IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Dezember 2010

    BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. I ZR 12/08
    §§ 24 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat laut Pressemitteilung entschieden, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung von sog. Abstracts, mit denen Buchrezensionen von Zeitungsverlagen stark verkürzt wiedergegeben werden, allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind. In diesem Fall dürften sie gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzten Werke verwertet werden dürfen. Die Beklagte, das Kulturmagazin „perlentaucher.de“, hatte den Internet-Buchhandlungen „amazon.de“ und „buecher.de“ Lizenzen zum Abdruck ihrer Abstracts erteilt. Geklagt hatten die Verlage der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ und der „Süddeutsche[n] Zeitung“. Gewonnen ist durch die Entscheidung des BGH allerdings noch nicht viel, da die Vorinstanz nun zu prüfen hat, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben. Erst wenn diese Angelegenheit erneut durch die Vorinstanzen geführt worden  und der BGH erneut mit der Angelegenheit befasst wird, was nicht auszuschließen ist, dürfte ein Erkenntniswert gegeben sein, welche Maßstäbe an die notwendige Eigenständigkeit der Formulierungen/Texte anzulegen sind. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Oldenburg, Urteil vom 23.08.2010, Az. 13 U 23/10
    § 11 NiedersPresseG

    Das OLG Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass der wesentliche Inhalt einer Gegendarstellung in der Entgegnung liegt, d.h. in der eigenen Behauptung des Betroffenen. Ihre Aufgabe sei es, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu schützen und ihm gegen Einwirkungen der Medien auf diese geschützte Individualsphäre dazu die Befugnis zu gewähren, an gleicher Stelle und mit gleichem Publikationsgrad die ihn betreffende Darstellung durch seine Wortmeldung, seine Sicht des mitgeteilten Sachverhalts zu vervollständigen (BVerfGE 63, 131). Die Gegendarstellung sei daher regelmäßig, wenn auch nicht zwingend, in der „Ich-Form“ abzufassen. Sie muss aber in jedem Fall erkennen lassen, wer die Erklärung abgibt und darf nicht irreführend sein. Letzteres sei aber der Fall, wenn eine solche Gegendarstellung den Einschub enthalte: „Soweit durch diese Behauptung der Eindruck entstanden ist, R… S… nutze die offizielle Internetseite der Stadt B… für persönliche Veröffentlichungen stellen wir hiermit richtig, dass sich keine Veröffentlichung dieser Art auf der Homepage der Stadt B… befunden hat.

  • veröffentlicht am 7. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 22.10.2010, Az. 308 O 78/10
    §§ 14; 16; 17; 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Autor bei nicht nur marginalen Änderungen seines Zeitschriftenbeitrages (z.B. Interpunktion) gegen den veröffentlichenden Verlag einen Unterlassungsanspruch besitzt. Auszüge aus dem Urteil: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Mai 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2009, Az. 325 O 69/09
    § 823, Abs. 1; 1004 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber eines Portals, dass Nutzern für deren Kommentare Prämien verspricht, auch dann für deren Inhalte haftet, wenn es noch nicht Kenntnis von einer darin enthaltenen Rechtsverletzung habe. Zwar gelte das Prinzip der Störerhaftung, wonach eine Haftung erst ab Kenntnis des Rechtsverstoßes gelte. Anders sei jedoch zu entscheiden, wenn der Portalbetreiber sich die eingestellten Texte zu eigen mache, was dann der Fall sei, wenn der Betreiber den Autoren Prämien für deren Texterstellung verspreche. Auf das Urteil hingewiesen hat RA Dr. Martin Bahr.

  • veröffentlicht am 30. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammJetzt ist er doch geoutet, der Text des „Anti-Counterfeiting Trade Agreements“, kurz ACTA genannt. Die habeas-tibi-Weisung auf dem Titelblatt des konsolidierten Entwurfs vom 18.01.2010 war ebenso deutlich („This document must be protected from unauthorized disclosure. … It must be stored in a locked or secured building, room, or cabinet.„) wie wirkungslos. Die Initiative La quadrature du net hat das mit 14,5 MB in jeder Hinsicht schwergewichtige Opus horribile nämlich dieser Tage als .pdf-Dokument ins Internet gestellt und hofft auf die nunmehr fällige öffentliche Diskussion. Die scheint auch geboten, sieht sich allerdings angesichts des durch zahlreiche Einschübe und Anmerkungen nahezu unlesbaren Textentwurfs vor einige Hindernisse gestellt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Mai 2009

    Die Agentur Agence France Presse (AFP), ein weltweit bekannter Nachrichten-Lieferant, mahnt laut einem Bericht der Frankfurter Rundschau (JavaScript-Link: FR) Betreiber von Internetseiten ab, die per „copy-paste“ Nachrichten der Agentur übernehmen. Dem Vernehmen nach hat ihr „deutscher Ableger, der gut die Hälfte aller hiesigen Zeitungen beliefert, in einer beispiellosen Aktion damit begonnen, Seitenbetreiber abzumahnen und Geld nachzufordern.“ Der Vertriebschef von AFP-Deutschland, Timo Peters, berichtete der Frankfurter Rundschau, in diesen Tagen erhielten „Tausende“ von Website-Betreibern Briefe von Kanzleien, die im Auftrag der Agentur arbeiteten. „Wir legen aber nicht bei allen Verletzungen gleich eine Rechnung bei“, habe Peters gesagt und betont: „Wir haben es nicht auf Blogger, Lehrer und Professoren abgesehen.“ Jeder bekomme aber zumindest ein Schreiben, in dem AFP die Rechtslage erklärt und auffordert, den Diebstahl zu stoppen. AFP wolle ein Bewusstsein dafür schaffen, was das Urheberrecht ist und dass „unser Content einen Wert hat, der bezahlt werden muss“. Die Frankfurter Rundschau berichtet ebenfalls, dass AFP nicht die einzige Agentur sei, die nunmehr mobil mache. DR. DAMM & PARTNER raten zu Vorsicht bei der Abgabe etwaiger Unterlassungserklärungen. Sollte AFP tatsächlich den Missbrauch von „AFP Texten und Material“ fordern, so könnte dies erhebliche Folgen für den Unterlassungsschuldner haben, insbesondere, wenn die Entnahme des AFP-Textes danach – nicht erkennbar – bei einem Dritten (Nachrichtenportal) erfolgt und die Quelle, also AFP, nicht erkennbar ist.

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