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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Februar 2016

    BGH, Urteil vom 15.10.2015, Az. I ZR 260/14
    § 5 Abs. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine blickfangmäßig herausgestellte Werbeaussage nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden kann. Dafür sei ein Hinweis erforderlich, z.B. in Form eines Sternchenhinweises, welcher ähnlich hervorgehoben sein müsse wie die Hauptwerbebotschaft. Anderenfalls könne vom Verbraucher nicht erwartet werden, dass er erkenne, dass die Hauptbotschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen gelte bzw. doch noch Zusatzkosten entstehen könnten. Vorliegend habe die streitgegenständliche Werbung für eine „All Net Flat“ eines Telefonanbieters diese Anforderungen nicht eingehalten. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 11. Juli 2013

    OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2013, Az. 6 U 266/12
    § 5 UWG, § 5a UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkunternehmens, der „Netzbetreiber mit den zufriedensten Kunden“ zu sein, irreführend ist, wenn gegenüber den Adressaten nicht kommuniziert wird, dass Angebote von Providern in der zu Grunde gelegten Umfrage nicht berücksichtigt wurden. Der Verbraucher differenziere nicht zwischen Netzbetreibern und Providern und gehe ohne Erläuterung bei der angegriffenen Werbung davon aus, dass sich der Vergleich auf alle Mobilfunkanbieter beziehe. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass bei einer TV-Werbung die Einblendung des Testinstituts für 2 Sekunden ohne weiterführende Hinweise, wie die Untersuchung und Ergebnisse des Tests zu finden seien, nicht ausreiche. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. März 2013

    OLG Köln, Urteil vom 30.11.2012, Az. 6 U 114/12
    § 1 PAngV; § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Plakatwerbung gegen die Preisangabenverordnung verstößt, wenn eine Erläuterung zum Preis in einer Fußnote erfolgt, die so klein gedruckt am unteren Rand des auf dem Boden aufgestellten Plakats angebracht war, dass sie aus dem Stand für den Betrachter nicht lesbar war. Eine Anforderung, dass der Betrachter sich erst bücken oder in die Hocke gehen müsse, um den Hinweis zur Kenntnis nehmen zu können, vertrage sich nicht mit dem Erfordernis der leichten Lesbarkeit eines solchen Hinweises. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Juli 2012

    LG Bonn, Urteil vom 14.02.2012, Az. 11 O 60/11
    § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Bonn hat entschieden, dass die Angabe der Fundstelle eines Testurteils in der Werbung in geringer Schriftgröße nicht zwangsläufig zur Wettbewerbswidrigkeit führt. In der streitgegenständlichen Werbung stellte die Kammer durch Inaugenscheinnahme des Originalprospektes in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Fundstellenangabe trotz ihrer geringen Schriftgröße ohne besondere Anstrengungen lesbar sei, weil sie schon unmittelbar durch einen kurzen Blick auf die dort zitierten Testurteile diesen selbst entnommen werden könnte. Wenn andere Gerichte festgestellt hätten, dass zur Lesbarkeit einer Fundstellenangabe im Regelfall mindestens eine 6-Punkt-Schrift erforderlich sei, so sei dies auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zurückzuführen (vgl. u.a. OLG Celle, LG Tübingen, LG Kiel). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Mai 2012

    OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2012, Az. 9 U 1248/11
    § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Werbung mit einem fremden Testergebnis – hier eines Testergebnisses der Stiftung Warentest für einen Kindersitz – nur dann statthaft ist, wenn die Fundstellenangabe für den Test ausreichend lesbar ist. Hierfür sei nicht nur eine Mindestgröße von 6 Punkt erforderlich, sondern auch die grafische Gestaltung. Vorliegend beanstandete der Koblenzer Senat, dass die Lesbarkeitserschwernis, begründet durch zu kleine Schrift (3- bis 4-Punkt-Schrift), nicht durch ausgleichende optische Effekte ausgeglichen worden sei. Die schwarze Schrift sei eingebettet in einen grauen Hintergrund, so dass keine kontrastreiche Darstellung erreicht werde. Die Fundstelle werde unter Verwendung der Ziffern 0, 3, 6 und 2 wiedergegeben. Insbesondere die Ziffern 0, 3 und 6 seien solche, die sich vom Schriftbild her ähneln und optisch verwischen könnten, wenn nicht auf andere Weise eine klare Trennung zwischen den einzelnen Zeichen erfolge. Dies sei nicht gegeben. Zudem werde die Lesbarkeit der Fundstelle durch den leicht verwaschenen Druck zusätzlich erschwert.

  • veröffentlicht am 20. Mai 2012

    LG Kiel, Urteil vom 18.01.2012, Az. 14 O 88/11
    § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass die Angabe der Fundstelle eines Testurteils in einer verschwommenen Schrift in ca. 3-pt.Größe nicht ausreichend ist. Dem Verbraucher müsse die Fundstelle eindeutig und leicht auffindbar angegeben sein, damit ihm eine einfache Möglichkeit eröffnet werde, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinn setze voraus, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar sei. Diese Anforderung erfülle das beanstandete Angebot nicht. Die getätigte Angabe sei nur undeutlich wiedergegeben und auch bei Anwendung erheblicher Mühe nur schwer entzifferbar. Zur ungenügenden Fundstellenangabe entschieden u.a. auch das KG Berlin, das OLG Celle, das LG Tübingen und das OLG Köln. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 15.07.2011, Az. 6 U 59/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 PAngV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Zeitungsanzeige nicht allein deshalb als irreführende Werbung wettbewerbswidrig ist, weil Erläuterungen zum beworbenen Preis in einer kleinen Schriftgröße (5,5 Pt.) gehalten sind. Seien die Angaben trotz der kleinen Größe auf Grund von Kontrast, Schärfe etc. (noch) gut lesbar, sei eine Irreführung nicht allein wegen des Kleingedruckten gegeben. Träten weitere Faktoren hinzu (Kontrastärme, Unschärfe, geringer Zeilenabstand etc.), könnten diese jedoch eine Irreführung des Werbeadressaten begründen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Tübingen, Urteil vom 29.11.2010, Az. 20 O 86/10
    §§ 3 Abs. 2, 8 UWG

    Das LG Tübingen hat entschieden – und zwar schon vor dem KG Berlin und dem OLG Celle – dass eine zu undeutliche Fundstellenangabe für ein Testurteil wettbewerbswidrig ist. Der Verbraucher müsse bei einer Werbung mit Testergebnissen leicht, eindeutig und in deutlicher Schrift darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem jeweiligen Test erhalten könne. Der fehlenden Fundstellenangabe sei die nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen. Die Pflichtangaben müssten erkennbar sein, was in der Auslegung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1987, 301 – 6-Punkt-Schrift) Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung bedeute. Dies war bei der Antragsgegnerin nicht der Fall gewesen. Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer.

  • veröffentlicht am 13. März 2011

    OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011, Az. 13 U 172/10
    §§ 3; 5a Abs. 2 UWG

    Das OLG Celle hat gemäß der Rechtsprechung des BGH entschieden, dass bei der Verwendung von Testergebnissen ein Hinweis vorhanden sein muss, wo das Testergebnis zu finden ist, wobei die Schriftgröße des Hinweises nicht 6 Punkt unterschreiten dürfe. Sei die Schriftgröße kleiner als 6 Punkt, so sei der Hinweis wie ein fehlender zu behandeln, da das Testergebnis nicht leicht und eindeutig nachprüfbar sei. Zitat: „Dies bedeutete in der Auslegung des Bundesgerichtshofs Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift als erfüllt angesehen, deren Größe 6 Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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