Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Celle: Unwirksame AGB sind abmahnfähigveröffentlicht am 19. Juni 2008
OLG Celle, Urteil vom 28.02.2008, Az. 13 U 195/07
§§ 305 ff. BGB, §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWGNach Ansicht des OLG Celle besteht kein Vorrang des Unterlassungsklagengesetzes hinsichtlich der Verfolgung von rechtswidrigen AGB-Klauseln mit Wettbewerbsbezug im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Eine Vorrangsregelung ist weder dem Unterlassungsklagengesetz noch dem UWG zu entnehmen. Bei den §§ 305 ff. BGB handele es sich sehr wohl um Vorschriften, die auch dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. In der Folge können Abmahnungen von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im OLG-Bezirk Celle gerichtlich durchgesetzt werden.
- OLG Köln: Unwirksame AGB nicht abmahnfähig / Abweichung von eBay-AGB zulässigveröffentlicht am 14. Juni 2008
OLG Köln, Urteil vom 16.05.2008, Az. 6 U 26/08
§§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWG, §§ 307 ff BGB, Art. 19 Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken; Art 234 EGVDas OLG Köln ist weiterhin der Ansicht, dass unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen keinen Wettbewerbsverstoß darstellen. Die das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelnden §§ 305 ff. BGB seien nicht dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln, so dass rechtlich kein Wettbewerbsverstoß (hier gegen § 4 Nr. 11 UWG) vorliege. Im vorliegenden Fall könne ein Onlinehändler auch ohne weiteres mit der Gestaltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den eBay-AGB abweichen. Eine Irreführung sei hierin nicht zu sehen. Das OLG Köln hat ferner zu der Frage Stellung genommen, ob die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Anwendung finde. Die Vorschriften der Richtlinie kämen überhaupt erst dann als Auslegungshilfe inländischer Normen zur Anwendung, wenn die Umsetzungfrist (wie vorliegend) nicht eingehalten werde und der Verstoß nach dem 12.12.2007 erfolge.
(mehr …) - OLG Nürnberg: Doch kein Regelstreitwert bei Markenverletzung von 50.000,00 EURveröffentlicht am 30. April 2008
OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2007, Az. 3 W 485/07
§ 3 ZPO, § 32 Abs. 1 RVG, § 51 GKG, § 142 MarkenGDas OLG Nürnberg ist der Auffassung, dass bei einem Markenrechtsverfahren, das nicht die Löschung der Marke betrifft, kein Regelstreitwert von 50.000,00 EUR anzusetzen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher in seinem Beschluss vom 16.3.2006, Az. I ZB 48/05 die Auffassung geäußert hatte, dass für die Festsetzung des Gegenstandswerts bei einem Antrag auf Markenlöschung das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke Ausschlag gebend sei, welches sich nach Auffassung des Senats im Regelfall mit 50.000 EUR bemesse.
- OLG Hamburg: Textform und Wertersatz bei eBayveröffentlicht am 29. Juni 2007
OLG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2007, Az. 5 W 92/07
§§ 312c Abs. 1, 2, 357 Abs. 3 S. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1 Nr. 10, 1 Abs. 4 Nr. 1 BGB-InfoV, § 3, 4 Nr. 11 UWGNach Rechtsauffassung des des OLG Hamburg genügt eine Widerrufsbelehrung, die im Rahmen einer eBay-Auktion in die Artikelbeschreibung eingestellt wird, nicht dem Formerfordernis der Textform gemäß § 126b BGB. Weiterhin ist das OLG Hamburg der Rechtsauffassung, dass der Verkäufer sich im Rahmen der Widerrufsbelehrung Wertersatz für eine Verschlechterung auf Grund bestimmungsgemäßen Gebrauch vorbehalten kann, wenn er eine entsprechend formulierte Widerrufsbelehrung in der Artikelbeschreibung aufführt und diese spätestens bis zur Lieferung der Ware dem Verbraucher in Textform zukommen lässt. § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB gehe § 357 Abs. 3 als Spezialvorschrift vor. (mehr …)
- OLG Hamm: Beginn der Widerrufsfristveröffentlicht am 29. März 2007
OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2007, Az. 4 W 1/07
§§ 3, 4 Nr, 11 UWG, 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGBNach Ansicht des OLG Hamm ist in der Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Ware beginnt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor dem Kunden die Widerrufsbelehrung in Textform zugegangen ist. Ein Verstoß hiergegen erfüllt den Tatbestand der Irreführung und ist damit abmahnfähig.
(mehr …) - OLG Hamburg: Unwirksame AGB-Klausel nicht immer Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 4. Januar 2007
OLG Hamburg, Urteil vom 13.11.2006, Az. 5 W 162/06
§§ 266, 307 Abs.1, 2 Nr. 1, 320, 439 Abs.3, 475 Abs. 1,BGB
§§ 4 Nr. 2, und Nr. 11, 5 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG.Das OLG Hamburg ist der Auffassung, dass nicht jede unwirksame Klausel in AGB einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die §§ 307 ff. BGB seien zwar Verbraucher schützende Normen, jedoch nicht im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln. Bei den §§ 307 ff. BGB handele es sich um Vorschriften, die ausschließlich darauf gerichtet seien, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zueinander zu regeln. Es liege auch keine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit des Verbrauchers im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG vor. Ein „Ausnutzen“ wäre nur dann gegeben, wenn die Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der fragliche Klausel gezielt einsetze, um den Abschluss eines Vertrages zu erreichen. Bei einer Klausel, die die Rechtsstellung des Kunden verschlechtere, sei dies fernliegend.
- OLG Köln: Impressum muss Telefonnummer enthaltenveröffentlicht am 26. Februar 2005
OLG Köln, Urteil vom 13.02.2004, Az. 6 U 109/03
§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 4 UKlaG; § 6 Nr. 1 und 2 TDGDas OLG Köln hat die Rechtsauffassung vertreten, dass im Impressum in jedem Fall die Telefonnummer anzugeben ist. „Der Gesetzestext „unmittelbare Kommunikation“, die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 TDG (Red.: jetzt § 5 TMG) neben die Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme treten muss, kann … bei verständiger Würdigung der Gesetzesbegründung nur so verstanden werden, dass zur unmittelbaren Kommunikations- möglichkeit eine Telefon- und nicht etwa nur eine Telefaxnummer angegeben werden muss.“ Dieser Punkt war jedoch nicht weiter zu erörtern, da die Beklagte neben ihrer E-Mail-Adresse und ihrer Postanschrift weder die eine noch die andere angegeben hatte.