Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamburg: Im Tattoo-Studio ist kein Preisaushang im Schaufenster erforderlich / Tätowierer = Künstler?veröffentlicht am 3. Juli 2011
OLG Hamburg, Urteil vom 04.05.2011, Az. 5 U 207/10
§§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. 5 Abs. 1 PAngVDas OLG Hamburg hat entschieden – wie bereits das Landgericht zuvor – dass ein Tätowierer in seinem Studio keinen Preisaushang gemäß der Preisangabenverordnung anbringen muss. Es liege hier eine künstlerische Tätigkeit vor, vergleichbar mit einem Auftrags-Porträt-Maler, welche einer Ausnahmeregelung der Preisangabenverordnung unterfalle. Die z.T. komplexen Bildkompositionen, die z.B. den ganzen Rücken oder Arm bedecken, seien als persönlich-geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 UrhG zu qualifizieren. Das OLG hat die Revision für dieses Urteil zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: