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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Januar 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.11.2015, Az. 16 U 64/15
    § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 ff BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das sog. Teilen eines Beitrags in dem sozialen Netzwerk Facebook nicht mit einer Verlinkung und einem damit verbundenen Zueigenmachen einer Äußerung vergleichbar ist. Zwar sei die Teilen-Funktion einer Verlinkung technisch ähnlich, es handele sich allerdings lediglich um einen Hinweis auf private Inhalte anderer Nutzer, mit welchen keine Identifikation vorliege. Deswegen enthalte das Teilen außer der Verbreitungsfunktion keine darüber hinausgehende Bedeutung. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 21. Dezember 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.09.2015, Az. 16 W 47/15
    § 823 BGB, § 1004 BGB; § 10 TMG

    Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung des Landgerichts (hier) bestätigt, dass ein Domainregistrar bezüglich der Haftung für Beiträge auf einer Webseite nicht mit einem Host-Provider gleichzusetzen ist. Der Registrar sei eher mit einem Zugangsprovider (Access-Provider) vergleichbar als mit dem Host-Provider. Um den Registrar im Wege der Störerhaftung in Anspruch zu nehmen, müsse er die Möglichkeit haben, den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten durch zumutbare Maßnahmen zu unterbinden. Unzumutbar seien z.B. Sperrmaßnahmen, durch welche in erheblichem Umfang auch der Zugang zu anderen legitimen Inhalten behindert werde. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2015

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.08.2015, Az. 2-03 O 306/15
    § 10 TMG; § 1004 BGB

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Domainregistrar bezüglich der Haftung für Beiträge auf einer Webseite nicht mit einem Host Provider gleichzusetzen ist. Die Rolle des Registrars einer Domain und des Host Providers für die unter eine Domain erreichbaren Daten fielen häufig auseinander, und vorliegend sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Registrar gleichzeitig als Host Provider fungiere. Somit könnten gegen ihn keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Auch bestünden keine Prüfpflichten des Registrars. Die Rechtsprechung für Host Provider sei nicht entsprechend anzuwenden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 20. Juli 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Urteil vom 02.07.2013, Az. 1 BvR 1751/12
    Art. 5 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ vom Recht auf Meinungsfreiheit umfasst sein kann. Zwar sei die Äußerung als Schmähkritik einzustufen, weil die Bezeichnung „Winkeladvokatur“ des erforderlichen Sachbezugs entbehre und als bloße Diffamierung angesehen werden müsse. Das OLG Köln habe indes nicht stark genug gewichtet, dass die Äußerung zunächst nur gegenüber der Rechtsanwaltskammer getätigt und dann in einen Zivilprozess eingeführt worden sei, in dem nur die Prozessbeteiligten und das Gericht von ihr hätten Kenntnis nehmen können. Das Oberlandesgericht habe zudem nicht hinreichend in seine Erwägungen eingestellt, dass der Vorwurf des Winkeladvokaten nur eine begrenzt gewichtige Herabsetzung allein in der beruflichen Ehre bedeute und den Kläger damit lediglich in seiner Sozialsphäre betreffe, zumal der Beschwerdeführer sich wörtlich allein auf die Kanzlei und nicht auf die Person bezogen und den Begriff Winkeladvokatur in Anführungszeichen gesetzt habe. Was wir davon halten? Das Urteil sollte nicht als Freibrief verstanden werden, Rechtsanwälte als „Winkeladvokaten“ zu bezeichnen, auch nicht unter dem Schutz eines laufenden gerichtlichen Zivilverfahrens. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Januar 2015

    BGH, Urteil vom 16.12.2014, Az. VI ZR 39/14
    § 823 BGB Ah, § 824 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 GG; Art. 8 Abs. 1 MRK, Art. 10 Abs. 1 MRK

    Der BGH hat entschieden, dass Kritik an einem Wirtschaftsunternehmen auch bei scharfer und überzogener Formulierung in der Regel von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist und nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik zu bewerten ist. Ein allgemeiner Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen bestehe nicht. Für die Qualifizierung als Schmähkritik müsse hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund stehe, der an den Pranger gestellt werden solle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. August 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.03.2014, Az. 6 U 75/12
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; § 4 Nr. 7 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Aussage in einem Anwaltsschriftsatz, der gegnerische Rechtsanwalt begehe „gewerblich Prozessbetrug“ und sei ein „Meisterbetrüger“ als unzulässige Schmähkritik zu qualifizieren ist. Dies gelte auch dann, wenn der Vorwurf des Prozessbetrugs in Einzelfällen zutreffe, jedoch nicht in Zusammenhang mit dem aktuellen Fall oder dem weiteren Inhalt des Schriftsatzes stehe. Werden die Äußerungen in einem Newsletter oder in Schriftsätzen gegenüber Dritten in Verfahren, in denen der Geschmähte nicht beteiligt ist, getätigt, handele es sich außerdem um eine unlautere Herabsetzung eines Mitbewerbers. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Januar 2014

    LG Kiel, Urteil vom 06.12.2013, Az. 5 O 372/13
    § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass die Bewertung von Ärzten in einem Internetportal durch ein Schulnotensystem in Hinblick auf unterschiedliche Kriterien wie Behandlung, Aufklärung, Praxisausstattung, Wartezeit u.a. zulässig und von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt ist. Es handele sich bei der Bewertung nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um schutzwürdige persönliche Wertungen, die lediglich an Tatsachen anknüpften. Zitat:

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  • veröffentlicht am 9. Oktober 2013

    OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2013, Az. 4 U 88/13
    § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 5 Abs. 1 GG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Hotels auf einer Internet-Bewertungsplattform als „Hühnerstall“ eine zulässige Meinungsäußerung darstellt. Im Zusammenhang mit dem Namen des Hotels (Landhotel Hühnerhof) sei die Äußerung als satirisches Wortspiel zu verstehen. Eine Schmähkritik, bei der die Diffamierung des Hotels bzw. dessen Betreiber im Vordergrund stehe, sei darin nicht zu sehen. Die Formulierung diene lediglich zur überspitzten Zurschaustellung der im Weiteren geäußerten Kritik. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. September 2013

    BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013, Az. 1 BvR 444/13
    Art. 5 Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass die Verleihung des „Denkzettels für strukturellen und systeminternen Rassismus“ im Jahre 2010 an das Rechtsamt einer Stadt von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt war. Zwar sei scharfe Kritik am Vorgehen des Rechtsamts im Umgang mit einem gehörlosen Flüchtlings geübt worden, es habe sich jedoch nicht um Schmähkritik oder – wie die Strafgerichte annahmen – um üble Nachrede gehandelt. Maßnahmen der öffentlichen Gewalt müssten ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisiert werden können. Dies gehöre zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht in diesem Zusammenhang besonders hoch zu veranschlagen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Mai 2013

    LG Köln, Urteil vom 08.05.2013, Az. 28 O 452/12
    § 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine negative Kundenbewertung z.B. des Wortlauts „1 von 5 Schlechter Service von X“ nicht die Rechte des Unternehmers verletzt, weil es sich um eine pauschale Meinungsäußerung handele. Es sei kein Bezug zu Tatsachen (z.B. der Service sei schlecht, weil der Unternehmer nicht erreichbar sei) gegeben, deren Wahrheit oder Unwahrheit dem Beweis zugänglich wären. Sei kein Tatsachenkern vorhanden, sei die reine Meinungsäußerung geschützt, sofern die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung:
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