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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. September 2015

    BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 147/13
    § 23 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Firma TechArt von ihr getunte Porsche u.a. mit dem Hinweis „Porsche 911 Turbo mit TECHART-Umbau“ bewerben darf, auch wenn umfangreiche Änderungen an Aerodynamic-Teilen, Fahrwerk und Motorsteuerung vorgenommen werden. Damit bewege sich die Verwendung der Bezeichnung „Porsche“ durch TechArt noch im Rahmen der Schutzschranke gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG. Dem Anbieter müsse, so der Senat, ein gewisser Spielraum verbleiben, um seine Leistungen dem Verbraucher gegenüber angemessen zu präsentieren. Es sei weder erforderlich, dass jegliche Änderungen im Detail angegeben würden, noch dass darauf hingewiesen werde, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichne und der Hersteller mit den Umbauten nichts zu tun habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 4. Juni 2012

    KG Berlin, Urteil vom 27.09.2011, Az. 1 Ss 128/09
    § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, § 143 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der Vertrieb von Weckern, Wanduhren, Kalendern, Thermometern und Blechschildern mit Motiven von Kraftfahrzeugen der Typen „Porsche 356“ und „Porsche 911“ der Porsche AG sowie der Typen „Käfer“ und „Bulli-T 1“ der Volkswagen AG als Kennzeichenverletzung gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG strafbar sein kann. Hierin sei eine unlautere Rufausbeutung zu sehen. Zitat aus der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2009, Az. 5 U 429/09
    § 242 BGB

    Das OLG Koblenz hat eine Entscheidung des LG Koblenz (Link: Urteil) in einem Hinweisbeschluss an die Beteiligten inhaltlich bestätigt, wonach das Bestehen auf der Durchführung eines Kaufvertrages über einen 911 (Modell 997 Carrera 2 S Coupé) zu einem Kaufpreis von 5,50 EUR und die daraus folgende Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB ist. Der Senat wies daraufhin, dass die streitgegenständliche Auktion wenige Minuten nach ihrem Start vorzeitig abgebrochen worden sei, so dass nicht davon auszugehen sei, dass der Abbruch vorsätzlich erfolge, um einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Auch habe „jedem verständigen Betrachter auch ohne weiteres nachvollziehbar“ sein müssen, dass ein „nur noch als extrem zu bezeichnendes Missverhältnis zwischen dem gebotenen Preis und dem Wert der Sache“ vorgelegen habe. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Rechtsanwalt Elmar Kloss, welcher den obsiegenden Beklagten vertrat.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, Az. 10 O 250/08
    §§
    280 I, 281 I, II, 433, 242 BGB

    Das LG Koblenz hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer nach wenigen Minuten abgebrochenen eBay-Auktion ein Anspruch des zur Zeit des Abbruchs Höchstbietenden auf die Übereignung des angebotenen Porsche für 5,00 EUR gegeben ist. Der objektive Wert des Fahrzeugs lag bei etwa 75.000 EUR. Grundsätzlich, und dieser allgemeinen Rechtsauffassung schloss sich auch das Landgericht an, wird auch bei Abbruch einer bereits bebotenen eBay-Auktion ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden geschlossen. Das OLG Köln entschied in einem ähnlichen Fall auch konsequent gegen den Verkäufer und sprach einen Rübenroder im Wert von 60.000 EUR dem Kläger für 51,00 EUR zu (Link: OLG Köln). Das Landgericht Koblenz jedoch war der Meinung, dass der Porsche nicht für einen so geringen Preis „über den Tisch gehen“ dürfe, weil dies nach Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich wäre. Die Verurteilung würde „zu einer mit der Gerechtigkeit nicht vereinbarenden Benachteiligung des Beklagten [der Verkäufers] führen“. Zwar könne die Durchsetzung eines Schnäppchens nicht grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, insbesondere nicht, wenn es für den angebotenen Artikel regelmäßig keinen Markt gäbe. Für den Porsche gäbe es jedoch einen Markt, so dass davon auszugehen sei, dass noch weitere ernsthafte Gebote abgegeben worden wären, wenn die Auktion nicht vorzeitig beendet worden wäre. Der Kläger, der als Maximalgebot 1.100,00 EUR angegeben hatte, hätte bei normalen Auktionsverlauf nicht davon ausgehen können, dass er zu diesem Preis den Porsche ersteigert hätte. Das Urteil des LG Koblenz mag zwar dem Gerechtigkeitssinn einer großen Mehrheit entsprechen, ob aber die Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit mit dem Vorhandensein eines Marktes überzeugt, bezweifeln wir. Hier wurde offensichtlich ergebnisorientiert argumentiert.

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