IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2010

    OLG Köln, Urteil vom 08.01.2010, Az. 6 U 113/09
    §§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG 2008

    Das OLG Köln hat entschieden, dass mit der Werbung „Längst gilt das Unternehmen mit Sitz in der Goldstadt Q. durchweg als der Partner für den reibungslosen Gold-Ankauf“ keine Alleinstellung behauptet wird. Was „den Partner“ auf diesem Gebiet vor allen anderen auszeichne, sei nicht ersichtlich. Ob die Beklagte und die Qualität ihrer Leistungen das mit der Werbung in Anspruch genommene Vertrauen verdiene, sei erkennbar eine Frage subjektiver Bewertung. Als objektive Tatsachenbehauptung einer absoluten Spitzenstellung in Bezug auf den Umsatz, den Marktanteil oder die Zahl der Ankaufstellen könne der Satz – auch im weiteren Kontext der werbend dargestellten „Unternehmensgeschichte“ der Beklagten – dagegen nicht angesehen werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 12.02.2010, Az. 6 U 169/09
    §§ 133, 157, 242, 278, 313 BGB; 20 MarkenG; 11 UWG; 287 ZPO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass Webseitenbetreiber im Rahmen eines Affiliate-Konzepts lediglich als Beauftragte des Anbieters anzusehen sind. Dies ist hinsichtlich abgegebener Unterlassungserklärungen des Anbieters relevant. Im entschiedenen Fall hatte sich der Anbieter bei Meidung einer Vertragsstrafe verpflichet, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Dieses beanstandete Verhalten fand sich jedoch nach Abgabe der Erklärung noch in einer Werbeanzeige auf einer Affiliate-Partnerseite des Anbieters. Das Gericht verneinte allerdings die Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Beklagte habe für die Inhalte von Partnerseiten nicht wie für eigenes Verhalten einzustehen. Die Betreiber solcher Seiten seien im Rahmen ihrer Anmeldung zu dem Partnerprogramm des Anbieters („Advertiser“ oder „Merchant“) zwar als dessen Beauftragte anzusehen. Erfüllungsgehilfen in Bezug auf vom Anbieter vertraglich übernommene Unterlassungspflichten seien sie aber nicht, soweit keine Neuvornahme, sondern nur die Beibehaltung der zu unterlassenden Werbung in Rede stehe.  Dies habe zwar den Beklagten als vertraglichen Unterlassungsschuldner nicht von seiner eigenen Pflicht entbunden, jeden auf Grund seines Vorverhaltens drohenden Verletzungsfall nach Kräften abzuwenden und dabei in angemessenem und zumutbarem Umfang auch auf außerhalb seiner Betriebsorganisation stehende Dritte einzuwirken; jedoch sah das Gericht diese Pflicht vorliegend auf Grund der Umstände des Einzelfalls als erfüllt an. Dass gehörige Anstrengungen des Beklagten den in Rede stehenden Verbleib eines Werbefotos auf einer Partnerseite lediglich 2 Tage nach Abgabe der Unterlassungserklärung hätten verhindern können, liege fern.

  • veröffentlicht am 4. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 10.06.2008, Az. 3 W 67/08
    §§
    5, 15 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Registrierung einer Domain an sich, ohne diese zu nutzen, bereits markenrechtlich unzulässig sein kann, wenn jede Art der möglichen Nutzung rechtswidrig wäre. Allein durch die Registrierung der Domain entstünde eine Erstbegehungsgefahr für Verstöße. Im entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner die Domains „pelikan-und-partner“ und „pelikanundpartner“ auf sich registrieren lassen. Dagegen ging eine bekannte Schreibwarenfirma vor und bekam Recht. Die Richter waren der Auffassung, dass der Firma ein so überragender Bekanntheitsgrad zukomme, dass deren schutzwürdige Interessen ausnahmsweise dem Prinzip der Registrierungspriorität vorgingen. Der Antragsgegner müsse sich auf Grund der hohen Bekanntheit der Antragstellerin klarstellender Zusätze beim Domainnamen bedienen, um Internetnutzer nicht in die Irre zu führen. Zwar würde keine Identverletzung vorliegen, denn die Antragstellerin könne immer noch eine Domain „pelikan“ nutzen, aber da der Zusatz „und-partner“ rein beschreibender Natur sei, würde ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwarten, unter der Internetadresse auf ein Angebot der Firma Pelikan zu stoßen. Damit wäre der Aufmerksamkeitswert des Zeichens bereits zur Anlockung auf die Seite ausgenutzt. Hinsichtlich der Frange, wann genau ein überragender Bekanntheitsgrad vorliege, wollte sich das Gericht jedoch nicht festlegen.

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    BGH, Urteil vom 03.11.2008, Az. AnwSt (R) 10/08
    §§ 3, 5 UWG, § 8 BORA

    Der BGH hat in diesem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten darauf hingewiesen, dass der Begriff „& Associates“ nicht verwendet werden kann, wenn mit dem derart bezeichneten Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwaltskanzlei keine gesellschaftliche oder partnerschaftliche Verbindung besteht. Der betroffene Rechtsanwalt betrieb eine Einzelkanzlei. Er war ausschließlich beratend tätig. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag im Wirtschaftsbereich. Der Rechtsanwalt stellte für jeden Einzelfall seiner Beratungstätigkeit ein Team aus erfahrenen Spezialisten zusammen, die sodann gemeinsam das konkrete Einzelmandat durchführten. Der Betroffene verwendete für seine Schriftsätze, mit denen er als Rechtsanwalt auch gegenüber Dritten nach außen in Erscheinung getreten war, folgenden Briefkopf: „Dr. L. & Associates, Dr. A. L., Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht – Associates: Dr. L. & Associates Unternehmensberatungs GmbH, Dr. L. & Partner Steuerberatungs GmbH, bzw. Steuerberatungs-gesellschaft mbH„. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie Kanzlei DR. DAMM & PARTNER RECHTSANWÄLTE hatte Ende Juni 2008 ein neues Website-Konzept vorgestellt, das unter anderem Nachrichten und weitere Informationen zu den Themenbereichen Onlinehandel, Abmahnungen, Amazon, eBay & Co, IT-Recht, Urheberrecht, Markenrecht und mehr erfasst. Die für ihr Kanzleikonzept preisgekrönte Kanzlei DR. DAMM & PARTNER konzentriert sich seit ihrer Gründung auf die Rechtsberatung und -vertretung von gewerblichen Onlinehändlern. Die tägliche Arbeit im Blog und in den speziellen Themenbereichen hat trotz des erst kürzlich erfolgten Relaunches der Website erfreulicherweise starken Anklang. In den letzten Tagen fand ein Bericht das Interesse von gleich 3.200 Lesern.

  • veröffentlicht am 17. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Pforzheim, Urteil vom 07.02.2008, Az. 1 C 284/03
    §§ 1004, 823 BGB

    Das AG Pforzheim vertritt die Rechtsansicht, dass ein Onlinehändler (Merchant) für unerwünschte E-Mails seiner Affiliates gegenüber Dritten nicht haftet, wenn er, der Onlinehändler, den Affiliate ausdrücklich angewiesen hat, von unerwünschten E-Mail-Werbung strikt abzusehen. Sei der Onlinehändler nicht der unmittelbare Störer, sondern nur mittelbarer Veranlasser der Störung, hafte er erst bei Verletzung von Prüfungspflichten. Angesichts der  Eigenverantwortlichkeit des Affiliate-Partners sei es ausreichend, wenn der Merchant seinem Werbepartner die Benutzung illegaler Werbemaßnahmen ausdrücklich untersage. Allerdings sei es dem Onlinehändler nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte die Einhaltung dieser Verpflichtung durch seine Werbepartner zu kontrollieren. Eine durchgängige Kontrolle wäre ohnehin tatsächlich kaum möglich; es stellt sich jedoch auch die Frage, wie eine »stichprobenartige Überwachung« stattfinden solle, wie es das LG Berlin vorgegeben hatte. Dass der Onlinehändler bereits vor Versendung der streitgegenständlichen E-Mail Kenntnis von solchen Rechtsverletzungen durch seinen Werbepartner hatte, war nicht dargetan, so dass ihm „auch aus diesem Gesichtspunkt keine gesteigerten Prüfpflichten zukommen“ könnten.
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