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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. August 2015

    LG Landshut, Urteil vom 29.06.2015, Az. 72 O 3510/14
    § 21a Abs. 3 VTabakG, § 21a Abs. 4 VTabakG; § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Landshut hat entschieden, dass auf der Unternehmenswebseite eines Tabakherstellers keine Darstellung rauchender Menschen gezeigt werden darf. Dies falle – auch wenn auf der Seite kein Verkauf stattfinde – unter das Tabakwerbeverbot, da die Darstellung lässiger, rauchender Menschen indirekt der Verkaufsförderung der Unternehmensprodukte diene. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Mai 2011

    BGH, Urteil vom 18.11.2010, Az. I ZR 137/09
    §§
    4 Nr. 11 UWG, 21a VTabakG

    Der BGH hat entschieden, dass das Verbot der Pressewerbung für Tabakerzeugnisse auch für Imagewerbung des Herstellers im Monatsblatt einer Partei gilt, wenn neben der Imagewerbung auch die Produkte des Herstellers namentlich und ohne Bezug zum Thema der Werbung genannt werden. Zwar dürfe auch ein Tabakunternehmen im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit Imagewerbung für sein Unternehmen als solches betreiben, die Benennung einzelner Tabakprodukte in der Werbung sei aber jedenfalls nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Der Umstand, dass in der beanstandeten Anzeige nicht auf ein bestimmtes Tabakerzeugnis, sondern auf mehrere von der Beklagten vertriebene Tabakerzeugnisse Bezug genommen werde, ändere auch nichts daran, dass die Anzeige den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern vermöge. In dieser Konstellation gehe das Verbot der Tabakwerbung zum Jugend- und Gesundheitsschutz der Meinungsäußerungsfreiheit jedenfalls vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 04.11.2010, Az. I ZR 139/09
    §§ 3; 5 UWG; § 22 Abs. 2 Nr. 2 VTabakG

    Der BGH hat eine Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 13.08.2009, Az. 3 U 199/08) bestätigt, wonach es einem Tabakunternehmen untersagt ist, mit dem Begriff „Biotabak“ oder „100 % Bio Tabak“ zu werben. Nach dem vorläufigen Tabakgesetz ist es verboten, in der Werbung für Tabakerzeugnisse Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Produkte natürlich oder naturrein sind. Wer „Bio“ lese, käme fälschlicherweise zu dem Eindruck, Zigaretten dieses Typs seien weniger gesundheitsschädlich als andere.

  • veröffentlicht am 4. Oktober 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 19.08.2009, Az. 5 U 11/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 21 a Abs. 3 VTabakG

    Das OLG Hamburg hat die Entscheidung des LG Hamburg vom 21.12.2007 in Sachen „indirekte Tabakwerbung“ (Link: LG Hamburg) im Wesentlichen aufgehoben. Die betriebene Imagewerbung sei im Grunde eine (verbotene) indirekte Werbung für die Tabakprodukte der Beklagten. Diese Werbung sei auch nicht von der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit abgedeckt. Die Nennungen der Zigarettenmarken seien zwar in sehr kleiner Schrift gehalten und befänden sich nach Art einer Fußnote am Ende der Anzeige. Andererseits seien sie trotz dieser kleinen Schriftgröße noch deutlich wahrnehmbar. Vor allem aber bestehe inhaltlich zwischen dem Text der Anzeige und den Nennungen der Marken der einzelnen Tabakerzeugnisse keinerlei Beziehung; der Text befasse sich allein mit dem Engagement der Beklagten in vielfältigen Taten und konkret mit der Auseinandersetzung mit der Problematik des Zigarettenkonsums und verweise wegen der Einzelheiten auf die Homepage der Beklagten oder deren Printausgabe. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die einzelnen Tabakprodukte in irgendeiner Weise Teil der in der Anzeige getätigten Meinungsäußerung sein könnten. Die Benennung auch einzelner Tabakprodukte sei jedenfalls dann nicht mehr von ihrer Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn sie – wie hier – gänzlich beziehungslos zu dem übrigen Anzeigentext erfolge.

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  • veröffentlicht am 18. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.06.2004, Az. 6 W 79/04
    § 1 UWG a.F.; §§ 3, 4 UWG n.F., § 24 Abs. 1 S. 1 TabStG

    Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich in dieser – etwas betagten – Entscheidung mit einem Verstoß gegen das Tabaksteuergesetz zu befassen. Die wettbewerbsrechtlich begründete Entscheidung ist auf Grund der jüngsten gesetzlichen Novellierung des UWG überholt. Die Problemkonstellation hinsichtlich des tangierten § 24 Abs. 1 S. 1 TabStG besteht hingegen fort. Dieser lautet: „Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher, außer bei unentgeltlicher Abgabe als Proben oder zu Werbezwecken, nicht unterschritten werden. Der Händler darf auch keinen Rabatt gewähren. Dem Rabatt stehen Rückvergütungen aller Art gleich, die auf der Grundlage des Umsatzes gewährt werden. Der Händler darf bei der Abgabe an Verbraucher auch keine Gegenstände zugeben und die Abgabe nicht mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppeln.“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Juli 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 21.12.2007, Az. 408 O 196/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 21 a Abs. 3 VTabakG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Hersteller von Tabak Imagewerbung unter Angabe seiner Zigarettenmarke betreiben darf, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das vorläufige Tabakgesetz zu sehen ist. Die Beklagte warb u.a. in einer Ausgabe des Monatsblatts für soziale Demokratie „vorwärts“ mit folgender Anzeige: „Verantwortung wird bei Reetsma groß geschrieben. Als Hersteller von Tabakprodukten sind wir uns unserer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft bewusst. Wir wissen, dass Rauchen bei Jugendlichen ein Grund zu ernsthafter Besorgnis ist. Unserer Meinung nach handelt es sich dabei um ein gesellschaftliches Problem, das gemeinsam zu lösen ist. Wir tragen unseren Teil dazu bei. So haben wir uns über die gesetzlichen Vorgaben hinaus freiwillig strenge Selbstbeschränkungen auferlegt. Beispielsweise setzen wir in unserer Werbung keine Fotomodelle ein, die unter 30 Jahre alt sind. Zudem werben wir nicht mit Prominenten. Besuchen Sie unsere Internetseite, um noch mehr über uns und unsere Maßnahmen zum Jugendschutz zu erfahren.“ Unterhalb dieses Textes waren in kleinem Format insgesamt sieben Marken von Tabakprodukten aufgeführt, die aus dem Hause der Beklagten stammten und von ihr vertrieben wurden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Koblenz, Beschluss vom 13.08.2007, Az. 4 HK O 120/07
    §§ 1 Abs. 4, 9, 10, 12 Abs. 3 Nr. 2; 15 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das LG Koblenz ist der Rechtsauffassung, dass ein Onlinehändler, der über das Internet Tabak oder Waren aus Tabak verkauft, ohne Vorkehrungen für eine Altersverifikation vorzuhalten, nicht gegen geltendes Jugendschutzrecht verstößt. Insbesondere sei der Versandhandel nicht als Vertrieb „sonst in der Öffentlichkeit“ im Sinne von § 10 Abs. 1 JuSchG anzusehen. § 10 Abs. Abs. 1 JuSchG lautet: „In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.“ In der Folge haben u.a. Gaststättenbesitzer und Betreiber von Zigarettenautomaten, teils technisch sehr aufwändig, dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht an Tabakwaren gelangen, während Onlinehändler insoweit „freigestellt“ werden. Diese nicht nachzuvollziehende Lücke hat nach Ansicht des Landgerichts dann aber der Gesetzgeber zu schließen.
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