IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Mai 2011

    LG Itzehoe, Urteil vom 15.03.2011, Az. 5 O 66/10
    § 5 UWG

    Das LG Itzehoe teilte per Pressemitteilung mit, dass eine Werbung für Kapitalanlageprodukte (sog. Genussrechte) wegen Irreführung wettbewerbswidrig ist, wenn sie Aussagen wie „Sicherheit zum Anfassen!“, „Maximale Flexibilität“ oder „Dadurch bieten wir Ihnen ein Höchstmaß an Sicherheit“ u.a. enthält, jedoch nicht auf vorhandene Risiken wie das Risiko eines Totalverlustes, die fehlende Einlagensicherung und die nicht gesicherten Zinszahlungen hinweist. Auch sei die Äußerung „Maximale Flexibilität“ irreführend, wenn eine Rückgabemöglichkeit frühestens nach 3 Jahren bestehe. Die Kammer führte aus, dass mögliche Vorteile eines Finanzinstrumentes nur hervorgehoben werden dürften, wenn gleichzeitig eindeutig auf etwaige damit einhergehende Risiken verwiesen werde, wichtige Aussagen dürften nicht unverständlich oder abgeschwächt dargestellt werden, ein Vergleich von Finanzinstrumenten müsse aussagekräftig und die Darstellung ausgewogen sein.

  • veröffentlicht am 22. September 2010

    Unsere Kanzlei erhielt heute folgende „Anfrage“ per E-Mail:

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    (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 09.10.2008, Az. I ZR 100/04
    § 4 Abs. 3 S. 1, S. 4 HWG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass bei frei verkäuflichen Arzneimitteln, die gesundheitsrelevante Nebenwirkungen haben, nach dem  Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 4 HWG die Angabe „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ zu erfolgen habe. Vorstehende Regelung sei keineswegs verfassungswidrig und verstoße auch nicht gegen EU-Recht. Das Interesse der Beklagten an einer ungestörten Werbung für die von ihr verkauften Erzeugnisse habe hinter dem mit § 4 Abs. 3 HWG bezweckten Schutz der Volksgesundheit zurückzustehen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von der Beklagten angebotenen Mittel um ein Arzneimittel handele, das trotz gegebener Risiken frei verkäuflich sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Januar 2009

    Die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER hat sich nahezu täglich mit den Folgen des wachsenden Abmahnunwesens auseinanderzusetzen. In vielen Fällen ist die Abmahnung für den Onlinehändler existenzbedrohend, insbesondere, wenn er sich in Verkennung der bestehenden Risiken falsch verhält. Viel zu häufig wird die vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben. Ist diese jedoch, wie in der Regel, zu weit formuliert, ist es für den Abgemahnten schwer, der Unterlassungserklärung noch gerecht zu werden. In diesem Fall droht je Verstoß eine Vertragsstrafe von regelmäßig 5.000 EUR, bei mehrfachen Verstößen können auch mehrere Vertragsstrafen anstehen. Die Unterlassungsverpflichtung selbst besteht für den Abgemahnten 30 Jahre lang und ist nur in wenigen Ausnahmefällen vorzeitig aufkündbar. Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) hat hierzu mit Rechtsanwalt Dr. Damm ein Interview geführt und dieses heute veröffentlicht. Das Interview ist in Text verfügbar (NDR/Text) sowie als Tondatei (NDR/Ton).

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