IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Köln, Urteil vom 08.06.2011, Az. 119 C 57/11
    § 276 BGB, § 280 BGB

    Das AG Köln hat entschieden, dass im Falle einer unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nicht automatisch die zur Abwehr erforderlichen Rechtsanwaltskosten erstattet werden müssen. Eine Ersatzpflicht bestehe insbesondere nicht, wenn der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde liegt, also eine sogenannte Plausibilitätskontrolle erfolgt sei. Auch müsse die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Abwehr der Ansprüche erforderlich und zweckmäßig gewesen sein. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. November 2011

    OLG Celle, Urteil vom 10.11.2011, Az. 13 U 84/11
    § 839a Abs. 2 BGB, § 839 Abs. 3 BGB

    Gemäß § 839 Abs. 3 BGB tritt eine Ersatzpflicht aus Amtshaftung nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Das OLG Celle hat nun entschieden, dass auch die Einholung eines privaten Gutachtens als solches Rechtsmittel angesehen werden kann, um Fehler in einem gerichtlich eingeholten Gutachten aufzudecken. Es seien durch den Verletzten sämtliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden innerprozessualen Behelfe schon vor Abschluss der jeweiligen Instanz auszuschöpfen, anderenfalls könnten in einem weiteren Verfahren keine Ansprüche gegen den Sachverständigen geltend gemacht werden. Dazu gehöre auch ein privates Gegengutachten, um eine erneutes Aufrollen der Angelegenheit im Schadensersatzprozess möglichst zu vermeiden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. August 2009

    BGH, Urteil vom 30.07.2009, Az. VI ZR 210/08
    § 2 Satz 1 Nr. 1, §§ 7 bis 10 TMG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Verlagsunternehmen, das eine Domain verpachtet, für den dort befindlichen rechtswidrigen Inhalt nicht passivlegitimiert ist. Vielmehr seien Unterlassungsansprüche gegen den im Impressum genannten Pächter der Domain zu richten. Zwar erbringe das Unternehmen mit der Überlassung der Domain einen wesentlichen Beitrag zur Nutzung der Internetseite und komme somit als Störerin in Betracht. Sie habe die Möglichkeit, sich vertraglich Einfluss auf den Inhalt der Internetseite vorzubehalten oder durch Aufgabe der Domain oder Dekonnektierung des Access-Providers den Internetauftritt von der Domain zu trennen. Ihre Haftung setze aber die zusätzliche Verletzung von Pflichten voraus. Sie müsse nach Hinweis die Unterbindung des Beitrags veranlassen und Vorsorge treffen, dass es zu keinen erneuten Eingriffen in Rechte des Klägers komme. Eine weitergehende Prüfungs- und Überwachungspflicht bestehe nur, wenn sie konkret mit solchen Eingriffen rechnen müsse. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Da sie unverzüglich die Löschung des Beitrages bewirkt habe, hafte sie nicht.

  • veröffentlicht am 24. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 15.07.2008, Az. VIII ZR 211/07
    §§ 280, 437, 439 BGB

    Der BGH ist der Rechtsansicht, dass der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe im Rahmen der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung nur die Lieferung mangelfreier Parkettstäbe schuldet, jedoch nicht zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettstäbe verpflicht ist, und zwar auch dann nicht, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hat. Eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe, nachdem der Käufer diese vor der Feststellung des Mangels auf eigene Kosten hat verlegen lassen, kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung in Betracht. Dabei hafte der Verkäufer nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe, etwa weil der nicht offensichtliche Mangel auf einen Fehler des Herstellers zurückzuführen sei.
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