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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. November 2012

    LG Osnabrück, Urteil vom 04.07.2011, Az. 2 O 952/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Osnabrück hat entschieden, dass die Kritik an der Berichterstattung einer Zeitung auf einem Basketball-Internetportal von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Auf dem Portal wurde u.a. geäußert, dass die fragliche Zeitung aus wirtschaftlichem Eigeninteresse Informationen über Zahlungsrückstände einer Basketballmannschaft verschwiegen und insgesamt zu spät über finanzielle Schwierigkeiten informiert habe. Da dem Gericht die wirtschaftliche Verflechtung von Mannschaft und Zeitung glaubhaft gemacht werden konnte, sei die Kritik zulässig, da weder unwahre Tatsachen behauptet würden noch die Grenze zur Schmähkritik überschritten werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2012, Az. 16 O 37/12 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Das LG Osnabrück hat nach einem Bericht der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass beim Verkauf eines gebrauchten Pkw keine Preisgegenüberstellung in der Form „ehem. NP 92.500,– €, nur € 56.899,– €“ getätigt werden darf, wenn nicht erläutert wird, worum es sich bei dem „ehem. NP“ handelt. Es könne sich dabei z.B. um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, den eigenen Neuwagenpreis oder um den Neuwagenpreis eines anderen Händlers handeln. Werde dies nicht aufgeklärt, könne ein Verbraucher keine ausreichend informierte Entscheidung treffen.

  • veröffentlicht am 10. März 2011

    LG Osnabrück, Urteil vom 22.12.2010, Az. 1 O 2937/10
    §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; 8 UWG; § 43 b BRAO i. V.m. § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Osnabrück hat entschieden, dass die Werbung einer Rechtsanwaltskanzlei mit zwei Rechtsanwälten im Erdgeschoss eines zweistöckigen Gebäudes mit einem Schild, welches die Aufschrift „Das Haus der Anwälte“ trägt, wettbewerbswidrig ist. „Das Haus der Anwälte“ beinhalte eine irreführende Angabe über die geschäftlichen Verhältnisse der dort ansässigen Rechtsanwälte. Die Verwendung des Begriffs „Haus“ in Verbindung mit dem bestimmten Artikel werde von nicht unerheblichen Teilen der Verkehrskreise als Hinweis auf eine bestimmte Vielfalt und Qualität der in diesem Gebäude angebotenen Rechtsberatung verstanden. Die Bezeichnung rufe bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung hervor, dass in dem so bezeichneten Gebäude mehrere Rechtsanwaltskanzleien mit einer Vielzahl von Rechtsanwälten ansässig seien, die möglicherweise miteinander kooperierten. Dieser Erwartung werde die Kanzlei des Verfügungsbeklagten nicht gerecht. Der geplante Einzug eines weiteren Einzelanwalts in das Gebäude ändere daran nichts. Außerdem wirke die Bezeichnung sehr allgemein und absolut und könne vor diesem Hintergrund die weitere Fehlvorstellung hervorrufen, dass das so bezeichnete Gebäude der Sitz einer lokalen oder regionalen Stände- oder Interessenvertretung von Rechtsanwälten sei. Auf das Urteil hingewiesen haben Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Osnabrück, Urteil vom 19.10.2010, Az. 66 C 83/10
    § 823 Abs. 2 BGB; 263, 23, 27 StGB

    Das AG Osnabrück hat darauf hingewiesen, dass ein Verbraucher, der sich mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen die Zahlungsaufforderung einer so genannten Abo-Falle wehrt, Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten hat – in diesem Fall sogar direkt gegen den Rechtsanwalt des Abo-Fallen-Betreibers. Der Kläger hatte im Internet eine als kostenlos angepriesene Software herunterladen wollen und sich zu diesem Zweck auf der Internetseite der vom Beklagten vertretenen Firma registriert. Den Hinweis, dass mit Registrierung ein Abonnement abgeschlossen werde, habe er nicht wahrgenommen. Die daraufhin geltend gemachte Forderung wehrte der Kläger mit Hilfe eines Rechtsanwalts ab. Die dafür angefallene Gebühr sei nunmehr vom Beklagten zu erstatten. Mit der vorsätzlich unberechtigten Inanspruchnahme des Klägers habe die Firma einen Betrug i. S. d. § 263 StGB begangen, der zumindest das Versuchsstadium erreicht habe. Der letzte auf eine abschließende Vermögensverfügung zielende Akt, durch den die Zahlung erreicht werden sollte, liege in der Einschaltung des Beklagten mit dem Auftrag, die unbegründete Forderung beizutreiben. Dem Beklagten sei die Unbegründetheit der Forderung bewusst gewesen und er habe sich die Zielvorstellung des Abo-Fallen-Betreibes zu eigen gemacht. Deshalb hafte er auch selbst auf die Erstattung der dem Kläger entstandenen Kosten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Juli 2010

    LG Osnabrück, Urteil vom 02.06.2010, Az. 18 O 106/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Osnabrück hat entschieden, dass die Werbung einer Apotheke im Internet mit der Formulierung „Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands“ eine irreführende Alleinstellungsbehauptung ist. Allerdings wurden unstreitig auch die nicht der Preisbindung unterliegenden nichtverschreibungspflichtigen Medikamente und Präparate von anderen Versandapotheken zu niedrigeren Preisen als vom Beklagten angeboten. Das Gericht führte aus, dass bei verständiger Würdigung die Werbung des Beklagten die Alleinstellungsbehauptung enthalte, bei den von ihm vertriebenen Medikamenten jeweils den günstigsten Preis anzubieten. Die Einschränkung durch Verwendung des Wortes „wahrscheinlich“ enthalte keine Beschränkung dieser Aussage, da sie – entgegen der Behauptung des Beklagten – von dem durchschnittlichen Verbraucher nicht im mathmatischen Sinn einer über 50 % hinausgehenden Wahrscheinlichkeit verstanden wird, sondern als die Erklärung des Beklagten, dass er nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu dem Ergebnis gelangt sei, durchgehend die günstigsten Preise anzubieten.

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Osnabrück, Beschluss vom 06.11.2002, Az. 12 O 2957/02
    §§
    1, 3 UWG

    In dieser Entscheidung des LG Osnabrück gelangt das Gericht zu der – kurios anmutenden – Rechtsauffassung, das sich ein Onlinehändler, insbesondere auf der Auktionsplattform eBay, bei der Angebotsgestaltung noch nicht als gewerblicher Anbieter zu erkennen geben muss. Im vorliegenden Fall hatte ein Autohaus mehrere Kraftfahrzeuge über eBay angeboten. Ein Wettbewerbsverein war der Ansicht, dass der Händler durch das Verschweigen seiner gewerblichen Tätigkeit den Verbraucher in die Irre führe. Das Gericht sah dies anders und begründete seine Rechtsauffassung damit, dass Nutzer des Internetauktionshauses annähmen und es sogar erwarten würden, dass dort auch Angebote von Händlern zu finden seien und dies auch durch die eBay-AGB deutlich gemacht würde. Für den Nutzer sei die Möglichkeit, einen günstigen Preis zu erzielen wichtiger als die Identität des Anbieters, die sich ihm nach Kaufvertragsschluss offenbare. Die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER rät davon ab, diese Entscheidung zu verallgemeinern. Wir weisen darauf hin, dass die Verschleierung einer gewerblichen Tätigkeit im Onlinehandel, insbesondere bei eBay, sowohl wettbewerbs- als auch steuerrechtlich empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

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