IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Hamburg, Urteil vom 24.06.2014, Az. 25b C 924/13
    § 8 TMG

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass der Vermieter einer Ferienwohnung mit WLAN (WPA2-verschlüsselt) nicht für Urheberrechtsverstöße seines Mieters verantwortlich ist, insbesondere dann nicht, wenn der Vermieter den Mieter darüber belehrt hat, dass der WLAN-Anschluss u.a. nicht für illegales Filesharing missbraucht werden darf. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. November 2014

    OLG Köln, (Hinweis-) Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 115/14
    § 3 Abs. 1 Nr. 1 TDG, § 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG, § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Amazon-Händler auch für solche Wettbewerbsverstöße haftet, die er selbst nicht begründet hat, die vielmehr vom Plattform-Betreiber verschuldet wurden. Die Argumentation der Antragsgegnerin, sie sei als Dienstanbieterin gemäß § 2 Abs. 1 TMG für die unstreitig von Amazon eingestellte wettbewerbswidrige unverbindliche Preisempfehlung und damit für einen fremden Inhalt nach Maßgabe der §§ 8 ff TMG nicht verantwortlich, überzeugte den Senat nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Oktober 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 02.10.2014, Az. 310 O 464/13
    § 130 BGB, § 10 TMG,
    § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes auch dann haftet, wenn ihm eine E-Mail, in welcher ein Hinweis auf eine oder mehrere Urheberrechtsverletzungen enthalten ist, zugegangen ist, der Sharehoster aber – aus welchen Gründen auch immer – diese noch nicht zur Kenntnis genommen hat. Zitat: „Der Ansicht der Antragsgegnerin, es komme darauf an, wann der Betreiber der Filehosting-Plattform positive Kenntnis von dem Hinweis auf Rechtsverletzungen erlangt habe, ist auch aus praktischen Erwägungen heraus nicht zu folgen, denn danach könnte der Betreiber eines Filehosting-Dienstes ihm obliegende Handlungspflichten einfach vermeiden, indem er die Hinweisschreiben (bzw. E-Mails) der Rechteinhaber schlicht nicht zur Kenntnis nimmt. Vielmehr ist Kenntnis im Sinne des § 10 TMG in Fällen wie dem vorliegenden dahin auszulegen, dass die Kenntnis gegeben ist, wenn dem Betreiber dieses Dienstes die Information über die konkrete Urheberrechtsverletzung nach den Grundsätzen des Zugangs von Willenserklärungen zugegangen ist.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Juli 2014

    KG Berlin, Urteil vom 16.04.2013, Az. 5 U 63/12
    § 4 Nr. 8 UWG; § 7 Abs. 2 TMG, § 10 S. 1 TMG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals für Hotelbewertungen dort getätigte Bewertungen nicht vorab auf rechtsverletzende Inhalte prüfen muss. Dies gelte jedenfalls dann, wenn er sich die Bewertungen erkennbar nicht zu eigen mache. Für ihn gelte dann die Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters. Damit wurde das Urteil der Vorinstanz (hier) bestätigt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Juni 2014

    BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer für Urheberrechtsverstöße volljähriger Familienangehöriger (hier: Stiefsohn) haftet. Hat er allerdings Anhaltspunkte, dass das volljährige Familienmitglied den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht, muss er „die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.“ Wir berichteten (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Köln, Urteil vom 23.01.2014, Az. 137 C 17/13
    § 72 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das AG Köln hat entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Accounts auch für über diesen Account begangene Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er von der konkreten Handlung keine Kenntnis hatte. Wer einer anderen Person bei der Nutzung des Accounts freie Hand lasse (hier: Lebensgefährtin des Beklagten), müsse für deren Handlungen einstehen. Neben der Verpflichtung zur Unterlassung seien auch die Abmahnkosten durch den Accountinhaber zu begleichen. Schadensersatz schulde er jedoch nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 27. Februar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 20.12.2013, Az. 6 U 56/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Betreiber der Internethandelsplattform amazon.de nicht ohne Weiteres, insbesondere nicht ohne Kenntnis, für Wettbewerbsverstöße der auf der Plattform weitestgehend eigenverantwortlich handelnden Amazon-Händler haften. Insbesondere sei Amazon nicht dazu verpflichtet, für die einzelnen Produktgruppen genauere Vorgaben zum Einstellen der Angebote zu machen und auf diese Weise möglichen Rechtsverstößen der Händler vorzubeugen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen den Betreiber Amazon EU s.a.r.l. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Januar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverstöße (hier: Filesharing) eines volljährigen Familienangehörigen (hier: Stiefsohn) nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass das Familienmitglied den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht. Zur Pressemitteilung Nr. 5/2014 des BGH: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. September 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 07.03.2013, Az. 10 U 97/12
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das KG Berlin  hat entschieden, dass Google (Maps) grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Kommentare oder Erfahrungsberichte vor Einstellung auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Werde allerdings seitens eines Verletzten auf eine Verfehlung hingewiesen (hier: Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Äußerung über einen Schönheitschirurgen „Vorsicht!!!!!!!!!!! der Fuscher!!!! schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten…“), müsse Google den beanstandeten Eintrag löschen. Geschehe dies nicht, gehe die Haftung auf Google über. Eine beantragte einstweilige Verfügung sei erlassen und Google mit den Kosten belastet worden. Das Kammergericht formulierte die Prüfungspflichten für Google wie folgt (Zitat):

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  • veröffentlicht am 5. September 2013

    BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az. I ZR 80/12, Az. I ZR 85/12, Az. I ZR 79/12
    § 97
    UrhG; § 7 Abs. 2 TMG , § 10 TMG

    Der BGH hat entschieden (Volltext s. unten), dass ein File-Hosting-Dienst zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet ist, die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet. Dabei soll es keine Rolle spielen, wieviele Werke dem Hosting-Betreiber zur Kenntnis gebracht werden (im vorliegenden Fall 4.815 Werke). Aus der Pressemitteilung Nr. 143/2013 des BGH vom 03.09.2013: „Ist die Beklagte auf konkrete Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer hinsichtlich bestimmter Werke hingewiesen worden, so ist sie deshalb nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren; sie muss darüber hinaus fortlaufend alle einschlägigen Linksammlungen darauf überprüfen, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind. Die Beklagte hat über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und ggf. auch unter Einsatz von sog. Webcrawlern zu ermitteln, ob sich für die konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links zu ihrem Dienst finden. Diese Prüfpflichten bestehen im selben Umfang für jedes Werk, hinsichtlich dessen die Beklagte auf eine klare Verletzung hingewiesen worden ist. Die Prüfpflichten werden nicht dadurch geringer, dass die Beklagte auf eine große Zahl von Rechtsverletzungen – im Streitfall auf die Verletzung der Rechte an mehr als 4.800 Musikwerken – hingewiesen worden ist. Denn der urheberrechtliche Schutz darf nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt.“ (mehr …)

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