Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Rastatt: Wer ein „Webhosting“-Komplettpaket kündigt, will auch die Kündigung der entsprechenden Domainveröffentlicht am 24. Februar 2013
AG Rastatt, Urteil vom 08.01.2013, Az. 20 C 190/12
§ 133 BGB, § 157 BGBDas AG Rastatt hat entschieden, dass derjenige, der ein „Webhosting“-Komplettpaket kündigt, auch stillschweigend die Kündigung der entsprechenden Domain wünscht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Braunschweig: Zur Preisangabe und Befristung eines Gutscheins für ein „Paket“ an Leistungenveröffentlicht am 10. Januar 2013
LG Braunschweig, Urteil vom 08.11.2012, Az. 22 O 211/12
§ 3 UWG, § 5 UWG
Das LG Braunschweig hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass die Gutscheinwerbung einer Fahrschule für ein so genanntes „Führerscheinpaket“ wettbewerbswidrig ist, wenn lediglich ein Pauschalpreis angegeben wird, ohne die Einzelpreise für die darin enthaltenen Leistungen zu nennen. Es müsse für den Fahrschüler ohne weitere Rechenschritte erkennbar sein, was eine Ausbildungsstunde koste. Auch sei die angegebene Befristung des Gutscheins auf eine Gültigkeit von 24 Monaten unzulässig, weil dadurch die gesetzliche Verjährung verkürzt werden könne. - AG Winsen: Widerrufsfrist beginnt noch nicht mit Übergabe des Paketes an den Nachbarnveröffentlicht am 27. August 2012
AG Winsen, Urteil vom 28.06.2012, Az. 22 C 1812/11
§ 312b BGB, § 312d BGB, § 355 BGB, § 433 BGBDas AG Winsen hat darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist nach dem Fernabsatzgesetz (§ 355 BGB) noch nicht bereits in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Auslieferer die im Internet gekaufte Sache bei einem dazu nicht bevollmächtigten Nachbarn abgibt, sondern erst dann, wenn der Adressat die Sache tatsächlich „in seinen Machtbereich erhält“. Vgl. zur Frage, ob Pakete überhaupt beim Nachbarn abgegeben werden dürfen, auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06, hier, und OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 6 U 165/10, hier. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Paketdienst darf Pakete NICHT ungefragt an Nachbarn zustellen / AGB-Klausel unwirksamveröffentlicht am 4. März 2011
OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 6 U 165/10
§ 307 Abs. 1 BGBDas OLG Köln hat eine Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 18.08.2010, Az. 26 O 260/08) aufgehoben, wonach eine Vertragsklausel, die eine Aushändigung von Postsendungen an Nachbarn ohne Benachrichtigung des Empfängers vorsieht, gegenüber Verbrauchern wirksam sein sollte. Das OLG Köln befindet sich damit auf einer Linie mit dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06). Der Kölner Senat sah in der Klausel laut Pressemitteilung vom 02.03.2011 „eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Paketdienstleisters darin, dass bei dem durch die Klausel vorgesehenen Verfahren der Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn den berechtigten Interessen des Empfängers nicht hinreichend Rechnung getragen wird, obwohl dies ohne weiteres möglich und dem Beförderungsunternehmen auch zumutbar wäre.“ Weiter: „Das Oberlandesgericht erachtet es als notwendig, dass der Empfänger einer Sendung von dieser erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, wo er sie in Besitz nehmen kann. Da die Klausel eine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht enthält, liegt nach Auffassung des Senats eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor.“ Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen; es besteht aber die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.
- LG Köln: Paketdienst darf Pakete auch ungefragt an Nachbarn zustellen / AGB-Klausel wirksamveröffentlicht am 22. Februar 2011
LG Köln, Urteil vom 18.08.2010, Az. 26 O 260/08
– Aufgehoben durch OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 6 U 165/10 –
§ 307 Abs. 1 BGBDas LG Köln hat – anders als das OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06 – entschieden, dass ein Speditionsunternehmen ihm anvertraute Pakete auch ohne vorherige Einwilligung des Versenders an „Ersatzempfänger“ aushändigen darf. Das Speditionsunternehmen hatte sich in seinen AGB unter anderem vorbehalten, die Pakete an „andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn [auszuliefern], sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind“. Das Oberlandesgericht hatte noch argumentiert, dass den Empfänger und den Nachbarn nicht zwingend eine persönliche Beziehung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis verbinde; vielmehr sei allgemein und gerichtsbekannt, dass Nachbarn untereinander nicht selten gleichgültig oder sogar verfeindet seien. Auch sei der Begriff „Nachbar“ nicht hinreichend bestimmt. Dieser Wertung vermochte sich die Kammer nicht anzuschließen. Dies gelte jedenfalls für den Bereich der Zustellung von Postpaketen, da im Hinblick auf das Massengeschäft Paketzustellung davon auszugehen sei, dass die Zustellung an Ersatzempfänger in Person von Nachbarn und Hausbewohnern Ausdruck einer anerkannten Verkehrsübung und der Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs sei. Die Verkehrssitte finde trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung bei der Interessenabwägung im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB Beachtung. Zudem sei bei der Abwägung im Rahmen des § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, dass die Aushändigung der Sendung an einen Ersatzempfänger bei fehlender gegenteiliger Weisung des Absenders oder Empfängers gemäß § 2 Ziff. 4 PUDLV gestattet sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Maße rauf, Preise runter! – Irreführende Werbung für Beförderung von Paketenveröffentlicht am 6. Juni 2010
LG Hamburg, Urteil vom 09.05.2006, Az. 312 O 12/06
§§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 2 Ziffer 2 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines Paketdienstes mit einem Plakat, welches in Form einer Tabelle die Paketklassen S, M und L gegenüberstellt, und dem Slogan „Maße rauf. Preise runter!“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Grund ist, dass der angesprochene Verkehr der Tabelle entnehme, dass die Paketdienstleistungen der Beklagten günstiger seien als die der im Vergleich dargestellten Klägerin. Durch die Tabelle werde suggeriert, dass die geforderten Entgelte nach einem mindestens ähnlichen System berechnet werden und die Preise der Klägerin im Vergleich höher sind. Eine Tabelle vermittle den Eindruck besonderer Objektivität der Werbeaussage. Dies treffe jedoch nicht zu, da das Entgelt sich bei der Beklagten nach den Maßen des Pakets, bei der Klägerin nach dem Gewicht richte. Welche Versandform günstiger sei, müsse für jeden Einzelfall geprüft werden. Die von der Beklagten gewählte Form der Preisgegenüberstellung zeichne ein verzerrtes Bild der Vergleichbarkeit der Dienstleistungsangebote und sei aus diesem Grund zu unterlassen.
- BGH: Wird teures Paket ohne Wertdeklaration aufgegeben, haftet der einem Versender bei Verlust auf Grund seines Mitverschuldensveröffentlicht am 18. Februar 2010
BGH, Urteil vom 13.08.2009, Az. I ZR 76/07
§ 254 BGBDer BGH hat entschieden, dass den Versender eines wertvollen Pakets bei Verlust desselben auf dem Transportweg in Form eines Mitverschuldens haftet, wenn er zuvor den Wert nicht angegeben hat. Sei dem Transporteur bekannt, welch hoher Schaden bei Verlust oder Beschädigung drohe, habe er die Möglichkeit, entsprechend höhere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder die Beförderung abzulehnen. Wenn der Versender trotzdem die Wertangabe unterlasse, obwohl er davon ausgehen müsse, dass bei entsprechender Deklarierung eine sorgfältigere Behandlung stattfinde, um dann bei Verlust den vollen Schadensersatz zu verlangen, der setze sich in einen Selbstwiderspruch, der gemäß § 254 BGB auch beachtlich sei. Die genaue Mitverschuldensquote sei hinsichtlich des konkreten Einzelfalls festzusetzen. Es könne jedoch durchaus ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in Betracht kommen.
- Microsoft stellt kostenlose Onlineversion von Office vorveröffentlicht am 30. Oktober 2008
Nach einem Berich von Channelpartner.de wird Microsoft das Office-Paket in der nächsten Version 14 als kostenlosen Internetdienst anbieten (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Office 14). Diese Erklärung habe Microsoft auf der Entwicklerkonferenz Professional Developers in Los Angeles abgegeben. Danach soll es die bekannten Einzelprogramme Word, Excel, Powerpoint und OneNote in einer funktionsreduzierten Version geben, die per handelsüblichem Browser (z.B. Firefox, Internet Explorer, Firefox) bedient werden. Microsoft dürfte mit dieser Maßnahme eher verspätet auf zahlreiche kostenlose OpenSource-Projekte reagieren, vor allem das OpenOffice-Paket von Sun (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OpenOffice).
- OLG Düsseldorf: Paketdienst darf Pakete nicht an Nachbarn zustellen / AGB-Klausel unwirksamveröffentlicht am 24. Oktober 2008
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06
§ 425 Abs. 1 HGB, §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB
Das OLG Düsseldorf hat deutlich gemacht, dass Paketzusteller – wie häufig üblich – Pakete nicht bei Nachbarn des Adressaten zustellen dürfen, soweit der Adressat hierzu nicht ausdrücklich seine Einwilligung erteilt oder diese Verfahrensweise selbst erbeten hat. Der Klausel fehle es an Klarheit und Verständlichkeit, da nicht hinreichend deutlich sei, wer genau „Nachbarn“ in diesem Sinne sei. Eine eigene Definition enthalte das Klauselwerk nicht. Zudem benachteiligt die Klausel, gleich wie eng oder weit man sie verstehe, den Absender inhaltlich unangemessen. Auch der Nachbar im engsten Sinne, der Bewohner des angrenzenden Einfamilienhaus- grundstücks oder der neben der eigenen gelegenen Miet- bzw. Eigentumswohnung, sei ein Dritter, den der frachtbriefmäßige Empfänger sich nicht aussuchen konnte und mit dem ihn keineswegs zwingend eine persönliche Beziehung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis verbinde; vielmehr sei es sowohl allgemein als auch speziell gerichtsbekannt, dass Nachbarn untereinander nicht selten gleichgültig oder sogar verfeindet sind. Nach Wahl des Frachtführers an einen solchen Dritten statt an den Empfänger zuzustellen, missachte die berechtigten Interessen des Vertragspartners in grober Weise. Dementsprechend wurde eine entsprechende Klausel in den AGB eines Paketversenders für unwirksam erklärt.Bemerkenswert ist, dass es in den AGB der marktbekannten Spediteure bis heute kaum Nachbesserungen gegeben hat. So heißt es bei UPS (Stand: Rev. 1/08, UPS-AGB) in Ziff. 10 heute noch: „10. Zustellung. Die Zustellung von Sendungen erfolgt an den Empfänger oder sonstige Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen und Nachbarn.“ Ähnlich unwirksam dürfte die Klausel von Hermes sein, welches ein Einverständnis des Absenders antizipiert: (mehr …)
- LG Trier: Eine Widerrufsbelehrung mit der Bitte um Warenrücksendung in der Originalverpackung und als versichertes Paket ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 8. September 2008
LG Trier, Urteil vom 22.02.2007, Az. 7 HK.O 125/06
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 312 b ff., 355 ff. BGB
Das LG Trier hat entschieden, dass eine Bitte im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung, Rücksendung der Ware „nicht unfrei, sondern als versichertes Paket“ unter Aufbewahrung des Einlieferungsbeleges vorzunehmen und weiterhin „in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen“ unter Verwendung einer schützenden Umverpackung gegen geltendes Recht verstoße und wettbewerbswidrig sei. Dies erschwere dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechtes durch das Aufstellen gesetzlich nicht vorgesehener Anforderungen. Daran ändere auch die Formulierung der Anforderungen als Bitten nichts. Entsprechend dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305 c Abs 2 BGB) sei die kundenfeindlichste – also letztlich die dem Verbraucher günstigste – Verständnismöglichkeit der Formulierung zugrundezulegen. Lediglich völlig fernliegende hätten außer Betracht zu bleiben.