IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2015

    OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2015, Az. 4 U 105/15
    § 8 Abs. 4 S. 1 UWG 

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einem nicht mehr vorhandenen vernünftigen Verhältnis zwischen der Abmahntätigkeit und der eigentlichen Gewerbetätigkeit des Abmahnenden die Abmahnungen wegen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs unzulässig sind. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 9. November 2015

    BGH, Urteile vom 05.11.2015, Az. I ZR 91/11, Az. I ZR 76/11, Az. I ZR 88/13
    § 17 Abs. 1 UrhG, § 77 Abs. 2 S.1 UrhG, Art. 4 Abs. 1 EU-RL 2001/29/EG, Art. 9 Abs. 1 lit. a EU-RL 2006/115/EG

    Der BGH hat entschieden, dass das urheberrechtliche Verbreitungsrecht auch das Recht umfasst, das Werk oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten. Ein physisches Inverkehrbringen ist damit für den Akt des Verbreitens nicht erforderlich. Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 11. März 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 21.11.2014, Az. 6 U 90/14
    § 242 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass dem Verletzten bei Wettbewerbsverletzungen regelmäßig kein Anspruch auf Rechnungslegung, sondern nur ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zusteht und auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zu berücksichtigen ist, ob eine Schadensschätzung erfolgen soll. Die Auskunftspflicht richte sich hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfangs nach den Bedürfnissen des Verletzten unter schonender Rücksichtnahme auf die Belange des Verletzers. Dabei seien auch Art und Schwere der Rechtsverletzung von Bedeutung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. März 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 21.08.2012, Az. I-4 U 114/12
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 355 BGB, § 475 Abs. 1 BGB; § 5 TMG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Anzahl von 129 Bewertungen in einem Zeitraum von sechs Monaten auf einer Internethandelsplattform für eine gewerbliche Tätigkeit eines Verkäufers sprechen, insbesondere, wenn die verkauften Waren alle aus demselben Bereich (hier: Computerzubehör) stammen. Zu der Anzahl der Bewertungen komme auch das erhebliche Indiz der größeren Dauerhaftigkeit hinzu, da der Antragsgegner über ein ganzes Jahr lang jeden Monat mindestens 15 Festplatten verkauft habe. Dies ließe sich nicht mit einem „Hobby“ erklären. Folglich sei der Verkäufer dann verpflichtet, die Anforderungen für Unternehmer an die Anbieterkennzeichung und das Vorhalten von Pflichtinformationen für Verbraucher zu erfüllen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Februar 2013

    AG Rastatt, Urteil vom 08.01.2013, Az. 20 C 190/12
    § 133 BGB, § 157 BGB

    Das AG Rastatt hat entschieden, dass derjenige, der ein „Webhosting“-Komplettpaket kündigt, auch stillschweigend die Kündigung der entsprechenden Domain wünscht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 25.04.2012, Az. I ZR 156/10
    § 26 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass für die Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke auch ein einzelner Liefervertrag mit einem Kunden ausreichen kann. Dies hänge dann von dem Umfang des Vertrages und der Bedeutung für den Markeninhaber ab. Eine rechtserhaltende Benutzung im Inland (hier: Deutschland) sei auch dann gegeben, wenn an einen Händler in Deutschland geliefert werde, der die Ware seinerseits im Ausland weiter veräußern würde. Die Lieferung an deutsche Lager belege eine inländische Nutzung und unterscheide sich grundlegend von einer nur zeitweiligen Lagerung von Ware in einem inländischen Zolllager im Zollverschlussverfahren oder der bloßen ungebrochenen Durchfuhr von für einen ausländischen Empfänger bestimmter Ware durch das Gebiet der Bundesrepublik. Der Umfang von 2.316 Fernsehgeräten reiche für die Annahme der Markennutzung aus. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. September 2012

    OLG Hamburg, Urteil vom 12.05.2012, Az. 3 U 155/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass bei einer Werbung mit Testergebnissen auf die Einschränkung auf einzelne Produktbestandteile hingewiesen werden muss. Geschehe dies nicht, nehme das angesprochene Publikum an, dass sich der Test auf das gesamte Produkt (hier: Mittel gegen Warzen, bestehend aus Spray, Feile und Pflastern) beziehe. Sei nur einer der Bestandteile (hier: Spray) getestet worden, müsse dies angegeben werden, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass alle Teile des beworbenen Sets die angegebenen guten Testergebnisse erzielt hätten.

  • veröffentlicht am 25. August 2010

    BGH, Urteil vom 08.07.2010, Az. Xa ZR 124/07
    Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ; Art. 2 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG; § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG

    Der BGH hat ein Patent, welches das technische Problem betraf, ein Dokument so herzustellen, dass eine mittels eines modernen Farbkopierers hergestellte Kopie mit bloßem Auge deutlich vom Original unterschieden werden kann, auf Grund eines eher formalen Fehlers für nichtig erklärt. Das Patent wurde nämlich „über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung“ hinaus, eingetragen, was dem Gesetz widerspricht: „Gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ und Art. 2 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG ist ein europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der danach maßgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 22.12.2009, Az. X ZR 28/06, GRUR 2010, 513 Tz. 29 – Hubgliedertor II). Innerhalb dieses Rahmens können die Patentansprüche bis zur Erteilung weiter gefasst werden als in der Anmeldung. Die Änderung darf aber nicht dazu führen, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert (BGH, Urteil vom 17.09.1991, Az. X ZR 81/90, bei Bausch, BGH 1986-1993, 620, 625) oder zu einem aliud abgewandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. Xa ZR 148/05, GRUR 2009, 936 Tz. 25 – Heizer).

  • veröffentlicht am 30. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 68/08
    §§ 19a; 97 UrhG; § 242 BGB

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechtes (hier: Urheberrecht) nicht nur für die konkrete Verletzungshandlung begehrt werden kann, sondern darüber hinaus auch auf Verletzungshandlungen, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, soweit die Auskunft nicht „uferlos“ begehrt wird, also für den Auskunftspflichtigen konkretisierbar ist, und die insoweit ausgedehnte Auskunft nicht zu einer unzulässigen Ausforschung des zur Auskunft Verpflichteten führt. Der Kläger hatte, nachdem von ihm angefertigte Fotos ohne seine Einwilligung von einem Dritten im Internet verwendet wurden, Auskunft begehrt, „in welchem Umfang Lichtbilder aus den im Jahr 2004 erstellten und von ihm zu bezeichnenden Gutachten von der Beklagten in gleicher Weise im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden sind, wie die im Antrag zu 1 genannten Lichtbilder“. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Teilurteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 191/05
    §§ 87a, 87b UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Frage, ob für eine Datenbank im Sinne von § 87a UrhG „nach Art oder Umfang wesentlichen Investition“ vorgenommen worden sind, nur solche Kosten zu berücksichtigen sind, die der Entwicklung der Datenbank selbst, also der Datenbankstruktur dienten. Demgemäß ist nicht erfasst der Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer entsprechenden Lizenz an einer solchen Datenbank. Bei der Auslegung des Begriffs einer für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Elemente der Datenbank „nach Art oder Umfang wesentlichen Investition“ i.S. von § 87a Abs. 1 UrhG könne auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 der Datenbank-RL zurückgegriffen werden, deren Umsetzung § 87a UrhG diene. Das Ziel des durch die Richtlinie geschaffenen Schutzes bestehe darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zur Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben. (mehr …)

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