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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2013, Az. 1 U 42/13
    § 3 UWG, § 4 Nr.11 UWG, § 8 Abs.1, 3 Nr. 1 UWG; § 936 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die Zustellung einer Urteilsverfügung nach Widerspruch im Parteibetrieb entbehrlich ist, wenn sie gegenüber der ursprünglichen Beschlussverfügung keine wesentlichen Änderungen enthält. Dabei liege auch dann keine wesentliche Änderung vor, wenn in der Widerspruchsverhandlung Anträge aus der ursprünglichen Beschlussverfügung zurück genommen würden, denn im Umfang der Rücknahme sei die Beschlussverfügung bereits vor Erlass des Urteils wirkungslos geworden. Deshalb bewirke der Wegfall des Tenors, der auf der Rücknahme beruhe, keine Inhaltsänderung. Auch eine Modifikation des Wortlauts von „in Absprache mit“ zu „bei den Ärzten“ sei keine wesentliche Änderung. Zitat:

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  • veröffentlicht am 6. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 21.01.2010, Az. 6 U 3223/09
    § 929 Abs. 2 ZPO

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Urteil, welches nach eingelegtem Widerspruch eine einstweilige Verfügung bestätigt, nicht erneut im Parteibetrieb zugestellt werden muß. Eine erneute Vollziehung müsse nur dann erfolgen, wenn die Beschlussverfügung durch das im Widerspruchsverfahren ergangene Urteil erweitert, inhaltlich geändert oder wesentlich neu gefasst werde. Werde sie hingegen lediglich (marginal) eingeschränkt, löse ein solches Minus gegenüber der vollzogenen Entscheidung (die einstweilige Verfügung war im Parteibetrieb zugestellt worden) keine Notwendigkeit einer erneuten Vollziehung aus. Der Senat verwies auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart, GRUR-RR 2009, 194 und des OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 152.

  • veröffentlicht am 27. August 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2010, Az. 4 U 193/09
    §§ 936, 929 II ZPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Zustellung einer einstweiligen Verfügung an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ohne Empfangsbekenntnis nicht wirksam ist. Das schriftliche Empfangs bekenntnis sei ein wesentliches Erfordernis der Zustellung und diene nicht nur dem Nachweis der Zustellung, sondern gehöre begrifflich zur Zustellung auch im Falle der Parteizustellung nach § 195 ZPO. Habe das Gericht den Anwalt des Antragsgegners in das Passivrubrum der Beschlussverfügung aufgenommen, müsse der Antragsteller zur Wahrung der Frist des § 929 II ZPO diesem Anwalt zustellen. Es sei jedoch lediglich eine Übersendung per Telefax erfolgt, diesem sei ein vorbereitetes Empfangsbekenntnis nicht beigefügt gewesen, und ebenso wenig habe das Anschreiben eine irgendwie geartete Aufforderung, den Empfang der Verfügung nebst Anlagen in irgendeiner Weise zu bestätigen, enthalten. Vor allem habe es an einer Bestätigung oder Mitteilung des Erhalts durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin bzw. an einer Dokumentation ihres Empfangswillens innerhalb der Vollziehungsfrist gefehlt, so dass letztlich die Vollziehungsfrist ohne wirksame Zustellung verstrichen und die einstweilige Verfügung aufzuheben sei. Die ebenfalls erfolgte Zustellung an die Antragsgegnerin per Gerichtsvollzieher habe zur Wahrung der Vollziehungsfrist ebenfalls nicht ausgereicht. Die Zustellung hätte, wie ausgeführt, an ihren Prozessvertreter erfolgen müssen.

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