht über diese Vermögenswerte im Interesse des Man­danten eingeräumt würden, der Mandant also die Herausgabe an sich oder einen Dritten verlangen könne. Dies sei bei einem Honorarvorschuss nicht der Fall, denn über dieses Geld dürfe und solle der Rechtsanwalt im eigenen Interesse verfügen. Es sei ihm von seinem Auftraggeber zur Nutzung für eigene Zwecke übereignet worden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 23.04.2012, Az. AnwZ (Brfg) 35/11
    § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA

    Der BGH hat entschieden, dass kein Fall einer standeswidrigen Vertretung widerstreitender Interessen („Parteiverrat“) durch einen Rechtsanwalt vorliegt, wenn ein möglicher Interessengegensatz zwischen den vertretenen Parteien bereits im Vorhinein ausgeräumt ist. Vorliegend durfte der Rechtsanwalt sowohl einen Vater in Fragen des Zugewinnausgleichs und weiterer Scheidungsfragen beraten als auch dessen Sohn hinsichtlich dessen Unterhaltsansprüche gegen die Mutter. Grundsätzlich bestünden in dieser Konstellation Konflikte, da der Sohn auch Unterhaltsansprüche gegen den Vater habe. Vorliegend habe der Vater allerdings erklärt, dass er bis dahin allein für den Unterhalt seines Sohnes aufgekommen und bereit sei, dies unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits weiterhin zu tun. Unter diesen Umständen fehle es bei einer gebotenen konkret objektiven Betrachtung an einem Interessengegensatz. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juli 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2005, Az. I-20 U 25/05
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Grund fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen. Zwar werde in Wettbewerbsstreitigkeiten wie der vorliegenden die Dringlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung sei  hier jedoch als widerlegt zu erachten, weil nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners davon auszugehen sei, dass das Verfügungsbegehren rechtsmissbräuchlich sei und kein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der beantragten Eilentscheidung bestehe. Vielmehr hätten die gegebenen Umstände gezeigt, dass hier keine dringlichen wettbewerbsrechtlichen Interessen des Antragstellers im Vordergrund stünden, sondern er nur von Dritten (Rechtsanwälten) vorgeschoben werde, um deren nicht wettbewerbsrechtlichen Zielen zu dienen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. November 2008

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.10.2008, Az.: 380 C 1732/08 (14)
    §§ 823 Abs. 1 BGB, 263 Abs. 2 StGB

    Das AG Frankfurt a.M. vertritt die Rechtsansicht, dass gegen ein Inkassounternehmen, das Mahnschreiben nicht-existenter Kunden über nicht-existente Forderungen versendet, Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können. Nach Ansicht des Amtsgerichts dienten die fraglichen Mahnschreiben dem Inkassounternehmen allein dazu, „den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen“.
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